Region: Germany
Dialogue

Tierschutz - Weiterhin Ermöglichung der Arbeit von Tierheimen etc. im Rahmen der Umsetzung der VO (EU) Nr. 1143/2014

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
231 supporters 231 in Germany

Collection finished

231 supporters 231 in Germany

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  1. Launched 2017
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialog with recipient
  5. Decision

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

12/18/2018, 03:30

Pet 2-18-18-277-040119 Naturschutz und Ökologie

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit es um die Festlegung
von Managementmaßnahmen geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass im Rahmen der Umsetzung der Verordnung
(EU-Nr. 1143/2014) in deutsches Recht durch gezielte Anwendung der Art. 8, 9 und
19 der EU-Verordnung die Arbeit von Tierheimen u.ä. Einrichtungen auch zukünftig
möglich sein wird. Dies soll nach Artikel 19 auch beinhalten, dass gelistete Tierarten
nicht getötet, sondern auch weiterhin an Privatpersonen vermittelt werden dürfen,
sofern diese für Ausbruchssicherheit und die Verhinderung der Reproduktion Sorge
tragen.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, die Verordnung
(EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und
Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (EU-Verordnung) biete in Teilen einen
gelungenen Ansatz, die Verbreitung ökologisch relevanter Arten einzudämmen.
Allerdings könne eine nicht umsichtig durchgeführte Umsetzung der EU-Verordnung
in nationales Recht zu Verstößen gegen das nationale Tierschutzrecht führen.
Kritikwürdig sei zum Beispiel, dass nunmehr auch Zoos, Tierheime,
Tierauffangstationen u.ä.m. als "kommerzielle Halter" ihre Bestände an relevanten
Arten bis August 2018 aufzulösen hätten. Dies würde den Tod für Tausende
gesunder Tiere ohne vernünftigen Grund bedeuten und eine Aufnahme weiterer
Individuen verhindern. Darüber hinaus würden die genannten Einrichtungen in vielen
Fällen gegen ihren jeweiligen Satzungszweck verstoßen und auch sonst massiv im
Ausüben ihrer Tätigkeit behindert. Der Petent bittet den Petitionsausschuss um
entsprechende Unterstützung.
Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 273 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen sechs
Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.

Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass der Deutsche
Bundestag am 29. Juni 2017 das Gesetz zur Durchführung der in Rede stehenden
EU-Verordnung beschlossen hat. Es ist am 16. September 2017 teilweise in Kraft
getreten. Die gesetzliche Regelung regelt die Durchführung der EU-Verordnung. Ziel
der EU-Verordnung ist es, die nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder
Arten auf die biologische Vielfalt und die mit ihr verbundenen
Ökosystemdienstleistungen zu verhindern, zu minimieren und abzuschwächen.
Invasive Arten stellen einen wesentlichen Gefährdungsfaktor für die biologische
Vielfalt dar. Sie verändern Lebensräume und verdrängen natürlich vorkommende
Arten durch Prädation, den Wettbewerb um Lebensraum und Ressourcen, die
Übertragung von Krankheiten, die Veränderung des Genpools durch Hybridisierung
und die Veränderung der ökosystemaren Prozesse wie z.B. der
Nährstoffzusammensetzung des Bodens. Sie können zudem Schäden für die
Wirtschaft und die menschliche Gesundheit verursachen. Die Europäische
Kommission war nach der genannten EU-Verordnung verpflichtet, bis 2016 eine Liste
invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung zu erstellen, was auch
erfolgt ist. Diese Liste ist nun regelmäßig zu aktualisieren und alle sechs Jahre zu
überprüfen. Arten der Unionsliste dürfen nicht vorsätzlich in das Gebiet der EU
verbracht werden. Auch dürfen sie nicht gehalten, gezüchtet, in die, aus der und
innerhalb der EU befördert, in Verkehr gebracht, aufgezogen oder in die Umwelt
freigesetzt werden. Die Mitgliedsstaaten haben die Möglichkeit, in Ergänzung der
Unionsliste nationale oder regionale Listen invasiver Arten zu erstellen. Der
Petitionsausschuss betont, dass diese genannte EU-Verordnung unmittelbar
geltendes Recht darstellt. Zur Durchführung derselben sind aber ergänzende
Regelungen im Naturschutzrecht erforderlich. So muss Deutschland ein
Genehmigungssystem für Forschung an und Ex-Situ-Erhaltung von invasiven Arten
einrichten, es sind die Verfahren zur Erstellung von Aktionsplänen und Festlegung
von Managementmaßnahmen vorzugeben und zuständige Behörden zu bestimmen.
Dies ist mit dem oben angesprochenen Gesetzesbeschlusses des Deutschen
Bundestages erreicht worden.

Der Petitionsausschuss bemerkt, dass nach der EU-Verordnung
Managementmaßnahmen für weitverbreitete invasive Arten tödliche oder
nichttödliche Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung
einer Population einer invasiven Art umfassen. Dies erscheint auch vor dem
Hintergrund des Tierschutzes angemessen, denn die Einfuhr und unbeabsichtigte
Einschleppung von Arten in Regionen außerhalb ihres natürlichen
Verbreitungsgebietes stellen weltweit eine der wichtigsten Gefährdungsursachen für
die biologische Vielfalt dar. Soweit der Petent seine Sorge über die Einhaltung des
Tierschutzrechts zum Ausdruck bringt, enthält die EU-Verordnung auch nach
Auffassung des Petitionsausschusses hierbei ausreichende Regelungen zur
Berücksichtigung des Tierschutzes. Daneben gilt das strenge nationale
Tierschutzrecht. Überdies hat der Deutsche Bundestag mit seinem genannten
Gesetzesbeschluss, die durch den Bundesrat vorgeschlagene Klarstellung
vorgenommen, dass bei Inkrafttreten der anfangs erwähnten Unionsliste z.B. in Zoos
bereits gehaltene Tiere dort ohne Genehmigung weiterhin gehalten werden dürfen
bis zu ihrem natürlichen Lebensende, wenn sich diese unter Verschluss befinden
und keine Vermehrung stattfindet.

Im Hinblick auf die Forderung des Petenten, wonach eine Aufnahme von aus der
Natur entnommenen Tieren durch Tierauffangstationen und Tierheime oder deren
Weitergabe an private Halter weiterhin möglich sein müsse, unterstreicht der
Petitionsausschuss, dass dies in der EU-Verordnung nicht vorgesehen ist. Nach
Kenntnis des Ausschusses könnten nach Rechtsauffassung der EU-Kommission
Auffangstationen und Tierheime aber im Rahmen des Managements invasiver Arten
eine Rolle spielen, in dem sie gefangene Tiere bis zum Ende ihrer natürlichen
Lebensdauer aufnehmen. Auch kann danach, z.B. im Falle einer Überlastung der
genannten Einrichtungen, eine Weitervermittlung an Privatpersonen zulässig sein.
Allerdings weist die EU-Kommission darauf hin, dass eine solche Maßnahme nicht
allgemein gefasst, sondern artspezifisch und aus besonderen Umständen heraus
explizit begründet werden soll. Auch nach Auffassung des Petitionsausschusses ist
daher für die Aufnahme und Haltung von Exemplaren invasiver Tierarten in
Tierheimen und Auffangstationen und deren Weitervermittlung an private Halter eine
gesetzliche Regelung nicht erforderlich. Daher ist eine solche in dem
vorbezeichneten Gesetz auch nicht vorgesehen. Vielmehr ist im Rahmen der durch
die Bundesländer festzulegenden Managementmaßnahmen artspezifisch zu
entscheiden, ob die Zulassung einer Weitergabe an private Halter sinnvoll und mit
den Zielen der EU-Verordnung vereinbar ist.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition den
Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit es um die Festlegung von
Managementmaßnahmen geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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