Tierschutzgesetz - Verbot des Enthornens und Kupierens von Nutztieren

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
363 Ondersteunend 363 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

363 Ondersteunend 363 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2018
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

23-03-2019 03:30

Pet 3-19-10-7870-004043 Tierschutzgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte eine Änderung des Tierschutzgesetzes dahingehend erreichen,
dass das Enthornen und Kupieren von Nutztieren aus anderen als medizinischen
Gründen verboten wird. Weiterhin solle Enthornen und Kupieren nur von einem
Tierarzt und unter Betäubung durchgeführt werden dürfen.

Er führt aus, dass diese Praktiken leider nur Reaktionen auf Haltungsprobleme in der
konventionellen Nutztierhaltung seien. Zwar sei das Kupieren nur in Ausnahmefällen
erlaubt. Diese so genannten Ausnahmen seien in der konventionellen Nutztierhaltung
jedoch die Regel. In der biologisch-dynamischen Landwirtschaft habe sich
herausgestellt, dass auch die Haltung von horntragenden Rindern, Schafen und
Ziegen möglich sei. Auch das Kupieren der Schwänze bei Lämmern sei verzichtbar.
Alle diese Eingriffe seien letztlich auf eine nicht artgemäße Tierhaltung
zurückzuführen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 364 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte unter
Berücksichtigung der Ausführungen der Bundesregierung das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:

Es ist zutreffend, dass das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen
oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder
Geweben eines Wirbeltieres grundsätzlich verboten ist und es von diesem Verbot
etliche Ausnahmen gibt. Hierbei werden den betroffenen Tieren Schmerzen, Leiden
und Schäden zugefügt. Aus Tierschutzgründen sollten derartige Eingriffe vermieden
werden. Ein Verzicht auf diese Eingriffe kann jedoch auch eine große Herausforderung
für den Tierschutz darstellen. Das Schwänzekürzen bei Ferkeln wird durchgeführt, um
das Risiko des Schwanzbeißens zu reduzieren. Die Bundesregierung hat mitgeteilt,
dass die Bemühungen derzeit darauf abzielen, zu ergründen, wodurch dieses
Verhalten bei den Schweinen ausgelöst wird und wie dieses gegebenenfalls
vermieden werden kann. Allein deutschlandweit sind insgesamt über 50 Projekte zu
diesem Thema durchgeführt worden. In den vergangen Jahren wurde auch eine Reihe
von Forschungsergebnissen veröffentlicht. Weitere Forschungsvorhaben laufen oder
sind geplant. Diverse Modell- und Demonstrationsvorhaben werden durchgeführt.
Auch besteht ein enger Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten auf
europäischer Ebene.

Die Bundesregierung hat ausgeführt, dass sich auf der Grundlage dieser Bemühungen
und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nach und nach Lösungswege abzeichnen.
Es habe sich herausgestellt, dass es sich beim Schwanzbeißen um eine vielschichtige
Problematik handele. Viele Maßnahmen seien zur Reduzierung dieser
Verhaltensstörung erforderlich. Hierbei seien das Angebot von geeignetem
Beschäftigungsmaterial und Futter sowie eine angemessene Betreuung und Pflege
der Tiere von besonderer Bedeutung. Die Bundesregierung hat jedoch darauf
aufmerksam gemacht, dass bei diesen Fragen auch Aspekte wie Verbraucherschutz,
Umweltschutz, Klimaschutz, Arbeitsschutz, Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit zu
berücksichtigen sind.

Dies gilt auch für andere nicht-kurative Eingriffe. Ein pauschales Verbot ist daher zum
jetzigen Zeitpunkt auf der Grundlage des derzeit bestehenden Kenntnisstandes nicht
zu vertreten. Dies gilt auch aus Tierschutzsicht. Der Petitionsausschuss empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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