Région: Allemagne

Trennungsgeld für Beamte - Gewährung von Trennungsgeld nach § 6 TGV für Soldaten nach Rückversetzung an den früheren Dienstort

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 Soutien 38 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

38 Soutien 38 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

30/11/2019 à 03:23

Pet 1-18-14-20171-039588 Trennungsgeld für Beamte

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass Soldaten nach der Rückversetzung an einen
früheren Dienstort, für den bereits die Umzugskostenvergütung zugesagt war,
Trennungsgeld gemäß § 6 der Trennungsgeldverordnung gewährt wird.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 39 Mitzeichnungen und 3 Diskussionsbeiträge vor. Es
wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass nach einem
Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom
19. September 2012 für sogenannte Tagespendlerinnen und Tagespendler kein
Anspruch mehr auf Trennungsgeld gemäß § 6 der Trennungsgeldverordnung (TGV)
besteht, wenn im Falle einer Rückversetzung an einen früheren Dienstort für diesen
– zu irgendeinem Zeitpunkt – bereits die Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV)
erteilt worden war, auch wenn diese nicht genutzt worden sei.
Trennungsgeldempfängern, die bereits eine Unterkunft am früheren Dienstort
unterhielten und einen doppelten Haushalt führten – sogenannten
Wochenendpendlern – werde auch nach der genannten Entscheidung des OVG
Trennungsgeld weiter gewährt. Die unterschiedliche Behandlung von Tages- und
Wochenendpendlerinnen und -pendlern solle zugunsten der Tagespendlerinnen und
Tagespendlern angeglichen werden. Eine vor längerer Zeit erteilte UKV-Zusage solle
einem Soldaten nicht von Nachteil sein.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium der
Verteidigung (BMVg) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen
und hat die von ihr angeführten Aspekte in seine parlamentarische Prüfung
einbezogen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss hält einführend fest, dass das OVG im oben genannten Urteil
festgestellt hat, dass für tägliche Fahrten zwischen Dienstort und auch dem außerhalb
des Einzugsgebiets gelegenen Wohnort kein Anspruch auf Bewilligung von
Trennungsgeld besteht, wenn für diesen Dienstort letztmalig die Zusage der UKV
erteilt worden war und die/der Bedienstete nach erneuter Versetzung an diesen
Dienstort täglich zwischen seinem Wohnort und der Dienststätte pendelt. Als
tragenden Grund hat das Gericht angeführt, dass gemäß § 12 Absatz 1
Bundesumzugskostengesetz (BUKG) eine getrennte Haushaltsführung
Grundvoraussetzung für einen Trennungsgeldanspruch ist. Daran fehlt es in den
Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 TGV, weil die Betroffenen täglich von ihrem
Familienwohnort zur Dienststelle pendelten. Wird demgegenüber am Dienstort eine
Unterkunft unterhalten, ist die Voraussetzung der getrennten Haushaltsführung erfüllt.
Der Petent wurde zunächst vom 15. Februar bis 30. April 2016 von Mayen zum
Landeskommando Rheinland-Pfalz nach Trier kommandiert. Diese Verwendung in
Trier wurde bis zum 31. März 2017 verlängert. Im Anschluss wird er an die Dienststätte
nach Mayen zurückkehren. Während der Verwendung in Trier hat der Petent keinen
Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld, da sein Wohnort Konz im
Einzugsgebiet der Dienststätte liegt. Am Dienstort Mayen war er
Trennungsgeldempfänger nach § 6 TGV. Dem Petenten wurde für den Dienstort
Mayen noch nie die Zusage der UKV erteilt – folglich ist er von dem in Rede stehenden
Regelungsinhalt nicht betroffen. Er wird daher unter der Voraussetzung, dass sich in
seinem Umfeld keine Änderungen ergeben, am Dienstort Mayen wieder
Trennungsgeld nach § 6 TGV erhalten.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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