Trinkwasserversorgung - Zugang zu sauberem Trinkwasser als Menschenrecht/Verbleib der Trinkwasserversorgung in öffentlicher Hand

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
516 Støttende 516 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

516 Støttende 516 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2018
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

07.03.2019, 03:28

Pet 1-19-06-7534-002307 Trinkwasserversorgung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, den Zugang zu sauberem Trinkwasser als
Menschenrecht im Grundgesetz zu verankern. Zudem wird gefordert, dass die
Trinkwasserversorgung in öffentlicher Hand verbleibt und nicht privatisiert werden darf.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 516 Mitzeichnungen und
19 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Mit der Petition wird u. a. auf den Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Wasser ist
Menschenrecht - Privatisierung verhindern“ (Drucksache 17/12482) Bezug genommen
und gefordert, den diesbezüglich ablehnenden Beschluss des Deutschen
Bundestages vom 28. Februar 2013 aufzuheben.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zugang zu
Wasser völkerrechtlich ein Menschenrecht sei und Wasser kein Spekulationsobjekt
sein dürfe. Die Wasserversorgung stelle einen Kernbereich der öffentlichen
Daseinsvorsorge dar. In der Vergangenheit hätten Wasserprivatisierungen immer zu
einer Verschlechterung der Wasserqualität sowie zu einer drastischen Erhöhung der
Wassergebühren geführt, da private Wasseranbieter gewinnmaximiert arbeiteten.

Einige Petenten wenden sich insbesondere gegen die sogenannte
EU-Konzessionsrichtlinie und gegen Freihandelsabkommen, da hierdurch eine
Privatisierung der Wasserversorgung in Deutschland drohe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass sowohl die Bundesregierung als
auch der Ausschuss der Versorgung mit sauberem Trinkwasser große Bedeutung
beimessen. Die Trinkwasserversorgung stellt eine Kernaufgabe der öffentlichen
Daseinsvorsorge dar.

Soweit mit der Petition eine grundrechtliche Verankerung des Zugangs zu sauberem
Trinkwasser im Grundgesetz (GG) gefordert wird, weist der Ausschuss auf Folgendes
hin:

Das Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 1 GG fordert nicht, dass die
Wasserversorgung in öffentlicher Hand bleibt. Es setzt staatliche Hoheitstätigkeit
voraus, schreibt aber keine staatlichen Aufgaben fest. Die Frage, ob die
Daseinsvorsorge öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu organisieren ist, ist keine
Frage des Sozialstaatsprinzips, sondern politisch zu entscheiden.

In Deutschland sind die Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung
für die Trinkwasserversorgung der Bürgerinnen und Bürger verantwortlich. Dazu
gehört auch, dass die Kommunen unter Beachtung der kommunalrechtlichen
Regelungen über die Organisationsform der Trinkwasserversorgung entscheiden
können. Sofern die Kommune nicht allein die Versorgung übernimmt, kann sie auch
mit anderen Kommunen zusammenarbeiten oder sich privater Dritter bedienen.

Unabhängig von der Organisationsform muss auf jeden Fall gewährleistet sein, dass
vom Trinkwasser keine gesundheitlichen Gefahren ausgehen. Ein Eingriff in die
Organisationshoheit der Kommunen wird abgelehnt.

Darüber hinaus bedarf es der mit der Petition geforderten grundgesetzlichen
Verankerung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser nicht. Das aus Artikel 1 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG abgeleitete Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert die Mittel, die zur
Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Das
umfasst auch, dass jede Person finanziell in der Lage sein muss, sich ausreichend mit
Trinkwasser zu versorgen. Zudem schützt der Staat nach Artikel 20a GG in
Verantwortung für künftige Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen [...] im
Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach
Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung. Erfasst werden die Umweltmedien Luft, Wasser und Boden und
damit auch das Grundwasser. Mit dem Schutz des Grundwassers erfüllt der Staat auch
seine grundrechtliche Schutzpflicht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG, wie das
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont hat (Beschluss vom 16. Februar 2000,
1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99, Rdnr. 50). In Deutschland wird das meiste
Trinkwasser aus Grundwasser gewonnen.

Ferner macht der Ausschuss auf die menschenrechtliche Akzentuierung durch die
Vereinten Nationen in Resolution 64/292 der VN-Generalversammlung vom 28. Juli
2010 aufmerksam. Die Bundesregierung hat das Menschenrecht auf sauberes Wasser
und Sanitärversorgung mit der ersten Verabschiedung einer Resolution durch den
VN-Menschenrechtsrat (HRC 7122) bereits anerkannt und setzt sich seitdem in den
VN-Gremien – gemeinsam mit Spanien – für die weitere Ausgestaltung dieses Rechts
ein. Die Menschenrechte auf Wasser- und Sanitärversorgung, wie sie seit 2015
aufgrund der Resolution (70/169) genannt werden, werden auf der Basis des
Allgemeinen Kommentars Nr. 15 von 2002 (sowie einer Erklärung zum Recht auf
Sanitärversorgung von 2010) des VN-Sozialpaktausschusses aus dem Recht auf
einen angemessenen Lebensstandard nach Artikel 11 sowie aus dem Recht auf
Gesundheit nach Artikel 12 des VN-Sozialpakts hergeleitet. Wie alle wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Menschenrechte (WSK-Rechte) sind die Menschenrechte auf
Wasser- und Sanitärversorgung ein progressiv zu realisierendes Recht.

Im Kontext des Bevölkerungsschutzes merkt der Ausschuss an, dass der
Wasser-Sektor in der Sektorenübersicht zur Nationalen KRITIS-Strategie aus dem
Jahr 2009 eingeschlossen ist. Die Politik zum Schutz Kritischer Infrastrukturen zielt
darauf ab, dass die Bereitstellung kritischer Dienstleistungen, hier von Trinkwasser als
einem Gut, das für das Überleben des Einzelnen und der Gesellschaft von vitaler
Bedeutung ist, nicht nur im Grundbetrieb, sondern auch unter Stressbedingungen
eines Angriffs auf diese Infrastruktur, eines Katastrophen- oder Zivilschutzfalles in
einem hinreichenden Ausmaß sichergestellt bleibt. So sind die Betreiber Kritischer
Infrastrukturen gemäß § 8b Absatz 4 des BSI-Gesetzes unabhängig vom
Auslöseereignis zur Meldung von Störungen im Zusammenhang mit ihren
informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen an das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verpflichtet. Für
Trinkwassergewinnungsanlagen gilt diese Pflicht ab einer erzeugten Menge von
22.000.000 m3/Jahr (§ 3 der BSI-Kritisverordnung).

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) prüft im Rahmen der
Umsetzung der Konzeption Zivile Verteidigung (KZV) von 2016 den
Aktualisierungsbedarf der Vorsorge- und Sicherstellungsgesetze; dazu gehört auch
das Wassersicherstellungsgesetz. Dieses regelt die Sicherstellung einer
ausreichenden Versorgung u. a. mit Trinkwasser im Spannungs- und Verteidigungsfall.

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe gibt im Auftrag des BMI
Handreichungen für den Betrieb Kritischer Infrastrukturen heraus. Für die Sicherheit in
der Trinkwasserversorgung erschien 2016 ein Band zur Risikoanalyse; die
Fortsetzung zum Thema Notfallvorsorge soll 2019 abgeschlossen sein.

Soweit mit der Petition EU-rechtliche Aspekte angesprochen sind, stellt der Ausschuss
Folgendes fest:

Die EU-Kommission hat am 1. Februar 2018 als Antwort auf die Bürgerinitiative
„Right2Water“ ihren Legislativvorschlag zur Novellierung der Trinkwasserrichtlinie
(98/83/EG) vorgelegt. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang erneut
klargestellt, dass die Entscheidung darüber, ob öffentliche Dienstleistungen durch
private oder öffentliche Versorger erbracht werden, einzig und allein bei den
Mitgliedstaaten liegt.

Dieser Grundsatz bindet die Kommission auch bei den Verhandlungen für etwaige
Freihandelsabkommen.

Die Bundesregierung hat in den bisherigen Verhandlungen zu Handelsabkommen
zwischen der EU und Drittstaaten darauf geachtet, dass die EU und Deutschland den
Spielraum behalten, Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der
Daseinsvorsorge und zur Regulierung u. a. im Bereich Wasser aufrechtzuerhalten und
auch künftig zu ergreifen.

Wasserverteilung und Wasserversorgung (wie Abwasserentsorgung) sind von den
Regelungen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit ausgenommen. Die
Kommission hat deshalb auch die Bereitstellung von Wasserdienstleistungen von der
EU-Konzessionsrichtlinie ausgenommen.

Der Bereich der Trinkwasserversorgung ist nach den Vorgaben der Richtlinie
2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über
die Konzessionsvergabe (sogenannte EU-Konzessionsrichtlinie) und der
entsprechenden nationalen Regelungen im Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen aus dem Anwendungsbereich des
Konzessionsvergaberechts ausgeschlossen.

Abschließend weist der Ausschuss darauf hin, dass die in der Petition erwähnte
Drucksache 17/12482 einen Antrag der Fraktion DlE LINKE. vom 26. Februar 2013
enthält, der an die seinerzeitigen Beratungen im Deutschen Bundestag zu dem
Richtlinienvorschlag der EU-Kommission für die vorerwähnte
EU-Konzessionsrichtlinie im Bereich des Vergaberechts anknüpfte. Diese Richtlinie
war bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wurde die
Richtlinie fristgerecht umgesetzt. Der der Drucksache 17/12482 seinerzeit unter
Ziffer II 1. und 2. angesprochene Richtlinienentwurf und hieran anknüpfende
Beschlussvorschläge haben sich somit erledigt. Hinsichtlich der Ziffer II. 3 wird auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen. Der Ausschuss empfiehlt daher aus den oben dargelegten Gründen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
- dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat - als Material zu überweisen
und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.

Der von der Fraktion der AfD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – als Material zu überweisen,
soweit die Trinkwasserversorgung in öffentlicher Hand verbleiben soll, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist ebenfalls mehrheitlich abgelehnt
worden.

Begründung (PDF)


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