Region: Germany

Umgangsrecht - Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) als eine besondere Form der seelischen Kindesmisshandlung

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
201 supporters 201 in Germany

The petition is denied.

201 supporters 201 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:13

Pet 3-17-17-40326-010463aUmgangsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Die Petentin möchte erreichen, dass das sogenannte „Parental Alienation Syndrome
(PAS)“, eine Eltern-Kind-Entfremdung, als eine besondere Form der seelischen
Kindesmisshandlung in das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und das
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
aufgenommen wird.
Sie führt aus, dass es immer mehr hochstrittige Trennungs- und Scheidungsfamilien
gebe. Hieraus resultiere häufig eine Eltern-Kind-Entfremdung. Diese Problematik
werde in vielen Jugendämtern nicht erkannt. Deren Mitarbeiter seien überfordert und
wüssten nicht, wie sie mit der Situation umgehen sollten. Zu dieser Entfremdung
würde es häufig nicht kommen, wenn gleich bei Eintreten von Streitigkeiten eine
beratende Hilfe angeboten würde. Das PAS wirke sich auf Dauer beim Kind und
auch bei dem entfremdeten Elternteil aus. Daher seien gesetzgeberische und
sonstige Maßnahmen erforderlich.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 201 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im
Folgendem dargestellte Ergebnis:
Soweit mit der Petition eine Änderung des FGG verlangt wird, weist der
Petitionsausschuss darauf hin, dass am 01. September 2009 anstelle des FGG das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft getreten ist. Das Verfahren in

Familiensachen wird in den §§ 111 bis 270 geregelt. Das Verfahrensrecht regelt
insbesondere Zuständigkeiten, Verfahrensbeteiligte und Verfahrensabläufe. Ebenso
geregelt werden der einstweilige Rechtsschutz und das Rechtmittelverfahren in den
zu den Familiensachen gehörenden Kindschaftssachen.
Fragen des Kindeswohls und insbesondere einer Kindeswohlgefährdung sind in
erster Linie im materiellen Recht, das heißt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
geregelt. Das Gesetz bedient sich hier zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe.
Maßgeblich sind insbesondere die §§ 1666, 1666a, 1667, 1671, 1684, 1685 und
1697a BGB. § 1666 Abs. 1 BGB enthält den Rechtsbegriff: „der Gefährdung des
körperlichen, geistigen oder seelische Wohles des Kindes“. Hierdurch soll die vom
Gesetzgeber häufig nicht abschließend vorhersehbare und auch nach den
tatsächlichen Umständen und gesellschaftlichen Entwicklungen veränderliche
Vielzahl der Fälle erfasst werden. Das Gesetz soll nicht mit einer Aufzählung
denkbarer Fallgestaltungen überfrachtet werden. Bei neueren kinder- bzw.
entwicklungspsychologischen Erkenntnissen muss damit keine Gesetzesänderung
erfolgen und diese neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse können in den
vorhandenen abstrakten Regelungen subsumiert werden. Auch das PAS, das 1985
erstmals von dem Psychologen Richard Gardner beschrieben wurde, gehört dazu.
Die Erkenntnisse über das PAS, das oft als „elterliches Entfremdungssyndrom“
bezeichnet wird, haben in Deutschland große Resonanz gefunden. Es handelt sich
hier um Fälle, in denen sich ein Kind kompromisslos dem einen Elternteil zu- und von
dem anderen Elternteil abwendet. Die Forschung zu diesem Syndrom hebt
insbesondere die Bedeutung bewusster oder unbewusster Beeinflussung des Kindes
durch den mit dem Kind lebenden Elternteil hervor.
Die Rechtsprechung zieht hieraus Konsequenzen. Verstößt ein Elternteil durch
Verhinderung des Umgangs in schwerwiegender Weise gegen seine Loyalitätspflicht,
kann dies im Rahmen von § 1671 BGB aus Gründen des Kindeswohls Anlass geben,
ihm das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen und entsprechend auf den
anderen Elternteil zu übertragen. Dies wurde mehrfach von Gerichten so
entschieden, so zum Beispiel vom OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. April
2005, veröffentlich in der Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 2006, Seite
50.
Entsprechende Konsequenzen fanden auch Eingang ins Verfahrensrecht des
FamFG. Gemäss § 155 Abs. 1 FamFG wurde ein Vorrang- und
Beschleunigungsgebot hinsichtlich der Bearbeitung bestimmter Kindschaftssachen

statuiert. Hierzu zählen auch Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls und
umgangsrechtliche Verfahren. Im Hinblick auf das kindliche Zeitempfinden soll einer
Entfremdung des Kindes durch ein lang andauerndes gerichtliches Verfahren
entgegengewirkt und eine weitere Zuspitzung des Elternkonflikts im laufenden
Verfahren verhindert werden.
Weiterhin bestehen gesetzliche Sanktionsmöglichkeiten, wenn gegen Umgangs-
oder Herausgaberegelungen zuwider gehandelt werden. So kann das Gericht
gegenüber dem Verpflichteten ein Ordnungsgeld nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG
verhängen. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, kann
Ordnungshaft angeordnet werden.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass nach den Ausführungen der
Bundesregierung in der Frage der Elternentfremdung bzw. dem elterlichen
Entfremdungssyndrom von einem Problembewusstsein in der gerichtlichen Praxis
ausgegangen werden kann. Nach Auffassung des Petitionsausschusses bestehen
ausreichende Möglichkeiten, dem Umgangsrecht des Kindes und des nicht
betreuenden Elternteils effektiv zur Durchsetzung zu verhelfen. Ein
gesetzgeberischer Handlungsbedarf wird daher weder für das SGB VIII noch für das
FamFG gesehen.
Weiterhin weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass für Mütter und Väter ein
breites Unterstützungsangebot zur Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung
und Scheidung besteht. Diese Beratungsleistungen werden von Trägern des freien
Kinder- und Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe
erbracht. Die Jugendämter, die Ansprechpartner der öffentlichen Kinder- und
Jugendhilfe sind, beraten und unterstützen auch bei der Ausübung der
Personensorge und des Umgangsrechts. Gemäss § 18 Abs. 3 SGB VIII haben
Kinder und Jugendliche einen Anspruch darauf, beim Umgang mit den Eltern beraten
und unterstützt zu werden. Auch Eltern haben einen Anspruch auf eine derartige
Beratung und Unterstützung. Diese Regelung zielt darauf ab, dem elterlichen
Entfremdungssyndrom entgegen zu wirken, auch wenn der Begriff nicht ausdrücklich
genannt wurde. Hat das Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine
Kindeswohlgefährdung durch Eltern-Kind-Entfremdung und sind die Eltern nicht
bereit oder nicht in der Lage, diese Entfremdung – gegebenenfalls mit
professioneller Unterstützung – abzubauen, ruft das Jugendamt gemäss § 8 a SGB
VIII das Familiengericht an. Kann eine Entscheidung des Gerichts wegen einer

dringenden Gefahr nicht abgewartet werden, ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind
oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen durch die
gesetzlichen Regelungen teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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