Alueella: Saksa

Umgangsrecht - Umgang des Kindes mit den Eltern

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
20 Tukeva 20 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

20 Tukeva 20 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

13.02.2019 klo 3.26

Pet 4-18-07-40326-046778 Umgangsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass (halb-) jährliche Gerichtsverfahren zur Erweiterung
des Umgangs bei bereits vorliegenden gerichtlichen Umgangsregelungen verhindert,
einfacher abgelehnt oder durch Gerichte eingestellt werden können.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, da § 1684 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch für den Elternteil gelte, bei dem das Kind lebe,
verstießen (halb-) jährliche Gerichtsverfahren durch den umgangsberechtigten
Elternteil bezüglich mehr Umgangs gegen das Recht. Dies gelte vor allem, wenn es
bereits gerichtliche Umgangsregelungen gebe, die einen häufigen, wöchentlichen
Umgang inklusive einer hälftigen Ferienregelung beinhalteten. Die Gerichtsverfahren
seien nicht zum Wohle des Kindes, würden dessen Entwicklung schaden und ließen
ein Familienleben nicht zu.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 21 Mitzeichnern unterstützt,
und es ging ein Diskussionsbeitrag ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
jeder Elternteil ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat, ihn aber auch die Pflicht trifft,
alle Störungen zu unterlassen, die das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen
beeinträchtigt bzw. den Umgang mit dem anderen Elternteil erschwert. Dabei
beschränkt sich diese sog. „Wohlverhaltenspflicht“ nicht auf Unterlassungen, sondern
beinhaltet auch aktive Förderpflichten. Vor diesem Hintergrund normiert § 1684
Absatz 2 BGB die Loyalitätspflicht der Eltern untereinander bzw. das Verbot illoyalen
Verhaltens. Hiernach haben die Kindeseltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis
des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Den Kindeseltern soll hierdurch verdeutlicht werden, dass von ihnen in dieser Lage
zum Wohle des Kindes erwartet wird, dass sie ihre Streitigkeiten nicht auf Kosten des
Kindes austragen.

Soweit die Gerichte zur elterlichen Sorge oder über die Ausübung des Umgangsrechts
zu entscheiden haben, gilt das Kindeswohlprinzip: Das Gericht soll diejenige
Entscheidung treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB).

Gerichtliche Entscheidungen zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht stehen, ebenso
wie der gerichtlich gebilligte Vergleich, am Ende eines familiengerichtlichen
Verfahrens. Allerdings können getroffene Regelungen zum Sorgerecht nicht endgültig
sein, da im Laufe der Entwicklung eines Kindes zum Jugendlichen sowohl in dessen
Person liegende als auch äußere Umstände Anlass dazu geben können, die
ursprüngliche Regelung im Interesse des Kindes abzuändern oder aufzuheben. Diese
Umstände können auch im Verhältnis der Eltern zueinander liegen, z. B. in der
Aufkündigung des der ersten Entscheidung zugrundeliegenden Konsenses zwischen
den Eltern.

Die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche ist
in § 1696 Absatz 1 BGB geregelt. Danach ist eine gerichtliche Entscheidung oder ein
gerichtlich gebilligter Vergleich abzuändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des
Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Der Änderungsmaßstab des
§ 1696 Absatz 1 BGB ist strenger als das allgemeine Kindeswohlerfordernis des
§ 1697a BGB, das heißt, die Vorteile einer Neuregelung müssen die Nachteile der
Abänderung deutlich überwiegen, da aus Gründen der Kontinuität keine beliebige
Wiederaufrollung getroffener gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlich gebilligter
Vergleiche erfolgen soll. Die erhöhte Schwelle für einen Eingriff in die bestehende
Situation gegenüber der Erstentscheidung dient dem Schutz des Kindes und der
Sorgeberechtigten vor Verunsicherung und Infragestellung der getroffenen Regelung
und soll diese stabilisieren. Die gerichtlich angeordnete oder gerichtlich gebilligte
Regelung hat daher eine gewisse Bestandskraft.
Voraussetzung für eine Änderung einer gerichtlich angeordneten oder gerichtlich
gebilligten Regelung zum Sorge- und Umgangsrecht ist daher, dass neue oder zum
Zeitpunkt der Erstentscheidung nicht bekannte Umstände vorliegen, die eine andere
Bewertung vor dem Hintergrund der Eingriffsschwelle des § 1696 Abs.1 BGB
notwendig machen. Eine lediglich abweichende Beurteilung der zum Zeitpunkt der
Erstentscheidung abgewogenen Umstände genügt nicht. Ob diese Schwelle erreicht
ist, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern nur im konkreten Einzelfall durch die
Familiengerichte beurteilen. Auch die Entwicklung des Kindes und seiner Beziehungen
können zu Änderungen führen, die die Eingriffsschwelle des § 1696 Absatz 1 Satz 1
BGB übersteigen.

Den Vorgaben des § 1696 Absatz 1 BGB entspricht die verfahrensrechtliche
Bestimmung in § 166 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Ein besonderes
Antragserfordernis für das Abänderungsverfahren ist nicht vorgesehen, da das Gericht
bei einem derartigen Vorbringen (auch einer Anregung) eines Elternteils die
entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen ermittelt. Wird jedoch ein
Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Abänderungsverfahren
gestellt, prüft das Familiengericht nach § 76 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 114
der Zivilprozessordnung (ZPO) u. a. auch, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung
nicht mutwillig sein. Mutwillig ist sie dann, wenn ein verständiger Beteiligter, der die
Kosten selbst tragen müsste, die Rechtsverfolgung unterlassen hätte. Die Prüfung der
genannten Voraussetzungen obliegt dem Gericht.

Bei Änderungswünschen eines Elternteils ist zu prüfen, ob eine Regelung, die nach
einiger Vermittlungsarbeit zwischen den Eltern erreicht wurde, wegen kleinerer
Abweichungen nicht aus Gründen des Interesses des Kindes an Kontinuität, das heißt
an der Aufrechterhaltung einer bestehenden Sorge- oder Umgangsregelung,
beibehalten werden sollte.

Äußern die Eltern einvernehmlich den Wunsch nach einer Änderung, etwa dergestalt,
dass sie die elterliche Sorge wieder gemeinsam ausüben oder eine andere
Umgangsregelung etablieren wollen, so indiziert ein solcher übereinstimmender
Elternwille die Gebotenheit einer Änderung im Sinne von § 1696 Absatz 1 Satz 1 BGB.
Dann kehrt sich der Maßstab der Kindeswohlprüfung um: Eine Änderung erfolgt, wenn
nicht triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe gegen die erstrebte
Änderung sprechen.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht. Insbesondere
sollen die getroffenen Regelungen sicherstellen, dass das Kindeswohl zu jeder Zeit
Vorrang hat. Von den Eltern wird gegenseitige Loyalität gefordert. Im Rahmen der
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird auch geprüft, ob die Rechtsverfolgung
mutwillig ist. Einen weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf vor den
gemachten Ausführungen sieht der Ausschuss nicht. Demzufolge empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


Auta vahvistamaan kansalaisten osallistumista. Haluamme saada huolesi kuuluviin ja pysyä itsenäisinä.

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