Kraj : Nemecko

Umgangsrecht - Umgestaltung des Umgangsrechts zugunsten des Kindeswohles

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
49 49 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

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  1. Zahájená 2017
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

09. 02. 2019, 3:26

Pet 4-18-07-40326-046298 Umgangsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Umgangsrecht zugunsten des Kindeswohles
umzugestalten.

Zur Begründung des Anliegens trägt die Petentin insbesondere vor, dass Kinderrechte
im Familienrecht keinerlei Anwendung fänden. Der Kinderschutz müsse aber auch bei
biologischen Eltern gegeben sein. Denn anstatt die Kinder vor Gewalt, Missbrauch und
Vernachlässigung zu schützen, beharre man darauf, dass Kinder Kontakt zu beiden
Eltern haben „dürfen“. Insbesondere Säuglinge würden jedoch in ihrem Urvertrauen
gestört, wenn der Umgang mit dem anderen Elternteil angeordnet werde.

Man gehe bei § 1684 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) davon aus, dass der
Umgang zu beiden Elternteilen gut sei wegen der genetischen Herkunft. Es sei jedoch
seit Jahrzehnten bekannt, wie sich häusliche Gewalt (auch wenn sie „nur“ beobachtet
würde) auf das Kindeswohl auswirke. Im Familienrecht hieße es, Gewalt gegen die
Bezugsperson habe nichts mit dem Kind zu tun.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 52 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
§ 1626 Absatz 3 Satz 1 BGB sieht vor, dass zum Wohl des Kindes und somit
grundsätzlich auch des Säuglings in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen
gehört. Die Vorschrift hebt mithin die Bedeutung des Umgangs für das Kind hervor.

Die konkrete Umgangsberechtigung ergibt sich, soweit es um den Umgang des Kindes
mit den Eltern geht, aus §1684 BGB. Beim Umgangsrecht gilt das Kindeswohlprinzip:
Soweit die Gerichte über seine Ausübung zu entscheiden haben, soll diejenige
Entscheidung getroffen werden, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Zum
einen kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden
und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Zum anderen kann das
Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum
Wohl des Kindes erforderlich ist. Zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls
ist eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts auch für längere Zeit
oder auf Dauer möglich.

Je nach den Umständen des Einzelfalls hat das Gericht verschiedene Möglichkeiten,
um bei Umgangsentscheidungen dem Bedürfnis des Kindes nach Schutz vor weiteren
Gewalttaten Rechnung zu tragen. Es kann insbesondere

- einen begleiteten Umgang anordnen, bei dem eine „neutrale“ dritte Person
während des Umgangs anwesend ist,

- das Umgangsrecht zeitweilig aussetzen, um dem Kind Zeit zur Verarbeitung der
Gewalterlebnisse zu geben, oder

- das Umgangsrecht auf Dauer ausschließen.

Das Gericht muss dabei sowohl die Gefahr des Verlustes der Beziehung zum
Umgangselternteil als auch die Gefahr einer erneuten Traumatisierung durch den
Umgang berücksichtigen. Für die Gerichte ist die Kindeswohlprüfung bei
Umgangsentscheidungen nach vorangegangener häuslicher Gewalt eine schwierige
und hochsensible Aufgabe. Es muss dabei nicht nur sichergestellt werden, dass im
Zusammenhang mit dem Umgang keine erneute Gewalt stattfindet, sondern auch,
dass das Kind den Umgang psychisch bewältigen kann. Darüber hinaus muss
berücksichtigt werden, dass das Verhältnis von Kindern zu ihren gewalttätigen Eltern
häufig ambivalent ist. Neben Angst, Wut und Enttäuschung gibt es vielfach auch
Mitleid, Sehnsucht und Liebe, weil die Gewalterfahrung häufig nicht die einzige
Erfahrung mit diesem Elternteil ist. Ob der Umgang in solchen Fällen zu verantworten
und ggf. wie er auszugestalten ist, können die Gerichte oft nur mit Hilfe eines
Sachverständigengutachtens im konkreten Einzelfall klären.

Im Rahmen der Prüfung, ob das Umgangsrecht einzuschränken oder auszuschließen
ist, wird dem Willen des Kindes besondere Bedeutung beigemessen. Die
Rechtsprechung verlangt, dass bereits Kleinkinder ab einem Alter von etwa drei
Jahren persönlich angehört werden, wenn dem keine schwerwiegenden Gründe
entgegenstehen. Das Umgangsrecht entfällt allerdings nicht automatisch, wenn sich
das Kind im Rahmen der Anhörung gegen den Umgang ausspricht; denn Kindeswohl
und Kindeswille können voneinander abweichen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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