Region: Niemcy

Umsatzsteuer - 7 % Mehrwertsteuer auf Schulessen

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
2 306 2 306 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

2 306 2 306 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:11

Pet 2-17-08-6120-049519

Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Mittagsverpflegung in Schulen und
Kindertagesstätten künftig dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen.
Zur Begründung wird ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die
Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten dem allgemeinen
Mehrwertsteuersatz unterliege, während die Abgabe von Speisen in
Schnellrestaurants oder Tierfutter lediglich mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz
besteuert werde.
Die Politik habe es in der Vergangenheit versäumt, die Bedürfnisse von Kindern
ernst zu nehmen. Das gute und gesunde Aufwachsen von Kindern sei eine Aufgabe
für die gesamte Gesellschaft. Deren Bedürfnisse seien Grundbedürfnisse im
Interesse der Allgemeinheit. Daher sei es geboten, dass die Bundesregierung die
rechtlichen Möglichkeiten nutze, welche die Europäische Mehrwertsteuer-Richtlinie
den Mitgliedstaaten einräume.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 2.305 Mitzeichnungen sowie 51 Diskussionsbeiträge ein.
Zu dieser Eingabe liegen drei weitere Mehrfachpetitionen vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung einbezogen werden.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Grundlegend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Lieferungen von
Lebensmitteln dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% unterliegen.
Sonstige Leistungen sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn ein
Teil dieser Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln besteht. Zu solchen
sonstigen Dienstleistungen gehören etwa die Bereitstellung von Tischen und Stühlen
sowie die Reinigung des Mobiliars und des benutzten Geschirrs bzw. Bestecks nach
dem Verzehr.
Die Frage, wie solche sonstigen (Dienst-)Leistungen im Zusammenhang mit der
Abgabe von Lebensmitteln umsatzsteuerrechtlich zu bewerten sind, war Gegenstand
der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wie auch des
Bundesfinanzhofs (BFH). Nach dieser Rechtsprechung kommt es darauf an, ob
neben der Abgabe von Lebensmitteln weitere sonstige Dienstleistungen – wie oben
beschrieben – erbracht werden. Wenn sich diese Dienstleistungen von denjenigen
unterscheiden, die notwendigerweise mit der Vermarktung von Speisen verbunden
sind und bei der Lebensmittelabgabe qualitativ überwiegen, liegt nach der genannten
Rechtsprechung eine Leistung vor, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz in Höhe
von 19% unterliegt. Diese Grundsätze gelten für alle Erscheinungsformen
gastronomischer Umsätze.
Der Petitionsausschuss weist weiterhin darauf hin, dass – anders als vom Petenten
dargestellt – daher auch die Bewirtung in Restaurants der Systemgastronomie nicht
dem ermäßigten, sondern dem allgemeinen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19%
unterliegt.
Dem Ausschuss ist bewusst, dass von vielen Seiten eine Absenkung der
umsatzsteuerlichen Belastung für die Mittagsversorgung von Kindern und
Jugendlichen gefordert wird. Ziel dieser Forderung ist regelmäßig eine finanzielle
Entlastung der zahlenden Eltern. Nach Überzeugung des Petitionsausschusses
muss jedoch in die Betrachtung mit einfließen, dass die Umsatzsteuer nur ein
Preisbestandteil von vielen ist. Eine Weitergabe der Steuerersparnis an die Eltern
läge allein im Ermessen des Unternehmers. Gerade die Erfahrungen der jüngeren

Vergangenheit haben gezeigt, dass die Vorteile eines ermäßigten Steuersatzes von
den Unternehmern jedoch selten vollständig und praktisch nie auf Dauer an den
Verbraucher weitergegeben werden. Angesichts dessen kann nach Überzeugung
des Ausschusses eine Senkung der Umsatzsteuer kein geeignetes Mittel zur
Preisdämpfung darstellen.
Vor diesem Hintergrund weist der Ausschuss weiter darauf hin, dass das geltende
Umsatzsteuerrecht andere umfassende Möglichkeiten vorsieht, um Kindern und
Jugendlichen Essen zu einem attraktiven Preis anzubieten. So ermöglicht etwa § 4
Nr. 23 Umsatzsteuergesetz (UStG) die umsatzsteuerfreie Abgabe von Speisen und
Getränken an Schülerinnen und Schüler in Schulen. Nach dieser Befreiungsvorschrift
ist u. a. die Gewährung von Beköstigung durch Personen und Einrichtungen
umsatzsteuerfrei, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs-
oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen. Der Begriff der Aufnahme ist nicht an
die Voraussetzung gebunden, dass die Jugendlichen Unterkunft während der
Nachtzeit und volle Verpflegung erhalten. Unter die Befreiung fallen deshalb
grundsätzlich auch Schulen oder Halbtags-Schülerheime. Die Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung kommt aber nur in Betracht, wenn der Schulträger selbst das Essen
ausgibt.
In Kindergärten ermöglicht § 4 Nr. 25 UStG die umsatzsteuerfreie Beköstigung der
Kinder. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung kommt in Betracht, wenn der
Träger der Einrichtung selbst das Essen ausgibt und die Einrichtung zum Betrieb der
Kindertagesstätte eine im Sozialgesetzbuch VIII geforderte Erlaubnis besitzt.
In den Fällen der Anlieferung bzw. der Ausgabe der Schulspeisung durch Dritte sieht
das nationale Umsatzsteuerrecht eine Steuerbefreiung nicht vor. Die Einführung
einer solchen – im Ergebnis generellen – Steuerbefreiung wäre auch nicht mit dem
verbindlichen Unionsrecht vereinbar. Die Anlieferung der Schulspeisung unterliegt
aber gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz, sofern lediglich eine reine Lebensmittellieferung durch das
beauftragte Unternehmen erfolgt.
Auch die Abgabe von Speisen in Schulen kann gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn sie durch eine gemeinnützige
Körperschaft im Rahmen ihres Zweckbetriebes erfolgt. Die Grundversorgung von
Schülern mit Speisen und Getränken an Schulen durch gemeinnützige sog. Mensa-

Vereine oder Schulfördervereine stellt einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach
§ 66 Abgabenordnung (AO) dar (Einrichtung der Wohlfahrtspflege – vgl.
Anwendungserlass zur AO zu § 66 Nr. 5 AO).
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen,
weitergehend im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen, und sie den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich
abgelehnt.Begründung (pdf)


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