Regija: Njemačka

Umsatzsteuer - Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Unternehmensneugründungen neu regeln

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
44 Potpora 44 u Njemačka

Peticija je odbijena.

44 Potpora 44 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2015
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:05

Pet 2-18-08-6120-018983

Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass neugegründete Unternehmen in den ersten
vier Jahren die Umsatzsteuervoranmeldung nur einmal im halben Jahr abgeben
müssen.
Zur Begründung wird angeführt, Neugründungen von Unternehmen seien in
Deutschland immer noch eine Seltenheit. Eine der Ursachen hierfür sei die enorme
Bürokratie, die mit einer Neugründung verbunden sei. Diese schrecke viele vor einer
Neugründung ab, für neugegründete Unternehmen müsse für die
Umsatzsteuervoranmeldung viel Arbeitszeit aufgewendet werden. Angesichts dessen
sei es sinnvoll, die Regelungen zur Umsatzsteuervoranmeldung dergestalt zu fassen,
dass während der ersten vier Jahr einer Neugründung diese nur einmal alle sechs
Monate abgegeben werden müsse.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 44 Mitzeichnungen sowie sechs Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Eingangs ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass durch Artikel 1 Nr. 3a des
Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur
Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG)

vom 19. September 2001 (BGBl. 2001 I S. 3922) § 18 Abs. 2 Satz 4
Umsatzsteuergesetz (UStG) neugefasst wurde: Nimmt der Unternehmer seine
berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist unabhängig vom Umfang der Tätigkeit
im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der
Kalendermonat. Die Änderung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und gilt für die
Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt.
Diese seinerzeit neugeschaffene Regelung gehört zu den Maßnahmen im Rahmen
der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges. Hierdurch soll erreicht werden, dass die
Finanzämter zeitnäher Informationen über Unternehmer erhalten, die ihre Tätigkeit
aufnehmen. Nach der früheren Rechtslage hatten die Unternehmensgründer
aufgrund einer Selbsteinschätzung die zu zahlenden Steuervoranmeldungen im
großen Umfang nur vierteljährlich abgegeben. Die Finanzämter haben aufgrund
dessen erst vergleichsweise spät Informationen über diese Unternehmen erhalten.
Aufgrund der Neuregelung können die aus der Übermittlung monatlicher
Umsatzsteuer-Voranmeldungen gewonnenen Informationen nunmehr früher
ausgewertet werden. Die Unternehmen können wesentlich zeitnäher geprüft,
Hinterziehungsfälle somit früher aufgedeckt werden. Allerdings ergibt sich ein
gewisser Mehraufwand für Verwaltung und Unternehmen. Der Mehraufwand, der für
die betroffenen Unternehmer zeitlich befristet ist, ist im Hinblick auf das Ziel der
schnelleren Aufdeckung von Betrugsfällen hinnehmbar (siehe hierzu die Begründung
des Gesetzentwurfs in Bundestags-Drucksache 14/6883).
Der Petitionsausschuss äußert die Überzeugung, dass sich diese Regelung gerade
in der Neugründungsphase auch in denjenigen Fällen bewährt hat, in denen
Unternehmer im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Kalenderjahr
Investitionen tätigen und dadurch Vorsteuerbeträge bereits in monatlichen
Umsatzsteuer-Voranmeldungen anmelden können. Hierdurch können
Vorsteuerbeträge zeitnah angemeldet, verrechnet oder erstattet werden. Nach Ablauf
des Zeitraums, in dem monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu übermitteln
sind, ist grundsätzlich Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Beträgt die
Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000,00 Euro, kann das
Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung
und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien (§ 18 Absatz 2 Satz 3 UStG).
Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses würden bei Umsetzung des
Vorschlages des Petenten die Finanzämter wieder erst vergleichsweise spät
Informationen über neugegründete Unternehmen erhalten. Dies würde den vom

Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, Betrugsfälle schneller aufdecken zu können,
gefährden. Außerdem müssten neu gegründete Unternehmen mit vielen
Investitionen dadurch länger auf die Erstattung bzw. Verrechnung ihrer Vorsteuern
warten. Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in
Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


Pomoć jačanju građanske participacije. Želimo da vaše zabrinutosti budu saslušane dok ne postanete neovisni.

Podržite