Umsatzsteuer - Abschaffung der Ausstellung einer Gelangensbestätigung zur Umsatzsteuerbefreiung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
155 Unterstützende 155 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

155 Unterstützende 155 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:51

Pet 2-17-08-6120-033174Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die mit § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
zum 01.01.2012 eingeführte Notwendigkeit der Ausstellung einer
Gelangensbestätigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Sendungen innerhalb der
Europäischen Union umgehend wieder abzuschaffen. Eine Versandbestätigung des
Spediteurs zusammen mit dem Doppel der Rechnung soll weiterhin als Nachweis
dafür gelten, dass eine Sendung Deutschland ins EU-Ausland verlassen hat.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Gelangensbestätigung sei ein einheitliches
Nachweisdokument, welches zusammen mit dem Doppel der Rechnung als
Nachweis dafür gilt, dass eine Sendung Deutschland verlassen hat und der
Versender somit von der Umsatzsteuer zu befreien ist. Die Gelangensbestätigung ist
vom Warenempfänger auszufüllen und muss dessen Namen und Anschrift, die
Menge des Gegenstandes der Lieferung, den Tag und Ort des Erhalts des
Gegenstandes im EU-Ausland, oder bei Selbsttransport durch den Abnehmer, Tag
und Ort des Endes der Beförderung im EU-Ausland sowie das Ausstellungsdatum
der Bestätigung und die Unterschrift des Abnehmers enthalten. Bis zum Jahr 2011
genügte als Verbringungsnachweis eine Ausfuhrbescheinigung des versendenden
Spediteurs zusammen mit dem Doppel der Rechnung. Während einer Übergangsfrist
bis zum 30.06.2012 konnte man auf diese Art weiterhin eine Ausfuhr nachweisen,
nach diesem Datum ist nur noch die vom Empfänger unterschriebene
Gelangensbestätigung als Nachweis erlaubt.
In der Petition wird weiterhin ausgeführt, weil nicht garantiert sei, dass ausländische
Unternehmen diese ausschließlich von deutschen Unternehmen verwendete
Gelangensbestätigung deutschen Gesetzen entsprechend ausfüllen, seien deutsche

Unternehmen in Zukunft unter Umständen gezwungen, die Umsatzsteuer für
Sendungen ins EU-Ausland zu zahlen, obwohl die Ware eine EU-Grenze
überschritten habe. Mit der gewissenhaften Ausfüllung der Gelangensbestätigung
durch ausländische Kunden kann aufgrund von Sprachbarrieren und aufgrund
dessen, dass der Kunde eine solche Bestätigung noch nie auszufüllen hatte, nicht
gerechnet werden. Außerdem erschwere das neue Gesetz den Export von Waren für
deutsche Unternehmen in ganz erheblichem Maße, da zunächst beim Kunden
Aufklärungsarbeit geleistet werden müsse. Außerdem müsse bei jeder einzelnen
Sendung der Warenempfänger darauf hingewiesen werden, diese Bestätigung zu
unterzeichnen und zurückzusenden. Des Weiteren sei unklar, wer beim Empfänger
autorisiert sei, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und ob eine postalische
Erledigung gefordert werde. Es sei nicht klar, ob die Bestätigung nach Einscannen
durch elektronische Post versandt werden dürfe. Eine weitere Erschwernis bestehe
auch für die Bediensteten des Finanzamtes, da auf den Entwürfen der
Gelangensbestätigung kein Feld für etwaige Bezugsnummern, Rechnungsnummern
oder ähnliches vorgesehen sei, welches den Finanzbeamten im Falle einer
Steuerprüfung die Zuordnung einer Gelangensbestätigung zur entsprechenden
Sendung erleichtern würde.
Zusammenfassend wird in der Eingabe dargelegt, dass die Gelangensbestätigung
für alle Beteiligten (Versender, Empfänger und Finanzamt) einen enormen
Aufwandsanstieg und für deutsche Unternehmen ein großes Risiko bei Exporten ins
EU-Ausland bedeute.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu dieser Eingabe liegen drei weitere Mehrfachpetitionen vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Beratung mit einbezogen werden.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages veröffentlicht. Es gingen 15 Diskussionsbeiträge sowie
155 Mitzeichnungen ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass durch die "Zweite Verordnung zur Änderung
steuerlicher Verordnungen" vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416) u. a. die

§§ 17a, 17b und 17c Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) mit Wirkung
vom 1. Januar 2012 geändert worden sind. Mit diesen Änderungen wurden die
Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen mit
Wirkung vom 1. Januar 2012 neu geregelt.
Einer der Kernpunkte dieser Neuregelungen ist die sog. Gelangensbestätigung. Sie
dient dazu, die bisherigen unterschiedlichen Belegnachweise zu ersetzen und im
Ergebnis die Belegnachweisführung für die Wirtschaftsbeteiligten zu vereinfachen.
Aus einer Gelangensbestätigung ergibt sich, dass die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung in dem betreffenden
Einzelfall tatsächlich vorliegen.
In diesem Zusammenhang verweist der Petitionsausschuss darauf, dass die früher
zugelassenen Belegnachweise die genannten Voraussetzungen zum Teil nicht erfüllt
haben. Die frühere Versicherung des Abnehmers in Abholfällen, den
Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern bzw. die vom mit
der Beförderung beauftragten Spediteur dem liefernden Unternehmer – oft bereits
vorab – erteilte Bescheinigung, dass der Liefergegenstand in das übrige
Gemeinschaftsgebiet transportiert werden soll, stellen keinen ausreichenden
Nachweis dahingehend dar, dass der Liefergegenstand – wie aktuell von der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des
Bundesfinanzhofes (BFH) gefordert – tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet
gelangt ist. Hier bedurfte es nach Überzeugung des Petitionsausschusses zwingend
einer Korrektur.
Der Petitionsausschuss äußert die Überzeugung, dass die Kritik der deutschen
Wirtschaft an den Neuregelungen im Zusammenhang mit der Gelangensbestätigung
ernst genommen werden muss. Er hält auch die im Zusammenhang mit dieser Kritik
vorgetragenen Argumente und Besorgnisse der deutschen Wirtschaft für
beachtenswert. Der Petitionsausschuss äußert daher die Überzeugung, dass
aufgrund der zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen mit der Gelangensbestätigung
Lösungen geboten sind, die für die Betroffenen gut handhabbar sind, gleichzeitig
aber einen tragfähigen Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im betreffenden Einzelfall
liefern.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das BMF zwischenzeitlich die Elfte
Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vorgelegt
hat. Diese setzt auf der Tatsache auf, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in § 17a
UStDV die Gelangensbestätigung eingeführt worden ist. Es wird festgestellt, dass die
Anwendung dieser Regelung in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt hat. Mit der
nunmehr vorliegenden Verordnung sollte der bisherige § 17a UStDV neu gefasst
werden, um den betroffenen Unternehmern eine einfache und rechtssichere
Nachweisführung zu ermöglichen. In der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV
werden nunmehr eindeutige Regelungen zur einfacheren Nachweisführung bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen. Außerdem wird klargestellt, dass
der Nachweis für die Steuerbefreiung bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen
weiterhin gemäß der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geführt werden
kann (§ 74a UStDV). Dies soll den Unternehmern einen verträglichen Übergang zum
neuen Recht erleichtern.
Weiterhin stellt der Petitionsausschuss fest, dass der Bundesrat in seiner
908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen hat, der Elften Verordnung zur
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (Bundesrat-Drucksache
66/13) gemäß Artikel 80 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zuzustimmen. Der Ausschuss
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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