Reģions: Vācija

Umsatzsteuer - Abschaffung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
56 Atbalstošs 56 iekš Vācija

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  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:13

Pet 2-18-08-6120-000800Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19
Umsatzsteuergesetz abgeschafft wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19
Umsatzsteuergesetz (UStG) sei aus wettbewerblichen, steuerlichen und anderen
Gründen nicht mehr zeitgemäß und führe fast ausschließlich zu unerwünschten
Nebeneffekten. Dass die Kleinunternehmerregelung nicht mehr zeitgemäß sei,
ergebe sich u. a. daraus, dass alle Steuervoranmeldungen und -erklärungen von
Untrnehmen auf elektronischem Wege eingereicht werden müssten und daher der
verwaltungstechnische Mehraufwand für Kleinunternehmer de facto zu
vernachlässigen sei.
Die Aufhebung würde weiterhin eine steuerliche und damit auch wettbewerbliche
Gleichbehandlung von Unternehmen nach sich ziehen. Es sei im Übrigen auch nicht
nachvollziehbar, aus welchem Grunde kleine Unternehmen einen Steuervorteil
erhielten, der quasi einer Subvention gleichkomme. Der Staat verzichte nämlich bei
Kleinunternehmen freiwillig auf Steuereinnahmen. Größere Wettbewerber würden
durch diese Entwicklung enorm unter Preisdruck geraten und könnten so bei
Anwendung einer angemessenen Kalkulation dem Wettbewerb nicht standhalten.
Besonders im sog. Online-Handel sei dieses Phänomen oft zu beobachten.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 56 Mitzeichnungen sowie 50 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die unionsrechtlich
weitgehend harmonisierte Umsatzsteuer grundsätzlich dem Prinzip der Allphasen-
Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug folgt, wobei letztlich eine Belastung des
Endverbrauchers und nicht der Unternehmer auf den einzelnen Stufen von
Produktion und Vertrieb angestrebt ist.
Bei § 19 UStG, wonach die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern nicht
erhoben wird, wenn der Umsatz im vorangegangene Kalenderjahr 17.500€nicht
überstiegen hat und 50.000€im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen wird,
handelt es sich um eine Vereinfachungsmaßnahme. Diese basiert auf einer den
Mitgliedstaaten eingeräumten Option des Rechts der Europäischen Union (EU) und
stützt sich auf die Artikel 281 ff. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MWSt-SystRL). In
diesem System stellt die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG eine
Vereinfachung für die Unternehmer und die Verwaltung dienende
Ausnahmeregelung dar.
Durch diese Sonderregelung soll der Belastung mit Verwaltungsaufwand Rechnung
getragen werden, die eine normale Besteuerung von Kleinunternehmern mit Blick auf
deren Tätigkeit oder Struktur nach sich ziehen würde. Dieser verwaltungstechnische
Mehraufwand für die Unternehmer und für die Verwaltung ist – anders als vom
Petenten vorgetragen – nicht allein durch die nunmehr grundsätzlich erforderliche
Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg entfallen. So
brauchen Kleinunternehmer beispielsweise nur deutlich geringere
Aufzeichnungspflichten über ihre Eingangs- und Ausgangsumsätze zu erfüllen.
Nach Überzeugung des Petitionsausschusses führt die betreffende Vorschrift auch
zu keiner steuerlichen Ungleichbehandlung, da sie allen Unternehmern offen steht,
deren Umsatz unter den genannten Grenzen liegt. Eine Wettbewerbsverzerrung
zulasten von Unternehmern, die die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch
nehmen, vermag der Petitionsausschuss angesichts der Tatsache, dass deren

Inanspruchnahme den Ausschluss des Vorsteuerabzuges zwingend nach sich zieht,
nicht zu erkennen. Insbesondere für Unternehmer mit hohen, vorsteuerbelasteten
Eingangsumsätzen ist der Vorsteuerausschluss eher von Nachteil. Ein rein
rechnerischer Vergleich von Unternehmern, die die Kleinunternehmerregelung in
Anspruch nehmen, und solchen, die nicht unter die Regelung des § 19 UStG fallen,
ohne den im Umsatzsteuerrecht systemrelevanten Vorsteuerabzug zu
berücksichtigen, ist nach Überzeugung des Petitionsausschusses daher nicht
zielführend.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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