Regione: Germania

Umsatzsteuer - Absenkung für alle Medikamente auf 7%

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
1.136 Supporto 1.136 in Germania

La petizione è stata respinta

1.136 Supporto 1.136 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:12

Pet 2-18-08-6120-000652Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass über eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes
die Besteuerung von Medikamenten generell dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz
unterworfen wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, Medikamente würden immer teurer und die
Krankenkassen zögen sich bei der Bezahlung immer weiter aus ihrer Verantwortung
zurück. Dieser Sachverhalt betreffe alle Altersgruppen und alle
Bevölkerungsschichten. Besonders betroffen seien chronisch Kranke sowie ältere
Menschen.
In der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) sei
festgehalten, welche Gegenstände dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von
7 % unterlägen. Angesichts der Tatsache, dass für viele Menschen Medikamente
gleichsam lebensnotwendig seien, sei es nicht zu verstehen, dass in dieser Anlage
Produkte wie etwa Hunde- und Katzenfutter oder etwa Feinschmeckerprodukte wie
Gänseleber, Garnelen oder Froschschenkel mit nur 7 % der Umsatzsteuer
unterlägen. Eine umfassende Gesamtlösung zur Regelung der ermäßigten
Mehrwertsteuersätze sei bereits in der vergangenen Wahlperiode von der
Regierungskoalition angekündigt worden. In diese Erörterungen solle auch die
Forderung nach einer Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf
Medikamente einbezogen werden.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die eingereichten Unterlagen
verwiesen.
Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung einbezogen wird.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 1.036 Mitzeichnungen sowie 34 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss ruft zunächst in Erinnerung, dass der Gesetzgeber bei der
Einführung der Umsatzsteuer nach dem Mehrwertsteuersystem die verschiedensten
Zielrichtungen im Blick hatte, die von der Berücksichtigung sozialer Belange über die
Förderung der Kultur und Bildung bis hin zur Stärkung der Land- und Forstwirtschaft
reichten. Diese können nicht als zueinander in Konkurrenz stehend betrachtet
werden.
In eingehenden Beratungen wurde so auch eine Gesamtkonzeption für die
Besteuerung der Umsätze im Gesundheitsbereich entwickelt. Danach enthält das
deutsche Umsatzsteuergesetz gezielte Vergünstigungen für wichtige Bereiche des
Gesundheitswesens, wie beispielsweise die Steuerbefreiung für die meisten
Umsätze der Heilberufe und Krankenhäuser. Steuerpflichtige Lieferungen
orthopädischer Hilfs- und Fortbewegungsmittel für Kranke und Körperbehinderte
unterliegen einem ermäßigten Steuersatz. Dasselbe gilt u. a. für die Lieferung und
die Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten.
Diesen umfassenden umsatzsteuerlichen Vergünstigungen, die
Sozialversicherungsträgern und Privatpersonen gleichermaßen zugutekommen
sollen, steht die einheitliche Besteuerung der Arzneimittelumsätze zum allgemeinen
Umsatzsteuersatz gegenüber.
Der Petitionsausschuss äußert die Überzeugung, dass die Petentin mit ihrer Eingabe
die Auffassung vertritt, dass mit der Einführung eines ermäßigten
Umsatzsteuersatzes auf Medikamente sich eine dauerhafte Senkung der
Arzneimittelpreise erreichen lässt. Der Ausschuss äußert jedoch Zweifel, dass sich
das angestrebte Ziel mit der von der Petentin vorgeschlagenen Maßnahme erreichen

lässt. Die Umsatzsteuer ist lediglich ein unselbstständiger Preisbestandteil von
vielen, der sich im Rahmen der Arzneimittelpreise auswirkt. Die Unterwerfung von
Arzneimitteln unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz könnte sich allenfalls
einmalig in Richtung einer Ermäßigung der Arzneimittelpreise auswirken, und dies
auch nur dann, wenn die Hersteller die Steuerentlastung in voller Höhe über
niedrigere Preise an die Verbraucher weitergeben. Dass eine Weitergabe dieser
Steuersenkung an die Verbraucher tatsächlich erfolgt, kann der Gesetzgeber jedoch
nicht sicherstellen. Eine Preissenkung stünde allein im Ermessen der betroffenen
Unternehmen. Angesichts dessen kann der Petitionsausschuss der Auffassung nicht
folgen, dass die Einführung einer Umsatzsteuerermäßigung für Medikamente ein
geeignetes Mittel zur dauerhaften Senkung der Arzneimittelpreise darstellen könnte.
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei verschreibungspflichtigen Medikamenten
zur Kostendämpfung einen anderen Weg gewählt hat. Für gesetzlich Versicherte
etwa werden die verschreibungspflichtigen Medikamente von ihrer jeweiligen
Krankenkasse bezahlt. Steigen die Medikamentenpreise, werden die Krankenkassen
ihre Versicherungsbeiträge erhöhen. Damit die Beiträge zur Krankenversicherung
bezahlbar bleiben, dürfen diese Ausgaben nicht unbegrenzt steigen. Darum sind in
der Vergangenheit verschiedene Regelungen im nichtsteuerlichen Bereich entwickelt
worden, die hohen Medikamentenpreisen entgegenwirken sollen.
Ein Pharmaunternehmen kann seinen Verkaufspreis für Arzneimittel zunächst frei
bestimmen. Apotheken und der Großhandel erheben auf ihre Einkaufspreise
Zuschläge. Der Staat hat die maximale Höhe der Zuschläge vorgeschrieben, mit
denen die Leistungen eines pharmazeutischen Großhandels und der Apotheken
vergütet werden.
Grundsätzlich sind auf dem Markt zwei Sorten von Medikamenten vorzufinden. Es
sind zum einen patentgeschützte Arzneimittel, die sogenannten Originalpräparate,
und die Generika. Ein neu zugelassenes Medikament steht zunächst unter
Patentschutz. In dieser Zeit hat der Hersteller ein Monopol und kann so den Preis frei
bestimmen. Läuft der Patentschutz aus, können auch andere Unternehmen diesen
Wirkstoff produzieren und unter einem anderen Namen verkaufen. Solch ein
Präparat wird als Nachahmerprodukt (Generikum) bezeichnet. Der Preis ergibt sich
dann im Wettbewerb.

Auf dem deutschen Arzneimittelmarkt sind eine Vielzahl von Präparaten in
vergleichbarer Qualität, mit vergleichbarer Wirkung und zum Teil identischer
Zusammensetzung zu sehr unterschiedlichen Preisen verfügbar. Damit die Kassen
und damit die Versicherten nicht ein teures Arzneimittel bezahlen, wenn
preisgünstigere und qualitativ gleichwertige Präparate zur Verfügung stehen, gibt es
für Gruppen vergleichbarer Arzneimittel – vor allem für Generika – Festbeträge.
Festbeträge sind Höchstbeträge für die Erstattung von Arzneimittelpreisen durch die
gesetzlichen Krankenkassen, jedoch keine staatlich festgesetzten Preise. Die
Krankenkasse zahlt jedoch nur bis zu dem Festbetrag. Der überwiegende Teil der
medizinischen Versorgung erfolgt zwischenzeitlich mit Festbetragsarzneimitteln. Ihr
Anteil an den Verordnungen beträgt rund 75 %. Das entspricht etwa der Hälfte des
Umsatzes der gesetzlichen Krankenversicherung mit Arzneimitteln. Ist ein
Arzneimittel teurer als der Festbetrag, zahlen die Versicherten entweder die
Mehrkosten aus eigener Tasche oder bekommen ein anderes Arzneimittel ohne
Aufzahlung, das therapeutisch gleichwertig ist. Meist wollen die Versicherten
Arzneimittel ohne Aufzahlung, daher fordern Pharmaunternehmen nur für wenige
Arzneimittel Preise über dem Festbetrag.
Hoch innovative, patentgeschützte und damit meist teure Präparate haben keinen
Festbetrag. Allerdings müssen pharmazeutische Unternehmen für Arzneimittel ohne
Festbetrag den Krankenkassen einen gesetzlich vorgegebenen Rabatt von 6 % des
Abgabepreises einräumen. Für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.12.2013 wurde
der Herstellerabschlag mit dem Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrecht-
licher und anderer Vorschriften (GKVÄndG) von 6 % auf 16 % angehoben sowie ein
Preisstopp für Arzneimittel festgelegt, die von den Krankenkassen bezahlt werden.
Dies wurde notwendig, um die ausufernden Ausgaben im Arzneimittelbereich einzu-
dämmen und die finanzielle Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenver-
sicherung zu sichern.
Weiterhin ist festzuhalten, dass die Krankenkassen für patentfreie, wirkstoffgleiche
Arzneimittel 10 % Rabatt erhalten. Wenn die Industrie den Preis für das Generikum
im Vorfeld entsprechend senkt, wird der Rabatt nicht fällig. Dies stellt einen Anreiz
dar, um Generika zu günstigen Preisen auf den Markt zu werfen.
Zusätzlich kann seit einigen Jahren jede Krankenkasse mit pharmazeutischen
Unternehmen für patentfreie Arzneimittel weitere Rabatte bzw. Preisnachlässe

aushandeln und die Einsparungen an ihre Versicherten weitergeben. Die Apotheke
gibt dann exklusiv das Arzneimittel des Herstellers ab, mit dem die Kasse einen
Vertrag geschlossen hat. Im Jahre 2012 haben die Rabattverträge der
Krankenkassen rund 65 % aller abgegebenen Packungen mit wirkstoffgleichen
Arzneimitteln abgedeckt. Dabei wurde eine Vielzahl von Preisnachlässen auf die
Listenpreise für unterschiedliche Packungen und Krankenkassen gewährt. Der
Vorteil für den Versicherten besteht darin, dass die Krankenkasse ihren Versicherten
exklusiv die Vertragspräparate ohne Zuzahlung zur Verfügung stellen kann.
Angesichts der Darlegungen zu einer möglichen Weitergabe des ermäßigten
Mehrwertsteuersatzes an die Versicherten und angesichts des beschrittenen Weges
über die beschriebenen Regelungen gegen zu hohe Preise bei
verschreibungspflichtigen Medikamenten kann der Petitionsausschuss nicht in
Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
daher das Petitionsverfahren abzuschließen.
Das anderslautende Votum der Fraktion DIE LINKE., die Petition der
Bundesregierung - dem Bundesministerium der Finanzen - zur Berücksichtigung zu
überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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