Region: Germany

Umsatzsteuer - Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
51 supporters 51 in Germany

The petition is denied.

51 supporters 51 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09/11/2017, 13:05

Pet 2-18-08-6120-034891

Umsatzsteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent begehrt eine Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes mit
dem Ziel, dass Bezirksschornsteinfeger für die Gebühren der Feuerstättenschau
keine Umsatzsteuer verlangen dürfen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Ausstellung eines Feuerstättenbescheides sei
eine hoheitliche Tätigkeit, auf die durch die Behörde festgelegten Gebühren könne
keine gesetzliche Umsatzsteuer erhoben werden. Dies folge aus der Europäischen
Richtlinie 77/388/EWG.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Sie wurde von 51 Personen mitgezeichnet, die Anzahl der Diskussionsbeiträge
beträgt fünf.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte und der Argumente des
Petenten wie folgt zusammenfassen:
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
Umsatzsteuergesetz (UStG)). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Auf dieser Grundlage sind
allgemeine gewerbliche Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger,
die von allen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
zugelassenen Unternehmen erbracht werden können, umsatzsteuerbar.

Daneben erbringen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als beliehene
Unternehmer auf Grundlage des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im Rahmen
der Feuerstättenschau Leistungen, die dem Grunde nach hoheitlichen Charakter
besitzen. Dabei erlassen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Verwaltungsakte in Gestalt von Feuerstättenbescheiden und rechnen die erbrachten
Leistungen mittels einer gesetzlich regulierten Gebühr ab.
Wie in § 6 Abs. 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung klargestellt wird, unterliegen
auch die anlässlich der Feuerstättenschau ausgeführten Leistungen trotz ihrer
hoheitlichen Elemente der Umsatzsteuer. Auf das diese Regelung bestätigende
Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Juni 2013 wird hingewiesen.
Die in Artikel 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und darauf aufbauend in § 2
Abs. 3 UStG enthaltenen Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts gelten nicht für bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger. In seinem Urteil vom 25. Juli 1991, C-202/90, ABl. EG 1991
Nr. C 220 S. 10, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Anwendbarkeit von
Artikel 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (jetzt: Artikel 13 MwStSystRL) verneint, wenn die
Tätigkeit nicht unmittelbar von einer Behörde ausgeübt, sondern einem
unabhängigen Dritten übertragen wird. In der Entscheidung führt der EuGH aus,
dass die unionsrechtliche Sonderregelung u.a. das Tätigwerden einer öffentlichen
Einrichtung voraussetzt. Dieses Merkmal erfüllen privatrechtlich verfasste
Bezirksschornsteinfeger nicht, auch wenn ihnen im Wege der Beleihung
Hoheitsrechte übertragen wurden. Sofern bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
nach § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz beim Erlass von Verwaltungsakten als
Behörde im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, entfaltet diese Qualifikation
keine Fernwirkung für umsatzsteuerrechtliche Zwecke.
Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung die bestehende Rechtslage in
Abschnitt 2.11 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zusammengefasst.
Dort wird klargestellt, dass eine der Erfüllung von Hoheitsaufgaben dienende
Tätigkeit umsatzsteuerbar ist, wenn sie nicht von einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts, sondern von Unternehmen des privaten Rechts (z. B. von
beliehenen Unternehmern) ausgeübt wird.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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