Regione: Germania

Umsatzsteuer - Aussetzung der Umsatzsteuer für EEG-Umlage und weitere Kosten

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
182 Supporto 182 in Germania

La petizione è stata respinta

182 Supporto 182 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:15

Pet 2-17-08-6120-047257Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Umsatzsteuer auf die Umlage nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und auf weitere Bestandteile der Stromversorgung
auszusetzen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die angeregte Aussetzung der Umsatzsteuer für die
Erneuerbaren Energien sei geboten, da diese Umlage staatlich festgelegt worden
sei. Hinsichtlich der weiteren, staatlich festgelegten Bestandteile der
Stromversorgung, bei denen nach seiner Überzeugung genauso zu verfahren sei, sei
insbesondere § 19 der Stromnetz-Entgeltversorgung, das Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz oder die neue Offshore-Haftungsumlage zu nennen.
Es könne nicht angehen, dass der Staat zusätzliche Umlagen auf die Bürger abwälze
und dann noch auf diese Umlagen Umsatzsteuer erhebe. Vielmehr sei festzustellen,
dass die Energiewende überhastet gestartet und nicht zielgerichtet geplant worden
sei. Bei einer zielführenden Planung der Energiewende wären auf den Bürger
deutlich niedrigere Zusatzkosten zugekommen, was zudem zu einer besseren
Akzeptanz durch die Bürger geführt hätte.
Zu dem weiteren Vorbringen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 182 Mitzeichnungen sowie
25 Diskussionsbeiträge ein.
Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Behandlung einbezogen wird.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Umsatzsteuer bei Lieferungen und
sonstigen Leistungen nach dem Entgelt berechnet wird. Unter den Begriff des
Entgelts fällt alles, was der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung
aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer selbst (§ 10
Abs. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG). Hierbei ist es nicht erheblich, wie die
Aufwendungen des Leistungsempfängers bezeichnet und berechnet werden. Das
Entgelt umfasst alle im Preis enthaltenen Steuern, wie z. B. die Energiesteuer auf
Mineralöle, Branntweinsteuer, die Tabaksteuer oder die Stromsteuer. Sachlich sind
demnach sämtliche öffentlichen Abgaben betroffen, für die der Leistungsempfänger
über den Preis eine Zahlung leistet. Diese Ausgaben können auch nicht als
durchlaufende Posten i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG behandelt werden.
Weiterhin ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass die deutsche Regelung auf
den verbindlichen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts beruht. Gemäß Artikel 78
Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie –
MWStSystRL) sind Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der
Mehrwertsteuer selbst zwingend in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Weiterhin äußert der Petitionsausschuss die Überzeugung, dass sich das
Umsatzsteuersystem nicht praktizieren ließe, wenn der Unternehmer bei jedem
Umsatz die Höhe der im Preis enthaltenen anderen Steuern oder Abgaben ermitteln
und aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden müsste. Die Umsatzsteuer muss
bei der großen Zahl der täglich anfallenden Umsätze vielmehr auf eine
Bemessungsgrundlage zurückgreifen, die ohne Schwierigkeiten zu ermitteln ist und
keine weiteren Berechnungen erfordert.
Im Übrigen ist für den Bereich der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG-Umlage) anzumerken, dass es sich hierbei um keine öffentliche Abgabe (wie
dies etwa bei Steuern der Fall wäre) im rechtlichen Sinne handelt. Die
Energieversorgungsunternehmen legen diese vielmehr auf den Stromkunden um,
ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein. Insoweit handelt es sich um einen

offengelegten Kostenbestandteil des leistenden Unternehmers, den dieser bei seiner
Preisgestaltung mit einkalkuliert. Entscheidend für die Bemessung der Umsatzsteuer
ist ausschließlich der vereinbarte und auch tatsächlich gezahlte Preis für die Leistung
an den Kunden. Die Zusammensetzung des Gesamtpreises ist letztendlich für die
Bemessung der Umsatzsteuer unerheblich.
Daneben macht der Petitionsausschuss zusätzlich darauf aufmerksam, dass eine
Nichterhebung der Umsatzsteuer auf besondere Bestandteile der
Bemessungsgrundlage nicht geeignet erscheint, den tatsächlichen Preis des
Verbrauchers zu reduzieren. Von staatlicher Seite könnte nämlich in diesem Falle
nicht sichergestellt werden, dass Steuerentlastungen auch tatsächlich an den
Endverbraucher weitergegeben werden. So liegt es in der Entscheidungshoheit der
Unternehmen, ob und wieweit sie diese Entlastungen an den Kunden weiterreichen.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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