Περιοχή: Γερμανία

Umsatzsteuer - Deutlich höhere Besteuerung von Einwegbehältern (Einweg-Kaffeebecher)

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
88 Υποστηρικτικό 88 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

88 Υποστηρικτικό 88 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2017
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

15/06/2019, 4:24 π.μ.

Petitionsausschuss

Pet 2-18-08-6120-039733
88273 Fronreute
Umsatzsteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass Einweg-Kaffeebecher mit einem deutlich höheren Satz besteuert
werden.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen aus,
Einweg-Kaffeebecher führten zu schweren Umweltbelastungen, deren Ausmaß durch ein
verändertes Verbraucherverhalten beschränkt werden sollte. Dies könnte durch einen
höheren Steuersatz auf Einweg-Kaffeebecher geschehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 88 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 39 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der
Eingabe.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hält das Anliegen, die Nutzung von Einwegbechern
einzuschränken, aus umweltpolitischen Gründen für richtig.

Der Petitionsausschuss weist jedoch zunächst grundlegend darauf hin, dass der konkrete
Vorschlag aus steuerrechtlichen Gründen nicht möglich ist, denn Kaffee als zubereitetes
Getränk unterliegt der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19%. Ein Einwegbecher, in
dem der Kaffee geliefert wird, ist nach allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts
eine Warenumschließung und damit als Nebenleistung zu einer Hauptleistung
anzusehen. Die Hauptleistung ist die Lieferung des Kaffees. Der Ausschuss betont, dass
umsatzsteuerlich eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt; aus diesem
Grunde unterliegt bei der Abgabe von Kaffee in einem Einwegbecher auch das auf den
Becher entfallende Entgelt dem Regelsteuersatz von 19%. Ebenso unterliegt die (isolierte)
Lieferung von Einwegbehältern, einschließlich Einweg-Kaffeebechern, dem
Regelsteuersatz von 19%.

Eine Änderung des Steuerrechts ist aufgrund von EU-Recht nicht möglich, dessen
Vorgaben sind für alle Mitgliedstaaten (auch Deutschland) verbindlich. Insbesondere ist
die Richtlinie 2006/112/EG (ABl. EU L 347 S. 1) über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem zu nennen, die vom Europäischen Rat am 28.11.2006 erlassen und
verkündet wurde. Hiernach ist es nicht zulässig, auf die Abgabe von Kaffee in
Einwegbechern oder die (isolierte) Lieferung von Einwegbehältern einen über dem
Regelsteuersatz liegenden höheren Umsatzsteuersatz einzuführen.

Alternative Gedanken, wie z. B. die Einführung eines Pfandsystems, wäre ein sehr
aufwendiges, organisationsintensives und teures Verfahren, das letztlich nicht als
umsetzbar eingestuft wird. Effektiver erscheinen dem Petitionsausschuss die vielfach von
Ausschankbetreibern betriebene Erhöhung des Kaffeepreises bei „To-go“-Bechern sowie
das Bewerben von dauerhaft nutzbaren Behältnissen. Der Petitionsausschuss begrüßt
ausdrücklich diese Maßnahmen und wünscht noch deren weitere Verbreitung in der
Gastronomie.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Petitionsausschuss

Der abweichende Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen
und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde
mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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