Région: Allemagne

Umsatzsteuer - Deutliche Erhöhung der Besteuerung des Außer-Haus-Verkaufs (für Fastfood-Ketten)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
42 Soutien 42 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

42 Soutien 42 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

12/10/2019 à 04:24

Pet 2-18-08-6120-040136 Umsatzsteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Besteuerung der Außer-Haus-Verkäufe von
Fastfood-Ketten deutlich erhöht wird und die daraus erzielten Steuereinnahmen für
Investitionen in Umweltschutz- und Gesundheitsprogramme genutzt werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Fastfood-Konsum zunehme und in
Verbindung mit einer geringer werdenden körperlichen Betätigung bei den
Konsumenten zu Verfettungen und im Alter zu gesundheitlichen Spätfolgen führe.
Auch würden die Verpackungsüberreste von mitgenommenen Mahlzeiten zu einem
großen Teil einfach in der Umwelt entsorgt. Hier könnte eine höhere Besteuerung
regulierend einwirken.

Auf den weiteren Inhalt der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition wird verwiesen.

Die Veröffentlichung führte zu 24 Diskussionsbeiträgen und 42 Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der Argumente der Bundesregierung und des Vorbringens des
Petenten wie folgt zusammenfassen:

Der Gesetzgeber hat sich entschieden, Lebensmittel grundsätzlich ermäßigt mit
einem Umsatzsteuersatz von 7% zu besteuern und auf eine Differenzierung nach
gesundheitlichen Effekten zu verzichten. Dieser Entscheidung liegt auch zugrunde,
dass eine Umsatzbesteuerung in Abhängigkeit von gesundheitlichen Wirkungen
eines Produktes schwer zu bewältigende Abgrenzungsprobleme nach sich ziehen
würde.
Auch ist das Umsatzsteuerrecht nicht geeignet, der Vermüllung der Umgebung einer
Fastfoodfiliale durch achtlos weggeworfene Verpackungen entgegenzuwirken. Eine
Abgrenzung von "Fastfood" gegenüber anderen zubereiteten Speisen und
Nahrungsmitteln, die ebenfalls im Außer-Haus-Verkauf vertrieben werden, wäre nicht
möglich. Die Erstreckung des Regelsteuersatzes auf sämtliche Speisen und
Nahrungsmittel, die außer Haus verkauft werden, würde dagegen über das Anliegen
des Petenten deutlich hinausgehen und weitere Abgrenzungsschwierigkeiten nach
sich ziehen.

Im Übrigen könnte die Anwendung des Regelsteuersatzes auf Außer-Haus-Verkäufe
von Fastfood-Ketten nur dann eine Verhaltensänderung der Verbraucher bewirken,
wenn dadurch die Abgabepreise bei Außer-Haus-Verkäufen steigen würden. Jedoch
hat der Gesetzgeber keinen direkten Einfluss auf die Preisgestaltung der
Unternehmen. So wird bereits derzeit bei der Preisbildung von Fastfood-Ketten in der
Regel nicht danach entschieden, ob die Produkte vor Ort verzehrt oder
mitgenommen werden, obwohl die Abgabe zu unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen
erfolgt.

Der Petitionsausschuss kann den Ärger über achtlos weggeworfene Verpackungen
durchaus nachvollziehen, jedoch vor dem Hintergrund der nicht auflösbaren
Abgrenzungsschwierigkeiten ein weiteres Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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