Περιοχή: Γερμανία

Umsatzsteuer - Einheitlicher ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf alle Speisen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
441 Υποστηρικτικό 441 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

441 Υποστηρικτικό 441 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:05 μ.μ.

Pet 2-18-08-6120-010950

Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, künftig auf alle Speisen einheitlich einen ermäßigten
Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % anzuwenden, und zwar unabhängig vom Ort des
Verzehrs, der Art der Zubereitung und der Form der Darreichung.
Zur Begründung wird ausgeführt, die gegenwärtig bestehenden gesetzlichen
Regelungen zur Besteuerung von Speisen seien uneinheitlich und benachteiligten in
ungerechtfertigter Ungleichbehandlung insbesondere die Unternehmen des
Gastgewerbes (etwa im Bereich der Gastronomie, des Catering und der
Gemeinschaftsverpflegung). Die Benachteiligung sei darin zu sehen, dass der
Verkauf von Speisen und Lebensmitteln (mit Ausnahme von Getränken) durch den
Lebensmitteleinzelhandel und das Lebensmittelhandwerk (etwa Bäckereien und
Metzgereien) einem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % unterliege.
Weiterhin wird vorgetragen, dass die ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung
zur Höhe der auf Speisen anfallenden Umsatzsteuer widersprüchlich sei und die
ergangenen Einzelfallentscheidungen kaum nachvollziehbar seien. Die Entscheidung
werde insbesondere vom Ort des Verzehrs, von der Art der Zubereitung und der
Form der Darreichung abhängig gemacht.
Weiterhin wird ausgeführt, dass in der modernen Berufswelt kaum noch ein
Arbeitnehmer sein Mittagessen von zuhause mit zur Arbeit bringe. Daher sei es
geboten, alle Speisen, und somit insbesondere auch alle zubereiteten Speisen, die
unmittelbar zur Deckung des täglichen Nahrungsbedarfs dienten, grundsätzlich dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Die bestehenden gesetzlichen
Regelungen hierzu führten nämlich zu einer sozialen Benachteiligung gerade der
sozial schwächeren Mitglieder der Gesellschaft. So würden etwa Kinder, Kranke und

insbesondere alte Menschen durch den Umsatzsteuersatz von 19 % auf Speisen in
Kindertagesstätten, Krankenhäusern und Seniorenheimen stärker belastet als etwa
Studenten, auf deren Mensa-Essen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %
erhoben werde.
Ein einheitlicher ermäßigter Umsatzsteuersatz auf alle Speisen würde im Ergebnis
das personalintensive Gastgewerbe nicht nur finanziell entlasten, sondern die
Möglichkeit eröffnen, in die Qualität des Angebots zu investieren, die Arbeitnehmer
besser zu entlohnen und der Existenzbedrohung von Gasthäusern in ländlichen
Gegenden entgegenwirken.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die mit der Eingabe eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 441 elektronische Mitzeichnungen sowie 32 Diskussionsbeiträge
ein. Darüber hinaus ist die Eingabe von insgesamt 80.081 Personen auf
Unterschriftslisten unterstützt worden.
Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung mit einbezogen wird.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die Umsatzsteuer
innerhalb der Europäischen Union (EU) weitgehend harmonisiert ist. Jeder
Mitgliedstaat ist an die Vorgaben der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-
Systemrichtlinie - MwStSystRL) gebunden. Artikel 98 Abs. 1 MwStSystRL bestimmt,
dass die Mitgliedstaaten ein oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden
können. Artikel 98 Abs. 2 MwStSystRL legt fest, dass die ermäßigten
Mehrwertsteuersätze ausschließlich auf die Lieferungen von Gegenständen und die
Dienstleistungen der in Anhang III MwStSystRL genannten Kategorien anwendbar
sind.
Nach Anhang III Nummer 12a MwStSystRL können die Mitgliedstaaten auf
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz
anwenden. Vor dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber in der

Vergangenheit keinen Gebrauch gemacht. Für diese Entscheidung waren unter
Einbeziehung und Abwägung beschäftigungs-, wettbewerbs- und finanzpolitscher
sowie verwaltungstechnischer Gründe – insbesondere die folgenden Gesichtspunkte
ausschlaggebend:
- Die Umsatzsteuer ist nur ein Preisbestandteil unter vielen. Dass die gewährten
Umsatzsteuerermäßigungen tatsächlich über Preissenkungen an die
Verbraucher weitergegeben werden, dass sie zu mehr Investitionen, zu einer
Verbesserung des Angebots oder zu besseren Entlohnung der Angestellten
führen, kann nicht sichergestellt werden.
- Den sicheren Steuerausfällen stehen höchst unsichere Lenkungswirkungen
unter Inkaufnahme von Mitnahmeeffekten sowie der Begünstigung einzelner
zulasten aller anderen Branchen und Steuerpflichtigen gegenüber.
- Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes erschien weder steuerpolitisch noch haushaltspolitisch
vertretbar. So würde die Einführung einer Steuerermäßigung für das
Restaurationsgewerbe nach einer groben Abschätzung zu jährlichen
Steuermindereinnahmen in Höhe von rund vier Milliarden Euro führen.
Der Ausschuss stellt weiterhin fest, dass nach der geltenden Rechtslage Lieferungen
von Lebensmitteln grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %
unterliegen. Sonstige Leistungen sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen,
auch wenn ein Teil dieser Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln besteht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) und des
Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %
unterliegende sonstige Leistung vor, wenn der leistende Unternehmer neben der
Abgabe von Lebensmitteln Dienstleistungen erbringt, die sich von denjenigen
unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind und
diese Dienstleistungselemente das Lieferelement qualitativ überwiegen.
Zu diesen Dienstleistungen gehören beispielsweise die Bereitstellung von Tischen
und Stühlen sowie die Reinigung des Mobiliars und des benutzten Geschirrs bzw.
Bestecks nach dem Verzehr. Diese Grundsätze gelten für alle Erscheinungsformen
gastronomischer Umsätze. Weitere Einzelheiten und zahlreiche Beispiele für die
Anwendung in der Praxis enthält das BMF-Schreiben zur Abgrenzung von
Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
vom 20. März 2013 (IV D 2 – S 7100/07/10050-06 – BStBl I, S. 444).

Des Weiteren macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass bereits das
geltende Umsatzsteuerrecht zahlreiche Möglichkeiten vorsieht, um die
umsatzsteuerliche Belastung der Essensversorgung insbesondere in sozialen
Einrichtungen niedrig zu halten. Diese Möglichkeiten beziehen sich auf
Steuerbefreiungen und auf die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes.
Bezüglich der Steuerbefreiung ist festzuhalten, dass Verpflegungsleistungen
gegenüber stationär oder teilstationär aufgenommenen Patienten bzw.
hilfsbedürftigen Personen etwa in Krankenhäusern oder in Pflege- und Altenheimen
als eng mit dem Betrieb der entsprechenden Einrichtung verbundene Umsätze
anzusehen sind. Sie sind unter den weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Norm
wie die Hauptleistung dieser Einrichtungen umsatzsteuerfrei.
Des Weiteren können gemeinnützige Vereine, die einem Wohlfahrtsverband als
Mitglied angeschlossen sind, unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 18
Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke auch
Speisen und Getränke umsatzsteuerfrei abgeben.
Daneben ermöglicht § 4 Nr. 23 UStG die umsatzsteuerfreie Abgabe von Speisen und
Getränken an Jugendliche. Jugendliche im Sinne dieser Regelung sind alle
Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Nach dieser Befreiungsvorschrift ist
unter anderem die Gewährung von Beköstigung durch Personen und Einrichtungen
umsatzsteuerfrei, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs-
oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen. Der Begriff "Aufnahme" ist nicht an die
Voraussetzung gebunden, dass die Jugendlichen Unterkunft während der Nachtzeit
und volle Verpflegung erhalten. Unter die Befreiung fallen deshalb grundsätzlich
auch Schulen oder Halbtags-Schülerheime. Die Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Träger der jeweiligen
Einrichtung selbst das Essen ausgibt.
Schließlich ermöglicht § 4 Nr. 25 UStG die umsatzsteuerfreie Beköstigung in
Kindergärten. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung kommt in Betracht, wenn
der Träger der Einrichtung selbst das Essen ausgibt und die Einrichtung zum Betrieb
der Kindertagesstätte eine im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) geforderte Erlaubnis
besitzt.
Mit Blick auf die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes als weitere
Möglichkeit zur Senkung der Umsatzsteuerbelastung weist der Petitionsausschuss
weiterhin darauf hin, dass auch die Abgabe von Speisen in sozialen Einrichtungen

gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen kann.
Dies ist dann der Fall, wenn sie durch eine gemeinnützige Körperschaft im Rahmen
ihres Zweckbetriebs erfolgt. Dabei müssen zunächst die allgemeinen
Gemeinnützigkeitsgrundsätze erfüllt werden.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der
Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient,
sondern in unmittelbarem Wettbewerb mit nicht ermäßigt besteuerten Leistungen
anderer Unternehmer stehen oder die gemeinnützige Körperschaft mit diesen
Umsätzen ihrer Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
selbst verwirklicht.
Der Petitionsausschuss hat die Eingabe in seiner Sitzung am 1. Dezember 2014
öffentlich beraten. Im Zuge der Beratungen wurde seitens des Ausschusses
hervorgehoben, dass das zugrundeliegende Petitum auch mit Blick auf einen
Strukturförderungseffekt vorgetragen werde. Es sei daher die Frage zu stellen,
inwieweit eine Umsatzsteuerermäßigung auf Speisen als Instrument der Wirtschafts-
und Sozialpolitik eingesetzt werden könne. Außerdem wurde vorgetragen, dass nicht
sicher zu stellen sei, dass die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes
auf Speisen für die Mitarbeiter der Branche tatsächlich zu einer
Einkommenserhöhung führe.
Seitens der Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wurde
vorgetragen, dass die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf
Speisen EU-rechtlich möglich sei, jedoch Steuerausfälle in Höhe von vier Milliarden
Euro pro Jahr nach sich ziehe. Diese Größenordnung sei durchaus
haushaltsrelevant. Außerdem gebe es bereits bei der gegenwärtigen Regelung
zahlreiche Möglichkeiten, etwa für Schulen oder Kindergärten, um die Abgabe von
Speisen so zu gestalten, dass keine Umsatzsteuer oder nur der ermäßigte
Umsatzsteuersatz zum Tragen komme. Weiterhin sehe das BMF die Anwendung des
ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nicht nur aus haushaltsmäßigen, sondern auch
aus verwaltungsökonomischen Gründen kritisch, da dies zu schwierigen
Abgrenzungsfragen führe. Ob die von der Petentin erwarteten ökonomischen Effekte
tatsächlich einträten, könne nicht nachgewiesen werden. Hierzu fehlten neuere
Evaluationen.
Mit Bezug auf den Gesichtspunkt, inwieweit es geboten sein könne, auf die Abgabe
von Speisen eine einheitliche europäische Lösung anzustreben, führten die Vertreter
des BMF aus, die Zielsetzung einer derartigen Lösung bestehe darin,

Wettbewerbsverzerrungen in den EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden. Gegenwärtig sei
die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Speisen innerhalb der EU
eine Kann-Bestimmung. Unter den EU-Mitgliedstaaten hätten 14 Staaten den
ermäßigten Satz eingeführt, 14 weitere Staaten sähen in diesem Bereich jedoch
keine Ermäßigung vor.
Insgesamt stellt der Petitionsausschuss fest, dass er aufgrund der Begründung des
Petitums und der entsprechenden Argumentation letztlich nicht in Aussicht stellen
kann, im Sinne der Eingabe tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen, wurde
mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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