Bölge : Almanya

Umsatzsteuer - Ermäßigter Steuersatz auf Sicherheitsartikel für Kinder

Dilekçe halka açık değil
Dilekçe yönlendirildi
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
237 Destekleyici 237 İçinde Almanya

Dilekçe reddedildi

237 Destekleyici 237 İçinde Almanya

Dilekçe reddedildi

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

22.05.2019 04:27

Pet 2-19-08-6120-004334 Umsatzsteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass auf Sicherheitsartikel für Kinder, wie
beispielsweise Autokindersitze, ein deutlich ermäßigter Steuersatz angewendet wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, nach den Zahlen des European Transport Safety
Council seien in den letzten 10 Jahren 8.100 Kinder im Straßenverkehr gestorben.
Aktuell würden viele Kinder ohne oder in nicht korrekt angepassten Sitzen in
Kraftfahrzeugen befördert. Neben einer besseren Aufklärung der Eltern über die
Wichtigkeit eines korrekt passenden und genutzten Kindersitzes könne über eine
entsprechende steuerliche Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes die Eltern
motiviert werden, gute, hochwertige und korrekt passende Kindersitze zu erwerben.
Entsprechende gesetzliche Möglichkeiten gebe es in Kroatien, Zypern, Polen,
Portugal und Großbritannien.

Auf den weiteren Begründungsinhalt der auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages veröffentlichten Petition wird Bezug genommen. Es gab 7
Diskussionsbeiträge und 237 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Der nationale Gesetzgeber hat bei der Umsatzsteuer nach dem
Mehrwertsteuersystem in eingehenden Beratungen und im Rahmen von
Gesamtabwägungen eine Gesamtkonzeption entwickelt und fortgeführt. § 12 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) sieht zwei Steuersätze vor, den allgemeinen
Steuersatz (19%) und den ermäßigten Steuersatz (7%). Für eine ermäßigte
Besteuerung ist allein entscheidend, ob ein Gegenstand im § 12 Abs. 2 UStG bzw. in
der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannt ist. Autokindersitze sind dort nicht
aufgeführt. Für die Einordnung in den ermäßigten Steuersatz kommt es darüber
hinaus nicht darauf an, ob und inwieweit ein Gegenstand förderungswürdig oder wie
hier gesetzlich vorgeschrieben ist. Die nationale Zuordnung von Autokindersitzen
zum allgemeinen Steuersatz, so wie beispielsweise auch Babywindeln oder
Kinderspielzeug, steht im Einklang mit den Vorgaben des Artikels 98 Abs. 2 der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in Verbindung mit der Nr. 4 des Anhangs III dieser
Richtlinie. Aus EU-rechtlicher Sicht wäre zwar eine ermäßigte Besteuerung von
Autokindersitzen zulässig, sie ist aber keinesfalls zwingend. Gegen die Einführung
einer Ermäßigung spricht die Erwägung, dass die Umsatzsteuer nur ein Bestandteil
des Preises ist, der im Einzelhandel berechnet wird. Die Weitergabe einer
Umsatzsteuerersparnis an die Kunden läge allein im Ermessen des Unternehmers
und könnte vom Gesetzgeber nicht sichergestellt werden. Aus Sicht der
Bundesregierung ist die Ermäßigung deshalb kein geeignetes Mittel, eine dauerhafte
Entlastung der Betroffenen zu erreichen und den Absatz von Autokindersitzen oder
anderen sicherheitsrelevanten Gegenständen zu befördern.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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