Regione: Vokietija

Umsatzsteuer - Ermäßigter Steuersatz von 7 % auf alle Lebensmittel für Rentner

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
47 Palaikantis 47 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

47 Palaikantis 47 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2018
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-03-23 03:27

Pet 2-19-08-6120-002476 Umsatzsteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte, dass bei allen Lebensmitteln, soweit sie von Rentnern gekauft
werden, nur der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt.

Zur Begründung wird ausgeführt, dies sei ein Beitrag zur Bekämpfung der
Altersarmut.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 33 Diskussionsbeiträge und 47 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Die Umsatzsteuer (ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer) ist in ihrer
wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der weitestgehend
der gesamte private und öffentliche Verbrauch (d.h. vom Endverbraucher erworbene
Güter und in Anspruch genommene Dienstleistungen) belastet wird und zwar
unabhängig von individuellen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen. Das
Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist im Rahmen
der Umsatzbesteuerung nicht anzuwenden. Eine besondere
Umsatzsteuervergünstigung für bestimmte Personengruppen – ob nun Rentner oder
Geringverdiener – wäre system- und möglicherweise zudem verfassungswidrig. Im
Übrigen wird der Verkauf der meisten Lebensmittel, einschließlich Leitungswasser,
tierischer Milch, Tee und Kaffee bereits heute dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in
Höhe von 7% unterworfen. Dem Regelsteuersatz in Höhe von 19% unterliegen
dagegen insbesondere Getränke, wie z.B. Limonaden, Milchmischgetränke mit
einem Milchanteil von weniger als 75% und Alkoholika. Ferner ist der Verzehr von
Speisen und Getränken an Ort und Stelle, wie z.B. in Restaurants, nicht begünstigt.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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