Region: Niemcy

Umsatzsteuer - Festlegung höherer Freigrenzen bei der Umsatzsteuerpflicht für kleine Vereine

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
42 Wspierający 42 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

42 Wspierający 42 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

17.08.2016, 04:22

Pet 2-18-08-6120-024819



Umsatzsteuer



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition soll erreicht werden, dass für kleinere Vereine höhere Freigrenzen

bei der Umsatzsteuerpflicht festgelegt werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, viele kleinere Vereine (etwa Musik- oder

Gesangsvereine) seien trotz geringer Umsätze immer häufiger umsatzsteuerpflichtig

und müssten Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, obwohl keine

Konkurrenzsituation im "marktwirtschaftlichen" Sinn bestehe. Kleine Vereine stellten

einen Zusammenschluss natürlicher Personen dar, die eine gemeinsame

Leidenschaft ausüben. Ehrenamtlich Tätige (etwa Vereinskassierer) seien mit dem

komplizierten Umsatzsteuerrecht überfordert.

Insgesamt sei feststellbar, dass das Ehrenamt in der Gesellschaft in geringerem

Maße ausgeübt werde als früher. Daher solle es politisches Ziel sein, kleine Vereine

mit geringen Umsätzen, die sich kulturell, gemeinnützig oder gesellschaftlich

engagierten, durch Einführung höherer Freigrenzen vom komplizierten

Umsatzsteuerrecht zu verschonen. Der Vorsteuerabzug werde bei kleinen Vereinen

meistens nicht angewandt, da die ehrenamtlich Tätigen mit dem Umsatzsteuerrecht

in der Regel nicht vertraut seien und ein Steuerberater zu hohe Kosten verursachen

würde. Insoweit könnten höhere Freigrenzen bei der Umsatzsteuerpflicht

ehrenamtlich Tätige und kleine Vereine entlasten.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm

eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Es gingen 42 Mitzeichnungen sowie 8 Diskussionsbeiträge ein.



Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte

wie folgt zusammenfassen:

Eingangs stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Lieferungen und sonstigen

Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines

Unternehmens ausführt, grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen (§ 1 Abs. 1

Umsatzsteuergesetz – UStG). Diese Regelung, die eine grundsätzliche Steuerbarkeit

aller Umsätze festlegt, gilt auch für Umsätze eines (kleinen) Vereins, und zwar

unabhängig davon, ob dieser von ehrenamtlich tätigen Personen geführt wird und ob

eine (echte) Konkurrenzsituation zu gewerblichen Unternehmen besteht. Im Rahmen

der den Mitgliedstaaten in den verbindlichen Vorgaben der Mehrwertsteuer-

Systemrichtlinie (MwStSystRL) der Europäischen Union eingeräumten Möglichkeiten

hat der deutsche Gesetzgeber gleichwohl besondere Regelungen für Unternehmer

mit geringen Umsätzen und für Vereine erlassen.

Die erste dieser Sonderregelungen betrifft § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG), also die

sogenannte Kleinunternehmerregelung. Danach wird die Umsatzsteuer von

inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen

Kalenderjahr 17.500,00 Euro nicht überstiegen hat und 50.000,00 Euro im laufenden

Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Regelung basiert auf einer

den Mitgliedsstaaten eingeräumten Option des Rechts der Europäischen Union und

stützt sich auf die Artikel 281 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das

gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Im bestehenden System der Umsatzsteuer stellt die Kleinunternehmerregelung

gemäß § 19 UStG eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Ausnahmeregelung

dar. Durch sie soll Schwierigkeiten Rechnung getragen werden, die eine normale

Besteuerung von Kleinunternehmern, wozu auch kleine Vereine zählen, mit Blick auf

deren Tätigkeit oder Struktur nach sich ziehen würde. Dies entspricht im Grunde dem

Begehren des Petenten, da der Verzicht auf die Steuererhebung im Wesentlichen

von strukturellen Überlegungen – nicht zuletzt auf Seiten der Steuerpflichtigen –

geleitet wird.

Der nationale Gesetzgeber hat nach den Vorgaben des Artikels 286 MwStSystRL die

Möglichkeit, die Kleinunternehmergrenze in regelmäßigen Abständen entsprechend

der allgemeinen Preisentwicklung anzuheben. Aktuell wäre danach eine Erhöhung

auf gegenwärtig 20.000,00 Euro möglich. Der Petitionsausschuss macht jedoch



darauf aufmerksam, dass bereits diese im Ergebnis recht geringe Anhebung

gleichwohl zu jährlichen Steuermindereinnahmen im dreistelligen Millionenbereich

führen würde, was den bestehenden Konsolidierungsbestrebungen des

Bundeshaushaltes entgegenwirken würde.

Als weitere Regelung zur Vereinfachung der Besteuerung ist § 23a UStG zu nennen.

Diese Regelung gilt für kleinere gemeinnützige Körperschaften und sieht unter

anderem eine Wahlmöglichkeit zur Pauschalierung der Vorsteuer nach einem

Durchschnittssatz von sieben Prozent vor. Davon betroffen sind die Eingangs-, nicht

jedoch die Ausgangsumsätze. Die Erleichterung (Verwaltungsvereinfachung) tritt

dabei nicht allein durch die Vorsteuerpauschalierung an sich ein, sondern auch durch

die damit verbundene Befreiung nach § 66a Umsatzsteuer-

Durchführungsverordnung (UStDV). Danach muss ein Unternehmer – soweit er

pauschaliert – keine Belege für die abziehbaren Steuern aufbewahren und

diesbezüglich auch keine Aufzeichnungen führen. Den kleineren gemeinnützigen

Vereinen wird damit die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge wesentlich

erleichtert. Zudem erübrigt sich bei Anwendung der Pauschalierung die (oft

schwierige) Zuordnung der Eingangsleistungen zu steuerpflichtigen

Ausgangsumsätzen, da grundsätzlich nur für diese ein Vorsteuerabzug möglich ist.

In denjenigen Fällen, in denen der Verein ausschließlich Umsätze zum ermäßigten

Steuersatz von sieben Prozent ausführt, führt die Pauschalierung der Vorsteuer in

gleicher Höhe im Ergebnis dazu, dass der Verein ganz aus der Umsatzbesteuerung

herausfällt.

Voraussetzung für die Anwendung des § 23a UStG ist neben einer Erklärung des

Unternehmers, dass er die Regelung in Anspruch nehmen will (die ihn für

mindestens fünf Kalenderjahre bindet), dass der steuerpflichtige Umsatz des

Unternehmers die Umsatzgrenze von 35.000,00 Euro nicht überschreitet (§ 23a Abs.

2 UStG). Dabei kommt es auf den Gesamtumsatz aller steuerpflichtigen Leistungen

des Vorjahres an, der – sofern die Tätigkeit nur in einem Teil des laufenden Jahres

ausgeübt wurde – auf den tatsächlichen Umsatz entsprechend hochzurechnen ist.

Nach dem Dargelegten stellt der Petitionsausschuss fest, dass bereits nach den

bestehenden Regelungen Möglichkeiten gegeben sind, die kleinere Vereine und die

dort ehrenamtlich Tätigen vor einer Auseinandersetzung mit umsatzsteuerrechtlichen

Sachverhalten bewahrt. Er kann jedoch nicht in Aussicht stellen, weitergehend im

Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden und empfiehlt daher, das

Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


Pomóż nam wzmocnić uczestnictwo obywateli. Chcemy, aby twoja petycja przyciągnęła uwagę i pozostała niezależna.

Wesprzyj teraz