Umsatzsteuer - Höherer Umsatzsteuersatz für Luxusgüter

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
534 Ondersteunend 534 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

534 Ondersteunend 534 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

29-08-2017 16:54

Sascha JakobiUmsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für sog. Luxusgüter.
Im Einzelnen bittet er um die Änderung der im Umsatzsteuergesetz (UStG)
verankerten Rechtsnormen zur Bestimmung des Umsatzsteuersatzes. Insbesondere
fordert er die Erhöhung des Steuersatzes. Diese Erhöhung soll für Luxusgüter, wie
beispielsweise für Kraftfahrzeuge ab einem Kaufpreis von 100.000€, Kaviar,
Mahagoni-Holz, Sport Utility Vehicle (SUV) etc., erfolgen. Er schlägt dahingehend
einen künftigen Steuersatz in Höhe von 29% bis 34% vor.
Der Petent führt hierzu aus, die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für sog.
Luxusgüter verhindere weitere Steuererhöhungen und mildere darüber hinaus die
Steuerprogression für den Mittelstand. Zudem werde hierdurch die Schwächung des
Mittelstandes und zugleich eine zahlenmäßige Zunahme derjenigen Schicht
verhindert, welche als Lebensgrundlage lediglich über ein Existenzminimum verfüge.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 534 Mitzeichnungen sowie
70 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass das
Umsatzsteuerrecht in der Europäischen Union weitgehend harmonisiert ist.
Maßgeblich hierfür ist die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November
2006. Sie hat die noch geltenden Bestimmungen der Richtlinie 67/227/EWG des
Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten zur Umsatzsteuer übernommen. Ziel dieser Richtlinie ist vor allem die
Schaffung eines einheitlichen EU-Binnenmarktes. Dies setzt jedoch voraus, dass in
den Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuer angewandt werden,
durch welche die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht und der freie Waren- und
Dienstleistungsverkehr nicht behindert werden.
Zu Erreichung dieses Zieles war eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften über
die Umsatzsteuer im Wege eines Mehrwertsteuersystems vorzunehmen. Dieses
System bezweckt, soweit wie möglich die Faktoren auszuschalten, die geeignet sind,
die Wettbewerbsbedingungen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf
Gemeinschaftsebene zu verfälschen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die größte Einfachheit und Neutralität
eines Mehrwertsteuersystems dadurch erreicht wird, wenn die Steuer so allgemein
wie möglich erhoben wird und wenn ihr Anwendungsbereich alle Produktions- und
Vertriebsstufen sowie den Bereich der Dienstleistungen umfasst.
Diese Richtlinie ist gemäß Artikel 413 am 1. Januar 2007 in Kraft getreten und
demzufolge ab diesem Zeitpunkt für alle Mitgliedstaaten verbindlich geworden. In der
Bundesrepublik Deutschland bedarf es jedoch eines weiteren Rechtsaktes, damit die
verbindliche Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt wird. Diese Umsetzung
geschieht i. d. R. durch Erlass eines förmlichen Gesetzes oder einer Verordnung. Zur
Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht gewährte die Richtlinie den
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 412 Abs. 1 eine Frist bis zum 1. Januar 2008.
Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass jeder Mitgliedstaat zur Umsetzung einer
Richtlinie in innerstaatliches Recht gemäß Artikel 288 über die Arbeitsweise der
Europäische Union (AEUV) (ex-Art. 249 EGV) verpflichtet ist. Falls ein Mitgliedstaat
die Richtlinie nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß umsetzt, droht ihm ein
Vertragsverletzungsverfahren und die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Denn
gemäß Artikel 258 AEUV kann die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge

rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einleiten, der seinen Verpflichtungen
nach dem EU-Recht nicht nachkommt.
Der Petitionsausschuss betont, dass die Bundesrepublik Deutschland demnach
verpflichtet war, die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen. Dies ist auch im
Rahmen des deutschen Umsatzsteuergesetzes erfolgt.
Die Einführung der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für sog. Luxusgüter ist nach
dem Dafürhalten des Petitionsausschusses jedoch nicht mit dieser bereits
umgesetzten Richtlinie 2006/112/EG vereinbar. Denn sie widerspricht deren
Zielsetzungen hinsichtlich der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die
Umsatzsteuern. Die Erhöhung eines solchen Steuersatzes würde darüber hinaus die
Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes gefährden und somit unter anderem
auch die Freiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs in Gefahr bringen. Zudem
steht vorliegend der Einführung eines höheren Steuersatzes die sog. Sperrwirkung
der Richtlinie entgegen. Danach können die aufgrund der Richtlinie angenommenen
Rechtsvorschriften nicht nachträglich geändert werden, sofern sie der Richtlinie und
deren Zielsetzungen entgegenstehen.
Darüber hinaus macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass die
Einstufung als sog. Luxusgut stark von den ethischen und kulturellen Maßstäben
sowie der sozialen Stellung des Einzelnen abhängt. Hierbei reicht eine wirtschaftliche
und technische Betrachtungsweise für die Bestimmung des Begriffes Luxusgut nicht
aus und kann demnach auch nicht eindeutig erfolgen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in
Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen und sie dem
Europäischen Parlament zuzuleiten, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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