Regija: Njemačka

Umsatzsteuer - Keine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen gewerblicher Bildungsanbieter

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
2.285 2.285 u Njemačka

Peticija je odbijena.

2.285 2.285 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:16

Pet 2-17-08-6120-043268Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Bildungsleistungen gewerblicher
Bildungsanbieter und Privatlehrer nicht durch die geplante Änderung des
Jahressteuergesetzes 2013 von der Umsatzsteuer befreit werden, soweit diese
Leistungen für einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt
werden.Zur Begründung wird ausgeführt, es sei zum einen zu begrüßen, dass durch
die Europäische Richtlinie ein bürokratischer Aufwand für die Befreiung von der
Umsatzsteuerpflicht reduziert werde und keine Bescheinigung der Landesbehörde
mehr erforderlich sei. Andererseits blieben die Bedürfnisse der Bildungsanbieter im
Firmenkundengeschäft unberücksichtigt.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung berücksichtige insbesondere die
Bedürfnisse des privaten Leistungsempfängers und öffentliche Einrichtungen, die
durch die Umsatzsteuerbefreiung nur den Nettobetrag für eine Bildungsleistung
bezahlen müssten. Dieses Bedürfnis bestehe nicht bei einem
umsatzsteuerpflichtigen Leistungsempfänger im Firmenkundengeschäft, der die für
Bildungsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer selbst als Vorsteuer beim
Finanzamt geltend machen könne. Die Umsatzsteuer sei insoweit kostenneutral.
Durch die geplante Regelung würden die Interessen der Bildungsanbieter im
Firmenkundengeschäft massiv beeinträchtigt. Viele Bildungsunternehmen, einzelne
Trainer, Vortragende, die bisher steuerpflichtige Leistungen erbracht hätten, würden
zukünftig ungewollt unter die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen fallen. Der
Verlust der Vorsteuer hätte angesichts einer massiven Kostensteigerung für
betroffene Unternehmen existenzbedrohende Folgen. Eine Weitergabe der

entsprechenden Kosten wäre – wenn überhaupt – nur in geringem Umfang
durchsetzbar.
Zu den Einzelheiten des Anliegens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 2.285 Mitzeichnungen sowie 25 Diskussionsbeiträge ein.
Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die Prüfung mit einbezogen wird.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der im Gesetzgebungsverfahren für das Jahressteuergesetz 2013 federführende
Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ist zu dieser Eingabe nach § 109
Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) um
Stellungnahme gebeten worden. Dem in der Petition geäußerten Anliegen ist im
Rahmen der Ausschussberatungen über einen Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen entsprochen worden.
Der Deutsche Bundestag hat am 25. Oktober 2012 auf Vorschlag der
Koalitionsfraktionen das Jahressteuergesetz 2013 ohne die im Gesetzentwurf
enthaltene Änderung von § 4 Nr. 21 und 22 Umsatzsteuergesetz (UStG)
beschlossen. Auf den Bericht des Finanzausschusses zu dieser Gesetzesvorlage auf
Bundestags-Drucksache 17/11220 nimmt der Petitionsausschuss ausdrücklich
Bezug. Mit diesem Beschluss ändert sich bei der umsatzsteuerlichen Behandlung
von Bildungsleistungen – auch von gewerblichen Seminaranbietern und
Privatlehrern – die Rechtslage nicht.
Nach dem Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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