Region: Germany

Umsatzsteuer - Klare Definition des Bergriffs "Restauration" im Umsatzsteuergesetz

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
80 supporters 80 in Germany

The petition is denied.

80 supporters 80 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:16

Pet 2-17-08-6120-042129Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent bittet um eine klare Regelung im Umsatzsteuergesetz zur Definition des
Begriffs "Restauration".
Es wird erläuternd ausgeführt, als Restauration werde bezeichnet, wenn die Speisen
in den Räumlichkeiten des Unternehmers an den Tisch generell zum Verzehr
gebracht würden. Keine Restauration liege jedoch vor, wenn der Kunde seine Waren
an einer Theke abhole. Restaurationsleistungen würden stets mit dem allgemeinen
Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 % belegt, Speisen zum Mitnehmen jedoch mit
dem ermäßigten Satz von 7 %. In der Praxis sei es erforderlich, Rechtsklarheit
dahingehend zu schaffen, in welchen Fällen der allgemeine und in welchen Fällen
der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen solle.
Es sei eine Tatsache, dass bei der praktischen Anwendung durchaus Probleme
entstünden. Wenn etwa an einer Dönerbude Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
verkauft würden, liege Restauration vor, die mit 19 % der Umsatzsteuer unterworfen
werde. Wenn dasselbe Produkt jedoch zur Mitnahme verkauft werde, komme hierauf
lediglich der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung. Ähnliche Probleme
tauchten auf, wenn Arbeitnehmer Speisen in einer Betriebskantine erwerben. Es sei
angesichts dessen dringend geboten, eine entsprechend klare Regelung ins Gesetz
aufzunehmen.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 80 Mitzeichnungen sowie 27 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass Lieferungen von
Lebensmitteln (z. B. in Supermärkten) grundsätzlich dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % unterliegen. Sonstige Leistungen (etwa in
Restaurants oder in Kantinen) sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch
wenn ein Teil dieser Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln besteht. Diese
Leistungen unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %.
Die bei der Abgrenzung der begünstigten Lieferungen von den nicht begünstigten
sonstigen Leistungen zu berücksichtigenden Dienstleistungselemente umfassen
nicht nur die Bereitstellung von Räumen und die Beratung am Tisch. Bei einer
gesetzlichen Fixierung des Begriffs "Restaurationsumsatz" in der vom Petenten
vorgeschlagenen Weise würden Dienstleistungselemente unberücksichtigt bleiben,
die nach der Rechtsprechung zur Annahme einer sonstigen Leistung führen. Es
bestünde daher die Gefahr, dass wirtschaftlich vergleichbare Umsätze
unterschiedlich besteuert würden. Dies verstieße gegen den Neutralitätsgrundsatz
der Umsatzsteuer, der es gebietet, gleichartige Leistungen gleich zu besteuern.
Nach Überzeugung des Petitionsausschusses wäre im Übrigen nicht zu erwarten,
dass eine gesetzliche Fixierung den bestehenden Klärungsbedarf mindern würde,
denn auch eine feste gesetzliche Definition müsste von der Verwaltung mit
praktischem Leben ausgefüllt werden. Zwar könnten Abgrenzungsfragen in einigen
Bereichen beseitigt werden, jedoch würden an anderer Stelle neue auftauchen.
Dem Petitionsausschuss ist bewusst, dass angesichts der Vielfältigkeit des
Wirtschaftslebens die Anwendung der bestehenden Regelungen in der Praxis
mitunter streitbehaftet ist. Er weist jedoch darauf hin, dass das Bundesministerium
der Finanzen (BMF) in Zusammenarbeit mit den Ländern bereits im Oktober 2008 ein
klarstellendes Schreiben veröffentlicht hat, welches Zweifelsfragen klärt. Dieses
Schreiben wird gegenwärtig angesichts verschiedener Urteile des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofes (BFH) überarbeitet. Der

Petitionsausschuss geht davon aus, dass durch diese Überarbeitung eine bessere
Rechtsklarheit, wie sie vom Petenten gefordert wird, geschaffen werden kann.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss jedoch nicht in Aussicht
stellen, weitergehend im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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