Umsatzsteuer - Komplette Absetzbarkeit von Sachspenden durch Unternehmen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
27 Unterstützende 27 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

27 Unterstützende 27 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

19.07.2019, 04:23

Pet 2-18-08-6120-038657 Umsatzsteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent kritisiert, dass, wenn eine Firma etwas spendet, wie zum Beispiel
Lebensmittel, müsse sie Umsatzsteuer bezahlen. Die Unternehmen sollten die
Spende komplett absetzen dürfen genauso wie Privatpersonen.

Zur Begründung wird angeführt, dass die Lebensmittelspenden sich erhöhen würden,
wenn diese nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Petitionsakte Bezug
genommen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 5 Diskussionsbeiträge und 27 Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung
der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Sachspenden unterliegen grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3
Abs. 1b des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer, sofern der (später
gespendete) Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Die Umsatzbesteuerung bei Sachspenden dient der Kompensation des
vorangegangenen Vorsteuerabzugs und ist auch europarechtlich geboten, da es
ansonsten zu einem systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauch käme.

Die Besteuerung soll dazu dienen, den Unternehmer mit einem Endverbraucher
gleichzusetzen. So bleiben Privatpersonen, die Sachspenden leisten, bei einer
Spende mit der Umsatzsteuer "belastet", da sie einen Gegenstand spenden, den sie
in der Regel mit Umsatzsteuer erworben haben. Dem Unternehmer steht hingegen
bei Anschaffung des Gegenstandes grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu, wodurch
dieser effektiv nur mit dem Netto-Einkaufspreis belastet wird. In Bezug auf
Sachspenden kompensiert die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe somit
lediglich den vorher geltend gemachten Vorsteuerabzug und führt im Vergleich zum
Endverbraucher zu keiner steuerlichen Mehrbelastung.

Ein genereller Verzicht auf die Umsatzbesteuerung von Sachspenden von
Unternehmen ist angesichts der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben daher nicht
möglich. Auch gebietet gerade die steuerliche Gleichbehandlung mit privaten
Spendern eine Besteuerung.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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