Région: Allemagne

Umsatzsteuer - Niedrigerer Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Heizöl, Gas oder elektrischen Strom

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
403 Soutien 403 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

403 Soutien 403 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2018
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

23/05/2019 à 04:28

Petitionsausschuss

Pet 2-19-08-6120-006097
25596 Wacken
Umsatzsteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass alle Energieträger, wie Heizöl, Gas oder elektrischer
Strom nur mit 7% Mehrwertsteuer belastet werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, Energieträger wie Heizöl, Gas oder auch Strom würden
nach dem höchsten Satz besteuert. Energieträger seien zur Grundversorgung des täglichen
Lebens erforderlich. Somit sollten diese in den niedrigeren Mehrwertsteuersatz von 7%
eingestuft werden.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Es gab
19 Diskussionsbeiträge und 403 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der Eingabe
Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt
zusammenfassen:

Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung der Umsatzsteuer nach dem
Mehrwertsteuersystem im Jahre 1968 die verschiedensten Zielrichtungen im Blick, die
von der Berücksichtigung sozialer Belange (insbesondere Begünstigung von
Lebensmitteln) über die Förderung von Kultur und Bildung bis hin zur Stärkung der
Land- und Forstwirtschaft reichten. Eine Begünstigung der Lieferungen für Elektrizität,
Wärme oder Energieträgern wie Gas, Heizöl oder Kohle war seinerzeit nicht vorgesehen.
Nach Art. 102 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
Petitionsausschuss

gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) können die
Mitgliedstaaten - nach Konsultationen des Mehrwertsteuerausschusses - einen
ermäßigten Steuersatz auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität oder Fernwärme
anwenden. Von dieser Option hat Deutschland keinen Gebrauch gemacht.

Eine Reduzierung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 7% hätte geschätzt jährliche
Steuermindereinnahmen im einstelligen Milliardenbereich zur Folge. Umgekehrt
betragen laut den veröffentlichten Wirtschaftsrechnungen des Statistischen Bundesamtes
die Ausgaben eines 4-Personen-Haushaltes für Energie im Jahr 2016 insgesamt 195 Euro
pro Monat (2340 Euro pro Jahr). Hätten diese Ausgaben dem ermäßigten Steuersatz
unterlegen, hätte dies rechnerisch ein um 236 Euro geringeres jährliches
Umsatzsteueraufkommen zur Folge gehabt. Auch wenden nur wenige Staaten der
Europäischen Union ermäßigte Steuersätze für den Energiebereich auf. So haben Italien
den Umsatzsteuersatz für Elektrizität und Gas auf 10%, Luxemburg auf 8%,
Großbritannien auf 5% und Malta ebenfalls auf 5% (nur für Elektrizität) festgeschrieben.
Litauen, Luxemburg und Ungarn wenden ermäßigte Sätze auf die Lieferung von
Fernwärme an.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die nationalen Steuergesetzgeber bei ihrer
Entscheidung über die Anwendung von ermäßigten Umsatzsteuersätzen auf bestimmte
Kategorien nicht isoliert entscheiden, sondern häufig ein steuerpolitisches
Gesamtkonzept steuerartenübergreifend verfolgen. Hinsichtlich der hier genannten
Energieträger beeinflusst insbesondere die Höhe der besonderen Verbrauchsteuern
(Energiesteuern, Stromsteuern, etwaige CO2-Steuern) den Endpreis auf der Ebene des
privaten Endverbrauchers. Die jeweilige Motivation der nationalen Gesetzgeber
hinsichtlich der Be- oder Entlastung eines Energieträgers mit allgemeinen und
besonderen Verbrauchsteuern, welche ggf. auch außersteuerliche Lenkungsabsichten
verfolgen (z.B. Ökologie, Wirtschaftsförderung, etc.) ist aus einem Steuersatzvergleich
ebenfalls nicht zu entnehmen.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden nicht
in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Petitionsausschuss

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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