Región: Alemania

Umsatzsteuer - Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes für digitale Presseerzeugnisse

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
111 Apoyo 111 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

111 Apoyo 111 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

15/11/2016 3:22

Pet 2-18-08-6120-021419



Umsatzsteuer



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Die Petition

a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – zu überweisen,

b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben

c) dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

Begründung



Mit der Petition soll die Reduzierung der Mehrwertsteuer für digitale

Presseerzeugnisse erreicht werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, wenn man eine gedruckte Zeitung oder Zeitschrift

kaufe, würden auf den Kaufpreis 7% an Mehrwertsteuer erhoben. Wenn man jedoch

eine identische und damit inhaltsgleiche Ausgabe (E-Paper) dieser Zeitung oder

Zeitschrift kaufe, würden auf den Kaufpreis 19% an Mehrwertsteuer aufgeschlagen.

Es sei mithin nicht vermittelbar, aus welchem Grunde eine identische digitale

Ausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift 12 % mehr an Mehrwertsteuer erhoben

werde. Vielmehr sei es so, dass die indirekte Förderung der Presse über einen

reduzierten Mehrwertsteuersatz nicht das Ziel verfolge, ein spezifisches Medium zu

fördern, sondern vielmehr den Inhalt, den dieses verbreite.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Es gingen 111 Mitzeichnungen sowie 12 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte

wie folgt zusammenfassen:



Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die nationalen

Regelungen des Umsatzsteuergesetzes an die verbindlichen Vorgaben der Richtlinie

2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame

Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL) gebunden

sind.

Nach Artikel 98 der MwStSystRL können die Mitgliedstaaten einen oder zwei

ermäßigte Steuersätze anwenden. Die ermäßigten Steuersätze sind nur auf die

Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III

genannten Kategorien anwendbar. Artikel 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie in

Verbindung mit Nr. 6 des Anhangs III dieser Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten der

Europäischen Union die Möglichkeit, einen ermäßigten Steuersatz auf die

Lieferungen von Zeitungen anzuwenden. Die Anwendung des ermäßigten

Steuersatzes ist jedoch auf körperliche Erzeugnisse beschränkt. Eine

Umsatzsteuerermäßigung ist ausdrücklich ausgeschlossen, sofern es sich um die

Erbringung elektronischer Dienstleistungen handelt (Artikel 98 Abs. 2 Unterabsatz 2

MwStSystRL). Da digitale Presseerzeugnisse (insbesondere E-Paper) elektronische

Dienstleistungen in diesem Sinne sind, ist es mangels einer unionsrechtlichen

Grundlage derzeit leider nicht möglich, diese Umsätze national mit einem ermäßigten

Umsatzsteuersatz zu begünstigen.

Der Petitionsausschuss stellt jedoch fest, dass die Bundesregierung darauf hinwirkt,

dass auf europäischer Ebene die Voraussetzungen dafür geschaffen werden,

Umsätze mit elektronischen Informationsmedien in Zukunft ermäßigt zu besteuern.

Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung die Europäische Kommission um Vorlage

eines entsprechenden Richtlinienvorschlags gebeten. Einem derartigen

Richtlinienvorschlag – der gegenwärtig noch nicht vorliegt – müsste der Rat

einstimmig zustimmen.

Angesichts der dargelegten Sachlage hält der Petitionsausschuss die Eingabe für

geeignet, in einschlägige Abstimmungsprozesse einzufließen. Er empfiehlt daher, die

Eingabe der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – zu

überweisen, den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben und

dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

Begründung (PDF)


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