Regione: Germania

Umsatzsteuer - Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 7% in Restaurants

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
313 Supporto 313 in Germania

La petizione è stata respinta

313 Supporto 313 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2012
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:16

Pet 2-17-08-6120-040367Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.04.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Umsatzsteuer in Restaurants von 19 % auf 7 % zu
senken.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Lebensmittel, die zur Herstellung von Speisen
in Restaurants benötigt würden, würden ebenfalls nur mit 7% Umsatzsteuer belegt.
Durch die hohen Personal- und Betriebskosten im Verhältnis zum Umsatz bei der
Herstellung von Speisen werde es für die Restaurants immer schwieriger,
wirtschaftlich zu arbeiten. Hinzu komme, dass bei der Berechnung der
abzuführenden Umsatzsteuer die Personalkosten nicht abgezogen werden könnten.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 313 Mitzeichnungen sowie 28 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass Lieferungen von
Lebensmitteln grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 %
unterliegen. Sonstige Leistungen sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen,
auch wenn ein Teil dieser Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln besteht. Der
Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben in den

vergangenen Jahren mehrere Richtung weisende Urteile zur Frage der Abgrenzung
von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und
Getränken gefällt.
Nach diesen Urteilen liegt eine dem allgemeinen Umsatzsteuersatz in Höhe von
19 % unterliegende sonstige Leistung vor, wenn der leistende Unternehmer neben
der Abgabe von Lebensmitteln Dienstleistungen erbringt, die sich von Dingen
unterscheiden, die notwendigerweise mit der Vermarktung der Speisen verbunden
sind und diese Dienstleistungselemente das Lieferelement qualitativ überwiegen. Zu
diesen Dienstleistungen gehören beispielsweise die Bereitstellung von Tischen und
Stühlen sowie die Reinigung des Mobiliars und des benutzten Geschirrs bzw.
Bestecks nach dem Verzehr. Wie der BFH in seiner Rechtsprechung festgestellt hat,
gelten diese Grundsätze sowohl für das klassische Restaurationsgewerbe als auch
etwa für die Mittagessensversorgung in Schulen, die von der Rechtsprechung mit
dem Essen im Restaurant umsatzsteuerlich gleichgestellt wird.
Der Petitionsausschuss gibt mit Blick auf das vorgetragene Petitum zu bedenken,
dass eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes unter Abwägung beschäftigungs-, wettbewerbs- und
finanzpolitischer sowie verwaltungstechnischer Gründe Bedenken gegenübertreten
müssen. So spielt – u.a. – sicherlich eine Rolle, dass die Umsatzsteuer nur ein
Preisbestandteil unter vielen ist. Dass die gewährten Umsatzsteuerermäßigungen
tatsächlich über Preissenkungen an die Verbraucher weitergegeben werden, kann
darüber hinaus nicht sichergestellt werden. Vielmehr kann vermutet werden, dass die
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes im Restaurationsgewerbe zu
deutlichen Steuerausfällen führen würde. Außerdem wäre zu befürchten, dass es zu
in hohem Maße unsicheren Lenkungswirkungen unter Inkaufnahme von
Mitnahmeeffekten, Missbrauch oder der Begünstigung Einzelner zulasten aller
anderer Branchen und Steuerpflichtigen käme. Die Höhe der jährlichen
Steuermindereinnahmen durch die in der Petition beschriebene Maßnahme wird grob
auf 3,5 Mrd. Euro geschätzt. Angesichts dessen hat der Petitionsausschuss Zweifel,
ob die mit dem Petitum angestrebte Maßnahme steuer- oder haushaltspolitisch zu
vertreten wäre.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.

Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen und sie den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich
abgelehnt.Begründung (pdf)


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