Kraj : Německo

Umsatzsteuer - Senkung des Umsatzsteuersatzes für gastronomische Leistungen von 19 Prozent auf 7 Prozent

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Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
53 53 v Německo

Petice nebyla splněna

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Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

30. 11. 2019 3:30

Petitionsausschuss

Pet 2-19-08-6120-006996
18347 Dierhagen
Umsatzsteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert für gastronomische Leistungen den Umsatzsteuersatz von 19% auf 7%
zu senken.
Zur Begründung wird ausgeführt, durch diese Maßnahme würde die Gastronomie in
Deutschland wieder attraktiv für Mitarbeiter und Gastronomen und somit wieder eine
ernstzunehmende Branche werden.
Auf den weiteren Begründungsinhalt der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition wird verwiesen. Es gab 31 Diskussionsbeiträge und 53
Unterstützungen bzw. Mitzeichnungen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der Eingabe
Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt
zusammenfassen:
Lieferungen von Lebensmitteln unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7%. Sonstige Leistungen (Dienstleistungen) sind nach den
nationalen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) von dieser Begünstigung
ausgeschlossen, auch wenn ein Teil dieser Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln
besteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des
Bundesfinanzhofes (BFH) liegt eine dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19%
unterliegende sonstige Leistung vor, wenn der leistende Unternehmer neben der Abgabe
von Lebensmitteln Dienstleistungen erbringt, die sich von denen unterscheiden, die
Petitionsausschuss

notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind und diese
Dienstleistungselemente das Lieferelement qualitativ überwiegen. Zu diesen
Dienstleistungen gehören beispielsweise die Bereitstellung von Tischen und Stühlen
sowie die Reinigung des Mobiliars und des benutzten Geschirrs bzw. Bestecks nach dem
Verzehr. In diesen Fällen bietet der Unternehmer eine weit über die bloße Abgabe von
Speisen hinausgehende Leistung an. Diese Grundsätze gelten auch für das klassische
Restaurationsgewerbe.
Entgegen der Begründung der Petition soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz gerade nicht
dazu dienen, eine bestimmte Wirtschaftsbranche zu fördern oder zu begünstigen. Er trägt
vielmehr dazu bei, die Preise für bestimmte vom Gesetzgeber als förderungswürdig
angesehene Leistungen für den Endverbraucher zu verbilligen. Die Umsatzsteuer ist somit
in ihrer Wirkung eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der der Endverbrauch von Gütern
und Dienstleistungen belastet werden soll. Wirtschaftlicher Träger der Steuer ist der
private Endverbraucher.
Ob tatsächlich eine Lenkungswirkung von einer Absenkung des ermäßigten Steuersatzes
ausgehen würde, ist zu bezweifeln. Wie die Unternehmer mit den dadurch erzielten
zusätzlichen Nettoeinnahmen verfahren, ob also die Preise gesenkt bzw. mehr Personal
eingestellt oder höher entlohnt oder die Mehreinnahmen anderweitig für private Zwecke
verwendet würden, obliegt allein ihrer Entscheidung. Eine bestimmte Verwendung kann
der Gesetzgeber nicht sicherstellen.
Eine Umsetzung des Petitionsanliegens würde auch eine neue Steuersubvention in einer
Größenordnung von rd. 5 Mrd. Euro darstellen.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden nicht
Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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