Regija: Njemačka

Umsatzsteuer - Steuerfreiheit für private Ballett-, Tanz- oder Musikschulen

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
55.523 Potpora 55.523 u Njemačka

Peticija je odbijena.

55.523 Potpora 55.523 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:16

Pet 2-17-08-6120-040605Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013
geplanten Änderungen umsatzsteuerlicher Regelungen zu § 4 Nr. 21, Satz 4
Umsatzsteuergesetz (Umsatzsteuerpflicht für Musik-, Tanz- und Ballettschulen) nicht
umzusetzen.
Durch das Petitum soll erreicht werden, dass die Steuerfreiheit der privaten Ballett-
oder Tanz- und Musikschulen ohne Einschränkung gewährleistet wird. Diese
Einrichtungen hätten gemeinsam, dass der qualifizierte Unterricht für die erfolgreiche
Berufsausbildung zum Tänzer bzw. zum Musiker bereits im Kindesalter erfolgt und
erfolgen muss. Hierbei handele es sich bei allen infrage kommenden Anbietern der
entsprechenden Leistungen um solche, deren Bildungsleistungen auch der
Freizeitgestaltung dienen können.
Für die einheitliche Handhabung der Länder im wegfallenden
Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) hat die
Kultusministerkonferenz in den Jahren von 1989 bis 2007 mehrere Beschlüsse
gefasst. Der erste Beschluss, der wegen der identischen Ausgangslage im Jahr 1993
auch für Ballettschulen Anwendung finde und auch in Folgebeschlüssen bestätigt
worden ist, laute wie folgt: "Der Stand der privat Musikerzieher hat jedoch im Bereich
der Musikerziehung gerade bei der Vorbereitung auf die musikalische
Berufsausbildung besondere Bedeutung. Das gilt umso mehr, als sich in den
vergangenen Jahren die Zugangsvoraussetzungen zu den musikalischen
Ausbildungsstätten erheblich verschärft haben, so dass praktisch ein Zugang ohne
Einschaltung eines Privatmusikerziehers oder einer vergleichbaren Institution nicht
möglich ist." Bei den vergleichbaren Institutionen handele es sich um personell und

inhaltlich qualitativ unterrichtende private Ballett- und Tanzschulen sowie um
Musikinstitute.
Während jedoch Musikschulen kommunale und staatliche Zuwendungen erhalten
könnten, bestehe für die privaten Musikerzieher lediglich die Möglichkeit einer
Förderung durch Existenzaufbaudarlehen und durch steuerliche Vergünstigungen.
Unter diesem Gesichtspunkt komme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b) UStG (in
der Fassung vor dem Jahr 2000) auch kulturpolitisch eine erhöhte Bedeutung zu.
In der Eingabe wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Deutschland seit der
Anwendungspflicht des Unionsrechts ohne die Kann-Bestimmung des Artikel 133
Buchstabe a Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) ausgekommen. Aus
den dargelegten Gründen müsse dies auch so bleiben.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 55.523 Online-Mitzeichnungen sowie
14.319 Mitzeichnungen per Post und Telefax ein.
Weiterhin liegen zu dieser Eingabe 176 Mehrfachpetitionen vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung mit einbezogen werden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss macht vorab deutlich, dass entsprechend den
Stellungnahmen des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Neufassung des § 4
Nr. 21 UStG im Rahmen eines Jahressteuergesetzes 2013 Bildungsleistungen
privat-gewerblicher Musikschulen bisher und auch in Zukunft uneingeschränkt
umsatzsteuerfrei bleiben sollen. Für Hobbies ist eine Steuerfreistellung jedoch
bereits nach zwingendem Unionsrecht unzulässig. Bei Mischformen erfolgt eine
Orientierung am Gemeinnützigkeitsgedanken: professionelle Anbieter bedürfen
insofern keiner Steuersubvention.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 war beabsichtigt, die
Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen insgesamt neu zu fassen.
Regelungsbedarf bestand insbesondere zur Anpassung des nationalen

Umsatzsteuerrechts an das Recht und die Rechtsprechung der Europäischen Union.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das geltende nationale Recht die
EU-rechtlichen Grundlagen hierzu (Artikel 132 Abs. 1 Buchstaben i und j
MwStSystRL) nicht zutreffend umgesetzt. Das nationale Recht sei einerseits zu eng,
da es nur Bildungsleistungen befreie, die auf einen Beruf oder eine öffentliche
Prüfung vorbereiteten. Andererseits führe die fehlende Umsetzung unionsrechtlich
zulässiger Beschränkungen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausweitung
der Steuerbefreiung.
Der Petitionsausschuss ruft weiter in Erinnerung, dass der Grundsatz des Entwurfs
zur Neufassung des § 4 Nr. 21 Satz 1 UStG eine Umsatzsteuerbefreiung von Schul-
und Hochschulunterricht ist. Dies ist unionsrechtlich vorgegeben. Voraussetzung ist
insbesondere, dass diese Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
die mit solchen Aufgaben betraut sind, Privatlehrer oder andere Einrichtungen mit
vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung erbracht
werden. Die Vorschrift unterscheidet zwischen
a) reinen Bildungsleistungen, die anbieterunabhängig stets steuerfrei sind,
b) Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen und - aufgrund der
unionsrechtlichen Vorgaben - zwingend immer steuerpflichtig zu behandeln sind,
c) Bildungsleistungen, die auch der Freizeitgestaltung dienen, die dann
umsatzsteuerfrei sind, wenn der Leistungserbringer eine öffentliche Einrichtung ist
bzw. keine Gewinnerzielungsabsicht hat.
Mit der letztgenannten einschränkenden Regelung, die Gegenstand der Petition ist,
sollte die bereits gegenwärtig bestehende Differenzierung der
Steuerbefreiungsvorschriften zwischen gewinnorientiert arbeitenden und öffentlichen
bzw. gemeinnützigen Bildungsleistungsanbietern fortgeführt werden. Entsprechend
den unionsrechtlichen Vorgaben sind lediglich Bildungsleistungen von Einrichtungen
des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, zwingend von der
Umsatzsteuer zu befreien. Unter welchen Voraussetzungen Bildungsleistungen
privatrechtlicher Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung anzuerkennen sind,
liegt im Ermessen des Mitgliedstaats.
Der Petitionsausschuss hat im Zuge der Prüfung der Eingabe den beim
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2013 (Bundestags-
Drucksache 17/10000) federführenden Finanzausschuss des Deutschen Bundes-
tages um Stellungnahme gemäß § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen

Bundestages (GO-BT) gebeten. Die Petition ist die Beratungen des
Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 2013 einbezogen worden. Die
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP haben mit Bezug auf das vorgetragene
Anliegen einen Änderungsantrag vorgelegt, der die mit dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung beabsichtigte Änderung des § 4 Nr. 21 UStG vollständig
zurücknimmt.
Dies wurde damit begründet, dass die hierzu eingegangenen Stellungnahmen
deutlich gemacht hätten, dass die Regelung nicht nur erheblichen Aufwand im
praktischen Vollzug zu verursachen scheinen, sondern auch EU-rechtlich im Hinblick
auf die danach vorgegebene unterschiedliche Behandlung der Leistungen von
privatgewerblichen Bildungsanbietern und Privatlehrern bedenklich zu sein scheint.
Die Neufassung des § 4 Nr. 21 und 22 UStG sei insbesondere auch vor dem
Hintergrund des polnischen Vorabentscheidungsersuchens vom 02.07.2012 in der
Rechtssache C-319/12 zurückgestellt worden. Gegenstand des Verfahrens sei die
Frage, ob sämtliche nicht-öffentliche Anbieter von Bildungsleistungen als andere
Einrichtungen mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung unter den EU-rechtlichen
Vorgaben der Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe i, Artikel 133 und 134 MwStSystRL
anerkannt werden dürfen und insoweit eine Steuerbefreiung zwingend Anwendung
findet. Die Klärung dieser Frage sei auch im Hinblick auf die derzeit bestehenden
Auslegungsfragen zum Entwurf der Neufassung des § 4 Nr. 21 und 22 UStG
relevant.
Daher solle vor einer Neufassung des § 4 Nr. 21 und 22 UStG die Entscheidung in
diesem Verfahren abgewartet werden, um eine mögliche weitere Änderung zu
vermeiden. Im Lichte dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
würden die Kritiken und Anregungen der privat-gewerblichen Bildungsanbieter erneut
geprüft.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die erfolgte Änderung im Jahressteuergesetz
2013 dem in der Eingabe vorgetragenen Anliegen Rechnung trägt. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen
worden ist.Begründung (pdf)


Pomoć jačanju građanske participacije. Želimo da vaše zabrinutosti budu saslušane dok ne postanete neovisni.

Podržite