Regija: Njemačka

Umsatzsteuer - Steuervergünstigung für gesundes und kostengünstiges Schulessen

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
66 66 u Njemačka

Peticija je odbijena.

66 66 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2016
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

14. 08. 2018. 04:24

Pet 2-18-08-6120-033174 Umsatzsteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass für ein gesundes und kostengünstiges
Schulessen u. a. die Umsatzsteuer gesenkt und zweckgebundene Finanzmittel des
Bundes für die Länder bereit gestellt werden.

Zum weiteren Inhalt der Petition wird auf die veröffentlichte Begründung Bezug
genommen. Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht. Sie wurde von 67 Personen unterstützt, 5 Diskussionsbeiträge sind
eingegangen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung
der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Lieferungen von Lebensmitteln unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7%. Sonstige Leistungen sind von dieser Begünstigung
ausgeschlossen, auch wenn ein Teil dieser Leistungen in der Abgabe von
Lebensmitteln besteht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union und des Bundesfinanzhofs liegt eine dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von
19% unterliegende sonstige Leistung vor, wenn der leistende Unternehmer neben der
Abgabe von Lebensmitteln Dienstleistungen erbringt, die sich von denen
unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind und
diese Dienstleistungselemente das Lieferelement qualitativ überwiegen. Zu diesen
Dienstleistungen gehören beispielsweise die Bereitstellung von Tischen und Stühlen
sowie die Reinigung des Mobiliars und des benutzten Geschirrs bzw. Bestecks nach
dem Verzehr. Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 10. August 2006
klargestellt hat, gelten diese Grundsätze sowohl für das klassische
Restaurationsgewerbe als auch für die Mittagsversorgung in Schulen. In diesen Fällen
bietet der Unternehmer eine weit über die bloße Abgabe von Speisen hinausgehende
Leistung an, die den Schulträger von den erheblichen Lasten der Organisation der
Mittagsversorgung in Eigenregie befreit und deshalb von einem Finanzgericht treffend
als "Rundum-sorglos-Paket" bezeichnet wurde.

Die generelle Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Schulessen ist aber
nicht erforderlich, um eine gesunde Ernährung der Kinder/Jugendlichen zu
ermöglichen, da bereits nach geltendem Recht Möglichkeiten für die Schulen
bestehen, eine steuerlich begünstigte Verpflegung sicherzustellen. Die steuerliche
Belastung hängt dabei letztendlich von der vom Schulträger gewählten
Gestaltungsform ab und kann somit von diesem in einem bestimmten Maß gesteuert
werden.

Zum einen können gemeinnützige Vereine, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied
angeschlossen sind, unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 18
Umsatzsteuergesetz (UStG) auch Speisen und Getränke an Schulen umsatzsteuerfrei
abgeben.

Daneben ermöglicht auch § 4 Nr. 23 UStG die umsatzsteuerfreie Abgabe von Speisen
und Getränken an Schülerinnen und Schülern in Schulen. Nach dieser
Befreiungsvorschrift ist unter anderem die Gewährung von Beköstigung durch
Personen und Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn sie überwiegend Jugendliche für
Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen. Die
Inanspruchnahme der Steuerbefreiung kommt aber nur in Betracht, wenn die
Verpflegungsleistung durch den Unternehmer (= Schulträger) selbst erbracht wird.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist nicht, dass das Essen
in der Schule bzw. durch den Schulträger selbst zubereitet wird. Die Ausgabe der
Schulspeisung muss aber durch den Schulträger selbst erfolgen.

In den Fällen der (An)Lieferung bzw. der Ausgabe der Schulspeisung durch Dritte
(z. B. Caterer) sieht das nationale Umsatzsteuerrecht eine Steuerbefreiung nicht vor.
Die (An)Lieferung der Schulspeisung unterliegt aber gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
i. V. mit der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sofern lediglich
eine reine Lebensmittellieferung durch den Caterer erfolgt (also keine Essensausgabe
durch den Caterer mit eigenem Personal, Reinigung des Geschirrs oder der
Räumlichkeiten u. ä.).
Die Abgabe von Speisen in Schulen kann darüber hinaus dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG unterliegen, wenn sie
durch eine gemeinnützige Körperschaft (z. B. Schul- oder Elternverein) im Rahmen
ihres Zweckbetriebs nach §§ 65 oder 66 Abgabenordnung erfolgt. Gewinne aus
diesem Zweckbetrieb sind darüber hinaus auch von der Körperschaft- und
Gewerbesteuer befreit.

Generell gilt aber: Es kann von Seiten des Staates nicht sichergestellt werden, dass
eine Absenkung der Umsatzsteuer tatsächlich zu einer Preissenkung oder zu einer
Verbesserung der Angebotsqualität im Sinne einer gesünderen Ernährung der
Kinder/Jugendlichen führt. Wenn überhaupt, so dürfte der Vorteil durch die niedrigere
Umsatzsteuerbelastung allenfalls teilweise und nur für eine kurze Zeit an den
Verbraucher weitergegeben werden.

Die föderative Staatsstruktur der Bundesrepublik Deutschland bestimmt auch die
Verteilung der Verantwortlichkeiten für das Bildungswesen zwischen Bund und
Ländern. Der Bereich der schulischen Bildung ist eine traditionelle Regelungsmaterie
in Hand der Landesgesetzgeber, was die Länder als Ausdruck ihrer Kulturhoheit seit
jeher ansehen. Die Verwaltung auf diesen Gebieten ist ebenfalls Angelegenheit der
Länder. Nach Artikel 104a Abs. 1 Grundgesetz (GG) tragen Bund und Länder die
Kosten ihrer Aufgaben selbstständig.

Die schulische Bildung fällt in die Aufgabenzuständigkeit der Länder bzw. Kommunen.
Sowohl für Maßnahmen im Bereich der schulischen Bildung allgemein (beispielsweise
Personalausgaben und Lehrmittel) als auch für mittelbar im Zusammenhang mit der
schulischen Bildung stehende Leistungsangebote der allgemeinbildenden Schulen für
ihre Schüler (beispielsweise Hortbetreuung, außerschulische Arbeitsgemeinschaften)
liegt nach Artikel 104a Abs. 1 GG die Finanzierungsverantwortung bei den Ländern.
Dies gilt auch für die Finanzierung von Ausgaben zur Verbesserung der Qualität des
Schulessens. Für eine zur Aufgabenwahrnehmung angemessene Finanzausstattung
der Länder sorgt das föderale Steuerverteilungsverfahren nach Artikel 106 GG. Eine
ergänzende Finanzierung durch den Bund wäre allenfalls dann möglich, wenn eine der
im GG geregelten Ausnahmen zu Artikel 104a Abs. 1 GG einschlägig wäre. Dies ist
aber für die von der Petentin vorgeschlagenen Maßnahmen - auch unter
Berücksichtigung des gesundheitlichen Aspekts des Vorschlags - nicht der Fall.

Schließlich kommen auch die Entflechtungsmittel nicht für den Vorschlag der Petentin,
den Ländern aus dem Bundeshaushalt an Gesundheitsauflagen gebundene Gelder für
gutes und kostengünstiges Schulessen zur Verfügung zu stellen, in Betracht. Hierbei
handelt es sich um eine in Artikel 143c GG geregelte Kompensationszahlung des
Bundes an die Länder, die diese in den Jahren 2007 bis 2019 für den durch die
Abschaffung verschiedener Mischfinanzierungen im Jahr 2006 bedingten Wegfall der
Finanzierungsanteile des Bundes erhalten und die nach Artikel 143c Abs. 3 Satz 2 GG
von den Ländern ebenfalls nur für investive Maßnahmen verwendet werden dürfen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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