Region: Tyskland

Umsatzsteuer - Umsatzsteuerbefreiung für den privaten Musikunterricht

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
198 Støttende 198 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

198 Støttende 198 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2014
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.10

Pet 2-18-08-6120-005723 Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition soll eine Umsatzsteuerbefreiung für den privaten Musikunterricht
erreicht werden.
Es wird hervorgehoben, Musikunterricht leiste einen wertvollen Beitrag zur
seelischen, emotionalen und motorischen Entwicklung insbesondere von Kindern,
jedoch auch von Erwachsenen. Nach der gegenwärtigen Regelung werde nur der
Musikunterricht an Musikschulen von der Umsatzsteuer befreit, nicht jedoch privater
Musikunterricht. Diese Unterscheidung sei ungerecht und unverständlich.
Es wird weiterhin festgehalten, die Arbeit eines privaten Musiklehrers sei weder
provisions- noch verkaufsabhängig. Dies bedeute, dass das Verhältnis von
Arbeitszeit und Lohn am ehesten mit dem eines Angestellten vergleichbar sei.
Weiterhin wird ausgeführt, die geforderte Befreiung von der Umsatzsteuer solle nicht
für solche Musiklehrer gelten, die Einnahmen aus Musikunterricht bezögen, der von
anderen erteilt werde (etwa im Fall von mobilen Musikschulen). Ähnlich solle dies für
sämtliche weiteren Tätigkeiten des Musikunterrichts gelten, bei denen ein
Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zugunsten des Betroffenen Mehreinnahmen
einbringe. Diese Regelung sei erforderlich, um eine missbräuchliche Nutzung der
Umsatzsteuerbefreiung auszuschließen.
Weiterhin wird gefordert, die Umsatzsteuerbefreiung solle daran geknüpft werden,
dass ein staatlich anerkanntes Zeugnis beim Finanzamt vorgelegt werde, damit
gewährleistet werden könne, dass die Tätigkeit von professionellen Musikpädagogen
ausgeführt werde.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 198 Mitzeichnungen sowie 18 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Mit Blick auf die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) stellt der
Petitionsausschuss fest, dass gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
UStG die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater
Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen
steuerfrei sind, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen
Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Berufsbildende Einrichtungen sind solche, die Leistungen erbringen, die ihrer Art
nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle
Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher
Tätigkeiten notwendig sind. Dabei kommt es auf die Rechtsform des Trägers der
Einrichtung nicht an. Es können deshalb auch natürliche Personen eine begünstigte
Einrichtung betreiben (vgl. Abschnitt 4.21.3 Abs. 1 UStG – Anwendungserlass). Der
Petitionsausschuss hält weiterhin fest, dass es für die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG ausreichend ist, dass die darin
bezeichneten Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der
Berufsfortbildung dienen. Auf die Ziele der Personen, welche die Einrichtungen
besuchen, kommt es nicht an. Daher ist es unerheblich, ob sich Personen, an die
sich Leistungen der Einrichtungen richten, tatsächlich auf einen Beruf oder eine
Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten (Urteil des
Bundesfinanzhofes – BFH – vom 3. Mai 1989, V R 83/84, BStBl. II S. 815).
Danach kann grundsätzlich auch ein freiberuflich tätiger Musiklehrer, soweit er im
berufsbildenden Bereich tätig ist, als berufsbildende Einrichtung angesehen werden.
Dies gilt ebenso für Musiklehrer, die Musikunterricht auch durch bei ihnen angestellte
Musiklehrer erbringen. Ein Ausschluss dieser Unternehmer aus der Steuerbefreiung

würde der zwingend umzusetzenden unionsrechtlichen Vorgabe des Artikels 132
Abs. 1 Buchstabe i Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MWStSystRL) widersprechen.
Für die Gewährung der Steuerbefreiung für Musikunterricht ist nach § 4 Nr. 21
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG sowohl für privatrechtlich tätige
Musikschulen wie auch für freiberuflich tätige Musiklehrer eine Bescheinigung der
zuständigen Landesbehörde erforderlich, aus der sich ergibt, dass die Leistung auf
einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die Voraussetzungen für die
Erteilung der Bescheinigung werden von der jeweiligen zuständigen Landesbehörde
festgelegt.
Der Petitionsausschuss stellt insgesamt fest, dass hinsichtlich des Petitums des
Petenten, durch selbstständig tätige Musiklehrer erteilten Musikunterricht von der
Umsatzsteuer zu befreien, kein Handlungsbedarf besteht. Der weiteren Forderung
des Petenten, Leistungen von Musiklehrern, die Musikunterricht auch durch bei ihnen
angestellte Musiklehrer erbringen, von der Umsatzsteuer auszunehmen, kann
aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht entsprochen werden. Gleiches gilt für
das Petitum des Petenten, die Steuerbefreiung auf die Tätigkeit von professionellen
Musikpädagogen zu beschränken. Auch dieser Forderung kann aufgrund der
gesetzlich festgelegten Bescheinigungshoheit der jeweiligen Landesbehörden nicht
entsprochen werden.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen,
weitergehend im Sinne der geäußerten Anliegen tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.Begründung (pdf)


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