Região: Alemanha

Umsatzsteuer - Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittel- und Sachspenden an Wohlfahrtsverbände

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
428 Apoiador 428 em Alemanha

A petição não foi aceite.

428 Apoiador 428 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:16

Pet 2-17-08-6120-041281Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass für Waren und Lebensmittel, die an
Wohlfahrtsverbände abgegeben/gespendet werden, eine Umsatzsteuerbefreiung
eingeführt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund der bisherigen Steuererhebungspraxis bei
der Umsatzsteuer hätten einige Spender von Waren und Lebensmitteln in den letzten
Wochen die Abgabe von Spenden als Wohlfahrtsverbände eingestellt. Die aktuelle
Gesetzgebung sehe vor, dass auf Lebensmittel- und Sachspenden Umsatzsteuer
fällig werde, und zwar unabhängig davon, ob die Waren verkauft oder unentgeltlich
an sozial und wirtschaftlich benachteiligte Menschen weitergegeben werden.
Diese Steuererhebungspraxis führe dazu, dass die Vernichtung genießbarer
Lebensmittel gegenwärtig steuerlich günstiger behandelt werde, als deren Spende
für einen wohltätigen Zweck. Wenn etwa ein Bäcker seine überzähligen Backwaren
nicht als Spende weitergebe, sondern sie einfach vernichte, müsse dieser nach dem
Gesetz keine Umsatzsteuer entrichten. Vor diesem Hintergrund sei es geboten,
durch Änderungen der Steuerpraxis die Abgabe derartiger Waren an
Wohlfahrtsverbände zu erleichtern.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 428 Mitzeichnungen sowie
32 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass Lebensmittel- und Sachspenden
dem Grunde nach als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 1
Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzsteuer unterliegen. Diese Regelungen folgen
den Vorgaben der Europäischen Union (EU). Das Umsatzsteuerrecht ist in den
Mitgliedstaaten der EU insbesondere durch die Vorschriften der sog.
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) weitgehend harmonisiert. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht
umzusetzen. Sie können hiervon grundsätzlich nicht abweichen. Danach ist die
Gewährung einer Steuerbefreiung für unentgeltliche Wertabgaben in Gestalt von
Lebensmittelspenden oder anderen Sachspenden nicht zulässig.
Aufgrund der Eingabe hat jedoch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die
Problematik der vom Petenten angesprochenen Behandlung der unentgeltlichen
Abgabe von Lebensmitteln, welche kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums
oder der Verkaufsfähigkeit als Frischware aus mildtätigen Gründen erfolgt,
aufgegriffen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben
diesbezüglich zwischenzeitlich beschlossen, in derartigen Fällen aus
Billigkeitsgründen von einer Umsatzbesteuerung abzusehen, sofern hierfür keine
Zuwendungsbestätigung für Spendenzwecke ausgestellt wird.
Der Petitionsausschuss äußert die Überzeugung, dass durch diese Regelung dem
vorgetragenen Anliegen - auch ohne Gewährung einer Steuerbefreiung -
weitestgehend Rechnung getragen ist. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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