Región: Alemania

Umsatzsteuer - Umsatzsteuerbefreiung für Sporttrainer in Sportvereinen

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
55 Apoyo 55 En. Alemania

No se aceptó la petición.

55 Apoyo 55 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:15

Pet 2-17-08-6120-043489Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent regt an, umsatzsteuerpflichtige Sporttrainer, die für gemeinnützige
Sportvereine im Amateurbereich tätig sind, von der Umsatzsteuer zu befreien.
Weiterhin macht der Petent deutlich, die von ihm geforderte Umsatzsteuerbefreiung
solle lediglich für den Amateurbereich, nicht jedoch für den Profibereich gelten.
Spitzensportler bzw. Leistungssportler sowie die entsprechenden Talente würden
zunächst in gemeinnützigen Sportvereinen entdeckt und gefördert. In der Politik und
der Öffentlichkeit werde gerne übersehen, dass in diesen Talentschmieden, also den
gemeinnützigen Sportvereinen, auch der Schmied bezahlt werden müsse. Um den
gemeinnützigen Sportvereinen diese Arbeit an der Basis zu erleichtern, müssten
diese finanziell entlastet werden. Es sei mithin angemessen, hier eine Befreiung von
der Umsatzsteuerpflicht einzuführen.
Zu den Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 55 Mitzeichnungen sowie 7 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass die für die Mitgliedstaaten der der
Europäischen Union - und damit auch für Deutschland - verbindlichen Vorgaben der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-

Systemrichtlinie - MwStSystRL -) nur für einige besonders aufgeführte und eng
umgrenzte Leistungen eine Ausnahme von der Grundregel enthalten, nach der
unternehmerische Leistungen immer der Mehrwertsteuer unterliegen. Eine explizite
Steuerbefreiung für Leistungen selbständiger Sporttrainer sieht die MwStSystRL
nicht vor.
Angesichts dessen ist es dem deutschen Gesetzgeber durch Europäisches Recht
verwehrt, die vom Petenten begehrte Steuerbefreiung einzuführen. Der
Petitionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass nach § 4 Nr. 26 Buchstabe b
Umsatzsteuergesetz (UStG) das nationale Recht eine Umsatzsteuerbefreiung für
ehrenamtliche Tätigkeiten vorsieht, wenn das Entgelt hierfür nur in Auslagenersatz
und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Hierunter kann
auch die Tätigkeit eines Sporttrainers im Amateursportbereich gegenüber einem
gemeinnützigen Sportverein fallen.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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