Umwelt und Gesundheit - Kein Vertrieb umweltschädlicher Produkte

Kampanjer er ikke offentlig
Kampanje tas opp
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
157 Støttende 157 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

157 Støttende 157 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2017
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

20.02.2019, 03:24

Pet 2-18-18-272-040766 Umwelt und Gesundheit

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass umweltschädliche Produkte (wie z. B.
Wäscheparfüms) gar nicht erst auf den Markt gelassen werden.

Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin im Wesentlichen an, es gebe einige
Wäscheparfüms mit der Aufschrift "Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger
Wirkung. Freisetzung in die Umwelt vermeiden". Fraglich sei, aus welchen Gründen
solche Produkte überhaupt auf den Markt gelassen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Petentin wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 157 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 23
Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss kann die Haltung der Petentin durchaus nachvollziehen.
Gleichwohl sieht er keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der
Eingabe.

Bei den von der Petentin beispielhaft angesprochenen Parfüms handelt es sich um
Produkte, die der maschinellen Textilwäsche zusätzlich zum Waschmittel
hinzugesetzt werden. Sie enthalten Weichspüler und Duftstoffe. Letztere können
allergische Reaktionen verursachen. Wäscheparfüms sind zum Beispiel als
Flüssigkeit oder als kleine Kugeln erhältlich.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass diese Produkte rechtlich gesehen als
chemische Gemische anzusehen sind, auf welche die Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
(REACH-Verordnung) und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)
Anwendung finden. Das heißt, dass die Bestandteile der Wäscheparfüms der
Registrierungspflicht nach der REACH-Verordnung unterliegen und die Produkte
(Gemische) gemäß den Bestimmungen der CLP-Verordnung eingestuft und
gekennzeichnet werden müssen. So können verschiedene Duftstoff-Gemische
mit – wie im vorliegenden Fall – "Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger
Wirkung" eingestuft sein. Ist eine bestimmte Gesamtmenge an derartigen
Bestandteilen im Waschmittel enthalten, so ist dieses mit einem entsprechenden
Hinweis zu versehen.

Der Petitionsausschuss betont, dass diese Aussage zur Gefahr sich auf das
konzentrierte Produkt, so wie es dem Verbraucher angeboten wird, bezieht. Eine
Verdünnung bei der Anwendung oder die Wasseraufbereitung des Abwassers im
Klärwerk nach der Verwendung werden bei dieser Kennzeichnung nicht
berücksichtigt.

Der Ausschuss merkt weiter an, dass aus dem Umstand, dass ein Produkt aufgrund
seiner Inhaltstoffe kennzeichnungspflichtig ist, sich nicht schließen lässt, dass von
ihm Risiken ausgehen, die ein Verbot erfordern. Die Kennzeichnung schafft aber
Transparenz und informiert Verkäufer und Verwender. Somit ist es die Entscheidung
der Verbraucher, welche Produkte sie für notwendig erachten und ob sie bereits
beim Kauf die Kennzeichnung des Produktes bei der Auswahl berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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