Terület: Németország

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr für Behinderte - Beförderung auch mit ICE-Zügen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
366 Támogató 366 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

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  1. Indított 2012
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 08. 29. 16:55

Pet 3-17-11-21711-039011Unentgeltliche Beförderung im
öffentlichen Personennahverkehr für
Behinderte
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent setzt sich dafür ein, dass die kostenfreie Beförderung der Bahn für
gehandicapte Personen (mit entsprechendem Ausweis) auch mit ICE-Zügen möglich
ist.
Der Petent hält die bisherige Lösung – kostenlose Beförderung für schwerbehinderte
Menschen mit allen Verkehrsmitteln im öffentlichen Personennahverkehr und mit den
Regionalzügen – für gut, jedoch nicht bis zu Ende gedacht. Gerade bei den größeren
Entfernungen sei dann ein meist umständliches Umsteigen notwendig, insbesondere
für Menschen, die einen Rollstuhl oder Rollator benötigen. Dadurch würde der
eröffnete Aktionsradius wiederum eingeschränkt. Zudem entstünden der Bahn keine
Mehrkosten.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 90 Diskussionsbeiträge
und 366 Mitzeichnungen eingegangen. Die Diskussion verlief teilweise kontrovers.
Zahlreiche Mitdiskutanten hielten den Nachteilsausgleich für Menschen mit
Behinderung im öffentlichen Personennahverkehr für richtig, sahen aber
unentgeltlichen ICE-Fernreisen als zu weit gehend an.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingeholt. Unter Berücksichtigung der
Stellungnahme sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen
aus:
Derzeit gilt die Regelung, dass schwerbehinderte Menschen, die in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, einen Anspruch
auf unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr haben (§§ 145 ff. Neuntes

Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX). Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich
gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl
und Bl im Schwerbehindertenausweis). Die unentgeltliche Beförderung gilt für den
Nahverkehr mit Omnibussen, Straßenbahnen, S-Bahnen und Nahverkehrszügen.
Seit dem 1. September 2011 können schwerbehinderte Menschen außerdem
bundesweit durchgängig mit allen Nahverkehrszügen, Regionalbahnen, dem
Regionalexpress, dem Interregio-Express und den S-Bahnen in der 2. Klasse
kostenlos fahren. Wer von der unentgeltlichen Beförderung Gebrauch machen
möchte, ist zu einer Eigenbeteiligung verpflichtet in Höhe von 60 Euro im Jahr, seit
2013 von 72 Euro. Dies war die erste Erhöhung seit 1984.
Der Petent stellt richtigerweise fest, dass längere Reisen mit Zügen des Nahverkehrs
oft beschwerlicher sind, da häufigeres Umsteigen notwendig wird. Dafür sind sie
dann kostenfrei. Der Petitionsausschuss geht davon aus, dass Menschen mit
Behinderung – wie alle anderen Fahrgäste auch – für längere Reisen einen
Fernverkehrszug wählen und die entsprechende Fahrkarte kaufen. Der
Petitionsausschuss gibt dabei zu bedenken, dass der Hintergrund für die kostenfreie
Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel der Gedanke des Nachteilsausgleichs
war: Da schwerbehinderte Menschen die alltagsüblichen Strecken an ihrem Wohnort
nicht so gut (oder gar nicht) zu Fuß oder mit dem Fahrrad bewältigen können wie
nichtbehinderte Menschen, wurde – zum Ausgleich dieses Nachteils – die
kostenfreie Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wie Busse, Straßenbahnen
usw. eingeräumt. Zunächst galt das nur für den Orts- und Nachbarortsverkehr, seit
1979 wurde die Eisenbahn im Umkreis von 50 km einbezogen, in
Verkehrsverbünden auch darüber hinaus. Diese 50-km-Beschränkung wurde wie
bereits erwähnt zum 1. September 2011 aufgehoben, so dass nun bundesweit die
Nahverkehrszüge kostenlos benutzt werden können. Schon diese Regelung hat den
ursprünglichen Gedanken des Nachteilsausgleichs hinter sich gelassen. Eine weitere
Ausdehnung des kostenlosen Fahrens, jetzt auf Fernverkehrszüge, hält der
Petitionsausschuss nicht für angezeigt.
Der Schwerpunkt der Politik für behinderte Menschen hinsichtlich der Mobilität liegt
vielmehr bei der weiteren Verbesserung der Barrierefreiheit in der Infrastruktur des
öffentlichen Verkehrs und in den öffentlichen Verkehrsmitteln selbst. Der Gedanke
der Inklusion gebietet es, dafür Sorge zu tragen, dass Menschen mit Behinderungen
die öffentlichen Verkehrsmittel ebenso nutzen können wie die anderen Menschen.
Auch wenn es hier schon viele Verbesserungen gegeben hat und z. B. jedes Jahr

rund 100 Bahnhöfe barrierefrei gestaltet werden, bleibt noch viel zu tun. Dies hat
Priorität vor weiteren kostenlosen Fahrtmöglichkeiten.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die berechtigte kostenfreie Beförderung in öffent-
lichen Verkehrsmitteln bei den Verkehrsbetrieben zu Einnahmeausfällen führt, die
erstattet werden müssen. Diese Erstattungen erfolgen pauschal nach einer im SGB
IX festgelegten Formel. Dabei wird jährlich ermittelt, wie viel Prozent der
Gesamtbevölkerung die unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen. Im Jahr
2011 waren das 3,12 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass die Einnahmen der
Verkehrsbetriebe um diesen Prozentsatz höher gewesen wären, wenn statt der
kostenfreien Beförderung Fahrscheine gekauft worden wären. Die Erstattung betrug
im Jahr 2011 564,3 Millionen Euro, wovon der Bund 234,6 Millionen Euro erbrachte
und die Länder 329,7 Millionen Euro. Die Einnahmen aus der Eigenbeteiligung
beliefen sich auf 45,8 Millionen Euro, was 13,8 Prozent der Gesamtsumme
entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Erstattung einen wesentlichen
Bestandteil der unentgeltlichen Beförderung, da die Verpflichtung eines
Bahnunternehmens oder eines sonstigen Verkehrsunternehmens zur unentgeltlichen
Beförderung ohne eine Kostenerstattung nicht verfassungskonform wäre. Die
Erstattung müsste also auch bei der vom Petenten gewünschten kostenfreien Fahrt
in Fernverkehrszügen gewährleistet sein. Die Deutsche Bahn hatte im Jahr 2011 im
Fernverkehr Fahrgeldeinnahmen von rund 4 Milliarden Euro. Eine Erstattung von
3 Prozent würde sich auf rund 120 Millionen Euro belaufen, die allein der Bund zu
tragen hätte. Die Vorstellung des Petenten, dass keinerlei Mehrkosten für die
Deutsche Bahn (zu ergänzen: und damit für den Bund) entstünden, entspricht also
nicht der Realität. Diese Kosten müssten wiederum vom Bund aufgefangen werden.
Der Petitionsausschuss weist abschließend darauf hin, dass auch das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen von 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention), das für die
Bundesrepublik Deutschland seit März 2009 verbindlich ist, keine andere Sichtweise
gebietet. Artikel 20 Buchstabe a sieht vor, dass die Vertragsstaaten „die persönliche
Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zu dem
Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern“ müssen. Aus dieser
Formulierung kann die Forderung nach einer Erweiterung der unentgeltlichen
Beförderung, die es ja schon weitgehend gibt, nicht begründet werden.

Der Petitionsausschuss kann vor diesem Hintergrund das Anliegen nicht
unterstützen und nur empfehlen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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