Reģions: Vācija

Unlauterer Wettbewerb - Abmahnung vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
410 Atbalstošs 410 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

410 Atbalstošs 410 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:07

Pet 4-17-07-43-041491Unlauterer Wettbewerb
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, den Wortlaut des § 12 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb wie folgt zu ändern: Die zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens mindestens einmal abmahnen und ihm Gelegenheit geben,
den Streit durch Beseitigung des Verstoßes innerhalb einer angemessenen Frist
beizulegen. Danach kann der Berechtigte die Abgabe einer mit einer angemessenen
Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung verlangen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass es vermehrt zu einem
„Abmahnmissbrauch“ durch die Branche der Rechtsanwälte käme. Das
Abmahnverfahren nehme zudem sehr viel Zeit in Anspruch und sei, da effektiv keine
produktive Leistung erbracht würde, volkswirtschaftlich schädlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 410 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
Eingabe den Rechtsausschuss der 17. Wahlperiode (WP) nach § 109 Abs. 1 Satz 2
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags um Stellungnahme gebeten, da die
Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf.
Der Rechtsausschuss der 17. WP hat dazu mitgeteilt, dass die Petition ihm während
der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

(BT-Drs. 17/13057), eines Gesetzes zur Eindämmung des Missbrauchs des
Abmahnwesens (BT-Drs. 17/12620), eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und
der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen (BT-Drs. 17/6483) sowie eines
Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter
Telefonwerbung (BT-Drs. 17/6482) vorgelegen hat (BT-Drs. 17/14192). Das Plenum
des Deutschen Bundestags befasste sich in der 17. WP mehrmals mit der Thematik
und beriet hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 17/234 vom 18.04.2013
und Protokoll 17/250 vom 27.06.2013).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Rechtsinstitut der Abmahnung erfüllt den grundsätzlich sinnvollen Zweck,
wettbewerbs- oder urheberrechtliche Unterlassungsansprüche effektiv ohne eine
kostenintensive und unter Umständen langwierige gerichtliche Auseinandersetzung
geltend machen zu können. Nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) sowie § 97a Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) soll der
Gläubiger den Schuldner daher vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
abmahnen, um ihm Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer
Unterlassungserklärung beizulegen. Der Gläubiger ist auch berechtigt, sich eines
Rechtsanwalts zu bedienen und Erstattung von Aufwendungen zu verlangen.
Dem Petitionsausschuss ist die Problematik von unseriösen Geschäftspraktiken im
Abmahnwesen bei angeblichen oder vergleichsweise geringfügigen Rechtsverstößen
von Internet-Nutzern im Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts aus
verschiedenen Eingaben und fortdauernder Berichterstattung in den Medien bekannt.
Der Deutsche Bundestag hat mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ein
Maßnahmenpaket beschlossen, das unter anderem dem Zweck dient, diesen
Abmahnmissbrauch im Wettbewerbsrecht sowie im Urheberrecht zu bekämpfen. Die
das Abmahnwesen betreffenden Regelungen sind am 9. Oktober 2013 in Kraft
getreten.
Das Gesetz enthält beispielsweise Regelungen zu Streit- und Gegenstandswerten
bzw. zur Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten, wodurch die ggf. vom Abgemahnten
zu erstattenden Rechtsanwaltskosten gering gehalten werden und sich im Vergleich
zur Praxis der Vergangenheit deutlich reduzieren.

Der Streit- bzw. Gegenstandswert soll die Bedeutung der Sache widerspiegeln und
konnte im Bereich des Wettbewerbsrechts bislang relativ frei nach billigem Ermessen
festgesetzt werden. Hier setzt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken an. So
ist dort etwa eine Regelung enthalten, wonach der Streitwert in
wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu mindern ist, wenn die Bedeutung der Sache für
den Beklagten erheblich geringer ist als für den Kläger. In Fällen, in denen der Sach-
und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts
bietet, gilt nun ein Auffangstreitwert von 1.000€. Die Rechtsanwaltskosten für eine
Abmahnung belaufen sich bei einem Wert von 1.000€regelmäßig auf nur rund 104€
zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Zudem ist im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der
geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen (§ 51 des
Gerichtskostengesetzes, § 23 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes).
Auch im Bereich des Urheberrechts ist jetzt geregelt, dass sich der Anspruch auf
Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine erstmalige Abmahnung gegen eine
Privatperson im Regelfalle auf die Gebühren aus einem Streitwert von 1.000€– und
damit auf rund 104€zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer – beschränkt.
Liegen besondere Umstände vor, die diesen Betrag als unbillig erscheinen lassen, so
muss derjenige diese besonderen Umstände darlegen und erforderlichenfalls
beweisen, der von diesem Betrag abweichen will.
Zusätzlich wurden sowohl das UWG als auch das UrhG um eine Regelung ergänzt,
wonach missbräuchlich, unberechtigt bzw. unwirksam abgemahnte Personen einen
Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten haben. Zudem legt § 97a Absatz
2 UrhG nun fest, dass eine Abmahnung gewisse inhaltliche Anforderungen erfüllen
muss, um wirksam zu sein.Für den Empfänger der Abmahnung soll so immer klar und
eindeutig erkennbar sein, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich
geltend gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und welche Zahlungen im
Einzelnen von ihm verlangt werden. Außerdem wurde der sogenannte "fliegende
Gerichtsstand" für Klagen gegenüber Verbrauchern stark eingeschränkt.
Gerichtsverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen gegen Privatpersonen müssen
in Zukunft regelmäßig an deren Wohnsitz erfolgen.
Durch diese Maßnahmen konnten die Anreize für die Versendung missbräuchlicher
Abmahnungen deutlich gesenkt werden. Die Kostenlast für die Abgemahnten
verringert sich im Regelfall, missbräuchlich Abgemahnte haben einen Anspruch auf
komplette Kostenfreistellung.

Die Forderung der Petition, dass eine „Aufforderung zur Beseitigung des Verstoßes“
einer auf Abgabe einer Unterlassungserklärung gerichteten Abmahnung vorausgehen
solle, auf die der Gegner dann „ausreichend“ zu reagieren habe, um nicht
(kostenpflichtig) auf Unterlassung abgemahnt zu werden, ist nach Ansicht des
Petitionsausschusses so nicht umsetzbar. Ein Beseitigungsanspruch ist etwas
anderes als ein Unterlassungsanspruch. Dauert eine Rechtsverletzung gegenwärtig
an, so kann ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden; besteht eine
Wiederholungsgefahr (obgleich die Rechtsverletzung eventuell schon beendet ist), ist
der Unterlassungsanspruch das sachgerechte Mittel. Allerdings gab es in der
Vergangenheit wiederholt Erwägungen, die Erstabmahnung an sich kostenfrei
auszugestalten. Diesem Vorschlag ist der Gesetzgeber jedoch in der Vergangenheit
und auch mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nicht nachgekommen,
da hierdurch die legitime Durchsetzung von Wettbewerbsverstößen durch
Mitbewerber und seriöse Verbände übermäßig erschwert würde.
Das Anliegen der Petition wurde demnach nicht durch das Gesetz gegen unseriöse
Geschäftspraktiken umgesetzt. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der erst vor relativ
kurzer Zeit erfolgten ausführlichen Beratungen im Deutschen Bundestag sieht der
Petitionsausschuss für die mit der Eingabe geforderten Änderungen keinen
Handlungsbedarf. Vielmehr bleibt abzuwarten, wie sich die neuen Regelungen bei der
Missbrauchsbekämpfung im Abmahnwesen bewähren. Eine demnächst erfolgende
Evaluierung des Gesetzes wird dabei über den Erfolg des Gesetzes in der Praxis und
möglichen Änderungsbedarf Aufschluss geben.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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