Περιοχή: Γερμανία

Unlauterer Wettbewerb - Einführung von Strafgebühren für Werbeanrufe aus dem Ausland

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
135 Υποστηρικτικό 135 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

135 Υποστηρικτικό 135 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2018
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

22/05/2019, 4:28 π.μ.

Pet 4-19-07-43-005394 Unlauterer Wettbewerb

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Strafgebühren für Werbeanrufe aus dem Ausland
einzuführen, wenn diese von der Mehrheit der Opfer abgelehnt werden.

Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass eine massive Zunahme von
störenden Werbeanrufen beobachtet werde, die teilweise mehrmals täglich eingingen.
Nach der Blockierung einer Rufnummer würden die Anrufe mit leicht veränderter
Rufnummer fortgesetzt. Daher werde eine Strafgebühr in Höhe von 0,99 Euro pro
Anruf aus dem Ausland gefordert sowie die Einführung eines öffentlichen Registers für
solche Rufnummern. Sofern die Rufnummern von mehr als 50 Prozent der Betroffenen
als Belästigung eingestuft würden, solle die Strafgebühr greifen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 136 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) ist Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern ohne
deren ausdrückliche vorherige Einwilligung unzulässig. Die Beweislast für diese
vorherige Einwilligung liegt bei dem anrufenden Unternehmen. Da die Einwilligung
ausdrücklich erteilt werden muss, kann sie nicht über Allgemeine
Geschäftsbedingungen oder ein vorausgewähltes Kästchen erfolgen. Die Einwilligung
kann außerdem jederzeit widerrufen werden.

Nach § 20 UWG handelt es sich bei unerlaubter Telefonwerbung um eine
Ordnungswidrigkeit, die die Bundesnetzagentur mit einem Bußgeld von bis zu
300.000,00 Euro sanktionieren kann.

Insoweit wird dem Anliegen also bereits durch die geltende Rechtslage entsprochen.

Die im UWG enthaltenen Vorgaben zur unerlaubten Telefonwerbung basieren auf der
E-Privacy-Richtlinie 2002/58/EG. Änderungen dieser EU-rechtlichen Regelungen zur
Zulässigkeit von Werbeanrufen und Direktwerbung und zu den Schutzmöglichkeiten
der Nutzer werden gegenwärtig im Rahmen des von der Europäischen Kommission
vorgelegten Vorschlags für eine neue E-Privacy Verordnung beraten. Dieser
Vorschlag sieht auch einen erhöhten Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen unerlaubte
Telefonwerbung von bis zu 10.000.000,00 Euro, oder im Fall eines Unternehmens von
bis zu 2 Prozent seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des
vorangegangenen Geschäftsjahres vor, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

Unter bestimmten Umständen kann die Bundesnetzagentur bei
Rufnummernmissbrauch durch unerlaubte Telefonwerbung auch die entsprechenden
Anschlüsse abschalten. Allerdings können deutsche Behörden keine Maßnahmen
gegenüber Anrufern aus dem Ausland ergreifen, weil es sich hierbei um Vorgänge
handelt, die unter die Regelungsgewalt eines anderen Staates fallen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen bereits durch die geltende Rechtslage teilweise entsprochen wird.

Begründung (PDF)


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