Unlauterer Wettbewerb - Nutzung des Adjektivs "schnell" durch Internetanbieter

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
46 Unterstützende 46 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

46 Unterstützende 46 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

28.11.2019, 03:26

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-43-006371
17159 Dargun
Unlauterer Wettbewerb

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass zur Beschreibung der Geschwindigkeit von
Internetverbindungen das Adjektiv „schnell“ bzw. das Superlativ „schnellste“ nur dann
genutzt werden dürfen, wenn die Internetverbindung zu den drei schnellsten weltweit
gehört bzw. tatsächlich die weltweit schnellste stabile Internetverbindung ist.
Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass Internetanbieter das
Wort „schnell“ zur Beschreibung der von ihnen angebotenen Internetverbindungen z. B.
in Werbetexten verwenden würden, obwohl die derzeit schnellste Verbindung
bundesweit eine Downloadrate von etwa 400 Megabit pro Sekunde (MBit/s) betrüge.
Nordkoreas schnellste Internetverbindung habe hingegen eine Downloadrate von
52 Gigabit pro Sekunde (GBit/s) (Stand: Dezember 2016). Es sei offensichtlich, dass in der
Bundesrepublik angebotene Internetverbindungen derzeit keinesfalls als „die schnellste“
bezeichnet werden sollten. Ferner sei ohne großen Rechercheaufwand festzustellen, dass
die Internetverbindungen auch nicht schnell seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 46 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen 3
Diskussionsbeiträge ein.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bieten bereits jetzt
einen hinreichenden Schutz vor irreführender Werbung. Nach § 5 Absatz 1 UWG handelt
unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist,
Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu geschäftlichen Entscheidungen zu
veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Zur Irreführung bei der Angabe
von Übertragungsgeschwindigkeiten bei Telekommunikationsangeboten besteht eine
umfangreiche Rechtsprechung. Für die Beurteilung einer Werbeaussage als unlauter ist
danach die konkrete Aussage entscheidend sowie die tatsächlich vorliegenden
Gegebenheiten.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Verbraucher die Frage, ob ein
Telekommunikationsangebot schnell ist, im Vergleich mit anderen vor Ort verfügbaren
Angeboten beurteilen und nicht im Vergleich mit Angeboten in anderen Ländern.
Verbraucher können Telekommunikationstarife außerdem aufgrund der Verordnung zur
Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (TKTransparenzV)
vergleichen und die zugesagten Übertragungsgeschwindigkeiten überprüfen. Nach der
TKTransparenzV muss jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten ein
Produktionsblatt veröffentlichen, in dem die wichtigsten Eckdaten eines angebotenen
Produkts übersichtlich dargestellt werden (§§ 1 und 2 TKTransparenzV). Zu diesen
Informationen gehören z. B. die Vertragslaufzeit, die Datenübertragungsraten sowie die
Ausgestaltung einer etwaigen Datenvolumenbeschränkung. Zusätzlich haben
Verbraucher und andere Endnutzer die Möglichkeit, die Einhaltung der vertraglich
vereinbarten Datenübertragungsrate durch einen Rechtsanspruch auf Informationen zur
aktuellen Datenübertragungsrate zu überprüfen (§ 7 TKTransparenzV). Anbieter müssen
außerdem im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 und
Nr. 2 TKTransparenzV die Ergebnisse der Messung darstellen bzw. so bereithalten, dass
sie auf ihrer Internetseite abgerufen werden können.
Petitionsausschuss

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen überwiegend nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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