Περιοχή: Γερμανία
Διάλογος

Unlauterer Wettbewerb - Regelungen zum tatsächlichen Streitwert bei Abmahnungen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
112 Υποστηρικτικό 112 σε Γερμανία

Η συλλογή ολοκληρώθηκε

112 Υποστηρικτικό 112 σε Γερμανία

Η συλλογή ολοκληρώθηκε

  1. Ξεκίνησε 2018
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διαλόγο με τον παραλήπτη
  5. Απόφαση

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

22/05/2019, 4:28 π.μ.

Pet 4-19-07-43-005659 Unlauterer Wettbewerb

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz - als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass erlassene Abmahnungen dem tatsächlichen
Streitwert entsprechen sollen und nicht wie bisher von einem Gericht festgesetzt
werden.

Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass durch die Möglichkeit
der Festlegung des Streitwerts die anfallenden Kosten für das Verfahren in die Höhe
getrieben werden könnten. Dies könne im Einzelfall die finanzielle Existenz von
Betroffenen gefährden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 112 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) ist der Streitwert gemäß § 51 Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) nach der
sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach
Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache entspricht dem Interesse des
Klägers an der erstrebten Entscheidung. Dieses wird auch im übrigen Zivilrecht als
allgemein maßgebend für den Streitwert angesehen.

Zwar bestehen Möglichkeiten, den Streitwert zu mindern. Gemäß § 51 Absatz 3 GKG
ist der Streitwert angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den
Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als für den Kläger. Gemäß § 12
Absatz 4 UWG kann das Gericht anordnen, dass die Zahlung von Gerichtskosten sich
nach einem der Wirtschaftslage einer Partei angepassten Teil des Streitwerts bemisst,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass durch die Belastung mit Prozesskosten die
wirtschaftliche Lage erheblich gefährdet wäre.

Jedoch mehren sich die Anzeichen, dass trotz dieser Regelungen die Zahl der
missbräuchlichen Abmahnungen nicht zurückgegangen ist.

Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode haben sich die Koalitionsparteien des
Deutschen Bundestages darauf verständigt, den Missbrauch des bewährten
Abmahnrechts zu verhindern, beispielsweise durch die Einschränkung des fliegenden
Gerichtsstandes. Dadurch sollen kleinere und mittlere Unternehmen sowie
Verbraucherinnen und Verbraucher geschützt werden (vgl. Koalitionsvertrag,
Rn. 5819 ff.).

Der Petitionsausschuss hält die Eingabe für geeignet, in die diesbezüglichen
Diskussionen und politischen Entscheidungsprozesse einbezogen zu werden. Er
empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz - als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung (PDF)


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