Unlauterer Wettbewerb - Regelungen zur "versteckten Werbung" und Möglichkeiten einer Klage

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 Unterstützende 38 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

38 Unterstützende 38 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.08.2018, 04:30

Pet 4-18-07-43-040528 Unlauterer Wettbewerb

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Haushalte, die ihren Briefkasten mit einem "Keine
Werbung, Handzettel, Wurfsendungen-Aufkleber" versehen haben, auch keine
"versteckte Werbung" als Beilage von Zeitungen oder Zeitschriften jeglicher Art
erhalten und eine Klage gegen "versteckte Werbung" möglich sein muss.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es für Haushalte ärgerlich
sei, wenn sie Werbung erhielten, obwohl dies ausdrücklich nicht gewünscht sei. Dies
gelte auch für Zeitungsbeilagen oder Beilagen zu Abonnements. Zudem würden
dadurch Rohstoffe verschwendet werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 38 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Verbraucher und
andere Marktteilnehmer vor Beeinträchtigung ihrer privaten und geschäftlichen Sphäre
durch Werbung. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 UWG liegt eine unzumutbare Belästigung
durch Werbung vor, wenn erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer
diese Werbung nicht wünscht. Postwerbung ist damit grundsätzlich zulässig, so lange
der Verbraucher nicht widerspricht. Die Ablehnung von Werbung kann auf zwei Arten
ausgedrückt werden:
Zum einen kann der Verbraucher einzelnen werbenden Unternehmen unmittelbar
untersagen, ihm Werbung zuzuschicken. Das Verbot kann sich sowohl gegen
adressierte Werbung wie Kataloge als auch gegen kostenlose Anzeigenblätter richten.

Zum anderen kann der Verbraucher auf dem Briefkasten einen Sperrvermerk wie
"Werbung unerwünscht" anbringen und damit seine Ablehnung von nicht adressiertem
Werbematerial wie Prospekten und Handzetteln ausdrücken. Möchte der Verbraucher
auch keine an die Allgemeinheit verteilten Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil und
eingelegter Werbung erhalten, kann der Sperrvermerk entsprechend formuliert
werden (z. B. "keine kostenlosen Zeitungen“ oder "keine Anzeigenblätter mit
einliegenden Werbeprospekten"). Die präzise Formulierung des Sperrvermerks ist
erforderlich, weil es durchaus Empfänger geben mag, die keine Werbung erhalten
möchten, aber dennoch kostenlose Zeitungen, weil diese oft ebenfalls redaktionelle
Nachrichten enthalten.

Werbung, die in Form von Anzeigen oder Beilagen in abonnierten Zeitungen und
Zeitschriften enthalten ist, kann weder durch einen individuellen Widerspruch noch
einen Sperrvermerk verhindert werden. Dies ist sachgemäß, weil ein
Abonnementvertrag die Lieferung der Zeitung oder Zeitschrift in der Form umfasst,
wie der Verleger sie vertreibt. Zur verlegerischen Freiheit bei der Ausgestaltung der
Zeitung zählt dabei auch die Ausgestaltung mit Werbung, die für die Finanzierung
jeder Zeitung erforderlich ist und über die Gesamtkostenkalkulation berücksichtigt
wird. Möchte der Kunde diese Werbung nicht hinnehmen und wird die Zeitung ohne
die Werbung nicht angeboten, wird er das Abonnement kündigen müssen.

Verbraucher sind damit ausreichend vor unerwünschter Werbung geschützt. Auch
Rohstoffe werden demnach nur dort verbraucht, wo der Verbraucher der Zustellung
von Werbung nicht widerspricht. Ein weiterer gesetzlicher Regelungsbedarf besteht
deshalb aus hiesiger Sicht nicht.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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