Região: Alemanha

Unlauterer Wettbewerb - Überarbeitung des derzeitigen Unterlassungsanspruchs nach §§ 1004, 823 I BGB und § 7 II Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bei unzulässiger Werbung

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
41 Apoiador 41 em Alemanha

A petição não foi aceite.

41 Apoiador 41 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

28/11/2019 03:27

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-43-006191
65187 Wiesbaden
Unlauterer Wettbewerb

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, gesetzliche Unterlassungsansprüche in Bezug auf
Werbung zu überarbeiten und zu regeln, dass Werbung per Post und E-Mail nur noch
nach aktiver Einwilligung der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers versandt werden
dürfe.
Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Werbung per Post
und E-Mail – anders als Telefonwerbung – aus Sicht des Gesetzgebers nicht als störend
bzw. belästigend eingeordnet werde, da es schnell und einfach sei, Briefe zu entsorgen
und E-Mails zu löschen. Der Gesetzgeber sehe keinen Grund, Briefwerbung oder Werbung
per E-Mail zu verbieten oder die Anforderungen zu verschärfen.
Bürgerinnen und Bürger würden jedoch durch Ressourcenverschwendung
unverhältnismäßig belastet. Jedes Jahr würden Tonnen von Papier ungelesen entsorgt.
Zudem entstünden ungeahnte Umweltbelastungen durch gigantische
Speicherkapazitäten und Serversysteme.
Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Werbung seien unzureichend.
Um Unterlassungsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder nach dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durchzusetzen, kämen auf
Privatpersonen neben der unzumutbaren Mühe auch hohe Anwaltskosten zu.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Petitionsausschuss

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 41 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen
3 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Die rechtlichen Regelungen zur Werbung sehen aus Sicht des Petitionsausschusses bereits
jetzt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Unternehmen an der
Förderung ihres Absatzes, dem Schutz der Privatsphäre der Adressaten sowie dem Schutz
von Ressourcen vor.
Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG ist Werbung mittels Postsendung unzulässig, wenn
sie in hartnäckiger Weise erfolgt, obgleich der Verbraucher diese erkennbar nicht
wünscht. Grundsätzlich ist somit Postwerbung auch ohne ein vorheriges Einverständnis
des Empfängers zulässig. Dies ist gerechtfertigt, weil Postwerbung von den Adressaten
regelmäßig als deutlich weniger belästigend empfunden wird als eine persönliche
Ansprache. Viele Verbraucher sind außerdem an zugesandten Katalogen interessiert,
insbesondere wenn sie bereits Kunde des betreffenden Unternehmens sind. Etwa 20 %
der Verbraucher haben zudem keinen Internetzugang und informieren sich daher nur
über Postwerbung über entsprechende Produkte.
Die Regelung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Ressourcenschonung angemessen. Da
Postwerbung auf Grund der Herstellungskosten und der Frankierung höhere Kosten
verursacht als Werbung per E-Mail, kann davon ausgegangen werden, dass Unternehmen
nur Postwerbung an Verbraucher schicken, bei denen sie von einem gewissen Interesse
an ihren Produkten ausgehen. Dem Verbraucher, der solche Briefwerbung nicht wünscht,
ist es zumutbar, der weiteren Zusendung von Werbung zu widersprechen.
Petitionsausschuss

Sollte ein Unternehmer einem Verbraucher gleichwohl hartnäckig Werbung auf dem
Postwege übersenden, obwohl dieser das erkennbar nicht wünscht, besteht ein Anspruch
auf Unterlassung aus § 8 Absatz 1 UWG. Dieser Anspruch steht jedem Mitbewerber sowie
den in § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 UWG genannten Stellen zu, zu denen beispielsweise
auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder die
Verbraucherzentralen gehören. An diese Stellen kann sich ein Verbraucher jederzeit
wenden und ggf. wettbewerbswidriges Verhalten melden.
Werbe-E-Mails sind nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG stets unzulässig, wenn keine
vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Eine Ausnahme hiervon
besteht nach § 7 Absatz 3 UWG nur dann, wenn der Werbende die Adresse vom Kunden
im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung erhalten
hat, die Werbung sich auf eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen bezieht und
der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, dieser Nutzung der Adresse
bereits bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos zu
widersprechen.
Zudem weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Regelungen auf
Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation
(Richtlinie 2002/58/EG) beruhen. Eine Anpassung der entsprechenden Richtlinien ist
daher lediglich durch den europäischen Gesetzgeber möglich.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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