Région: Allemagne
Dialogue

Unlauterer Wettbewerb - Verbesserung der Strafverfolgung bei betrügerischer Werbung

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
116 Soutien 116 en Allemagne

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116 Soutien 116 en Allemagne

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  1. Lancé 2016
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  3. Soumis
  4. Dialogue avec le destinataire
  5. Décision

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

12/12/2018 à 03:26

Pet 4-18-07-43-035017 Unlauterer Wettbewerb

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die strafrechtliche Verfolgung von betrügerischer
Werbung mittels Gewinnversprechen, auch über die nationalen Grenzen hinweg, zu
erleichtern und zu verbessern.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das Oberlandesgericht
Karlsruhe mit Beschluss vom 8. April 2005 die Täuschung von Verbrauchern mit
falschen Gewinnmitteilungen für strafrechtlich relevant erklärt habe. Dessen
ungeachtet verschickten weiterhin diverse Firmen, teilweise mit Sitz in anderen EU-
Staaten, Werbebriefe mit angeblichen Gewinnbeteiligungen an vornehmlich ältere,
alleinstehende Menschen, die oftmals aufgrund altersbedingten Abbaus in ihrer
Beurteilungsfähigkeit eingeschränkt seien. Anzeigen gegen diese Firmen führten bei
den Strafverfolgungsbehörden mitunter zu Einstellungsverfügungen, da das
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in dem Einzelfall verneint werde. Dabei
werde verkannt, dass diese Betrugshandlungen täglich zu Hunderten erfolgten. Dies
geschehe zu Lasten älterer Mitmenschen, die keine behördliche Unterstützung
erwarten könnten, sondern auf den Weg der Privatklage verwiesen würden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 117 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
ein unzutreffendes Gewinnversprechen den Tatbestand der irreführenden Werbung
durch unwahre Angaben gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) erfüllen kann. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, den Anschein eines besonders
günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in
Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre
Angaben irreführend wirbt. Gewinnmitteilungen können im Einzelfall solche unwahren
und zur Irreführung geeigneten Angaben über geschäftliche Verhältnisse enthalten.
Wenn der Täter zugleich in der Absicht handelt, durch den Inhalt und die Art der
Gewinnmitteilung den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken,
kommt eine Straftat im Sinne des § 16 UWG in Betracht.

Eine öffentliche Klage wird gemäß § 374 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit
§ 376 StPO bei solchen Delikten nur dann erhoben, wenn es im öffentlichen Interesse
liegt. Ein öffentliches Interesse ist vor allem dann anzunehmen, wenn zum einen der
Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört wird und zum
anderen die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Zudem kann die Straftat des § 16 UWG gemäß § 374 Absatz 1 Nummer 7 StPO im
Wege der Privatklage des Verletzten verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen
Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Privatklageberechtigt ist grundsätzlich der
Verletzte, d. h. derjenige, der durch die Tat unmittelbar in seinen geschützten
Rechtsgütern beeinträchtigt ist. Hintergrund der Privatklage ist, dass die in § 374 StPO
genannten Vergehen die Allgemeinheit mitunter so wenig berühren, dass kein
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Damit der Verletzte in diesem
Fall gleichwohl Genugtuung für das erlittene Unrecht erlangen kann, ist es ihm
ausnahmsweise selbst überlassen, den staatlichen Strafanspruch im Wege der
Privatklage durchzusetzen.

Eine „Gewinnmitteilung“ kann darüber hinaus im Einzelfall auch den Tatbestand des
Betruges gemäß § 263 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen. Danach wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht,
sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das
Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher
oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder
unterhält.

Dabei hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass sich in manchen Bereichen
bedenkliche Geschäftsgebahren herausgebildet haben, die sich mit unseriösen und
unlauteren Geschäftspraktiken vor allem auf die ältere Generation unserer
Gesellschaft als Zielgruppe richten. Auch vor dem Hintergrund des demographischen
Wandels wird diese Entwicklung aufmerksam von der Bundesregierung beobachtet.
Aufklärungsmaßnahmen über unlautere Geschäftspraktiken mit dem Ziel der
Prävention werden unter anderem von Verbraucherorganisationen, die zum Teil von
der Bundesregierung finanziert werden, durchgeführt.

Unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte hält der
Petitionsausschuss die geltende Rechtslage grundsätzlich für sachgerecht und
vermag keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu sehen. Der Ausschuss hält
einen Verweis der Geschädigten auf den Privatklageweg angesichts der hohen Anzahl
dieser unseriösen und unlauteren Handlungen und insbesondere vor dem Hintergrund
des fortgeschrittenen Alters der potenziellen Opfer, das sie zudem noch als
potenzielles Opfer qualifiziert, für problematisch. Gerade dieser Personenkreis bedarf
der besonderen behördlichen Unterstützung.

Der Ausschuss stellt fest, dass für die Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden
keine Bundeszuständigkeit besteht. Daher empfiehlt der Ausschuss, die Petition den
Landesvolksvertretungen zuzuleiten, weil deren Zuständigkeit berührt ist.

Begründung (PDF)


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