Reģions: Vācija

Unlauterer Wettbewerb - Verbot der Haustürwerbung

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
667 Atbalstošs 667 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

667 Atbalstošs 667 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:11

Pet 4-17-07-43-049098

Unlauterer Wettbewerb
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, es soll generell verboten werden, Kunden an der Haustür
anzuwerben, sofern nicht der Kunde dies vorher ausdrücklich gestattet.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass diese Art von
Kundenwerbung vermutlich von der Mehrheit der Bevölkerung als unerwünscht
betrachtet werde und das ungefragte Klingeln an der Haustür eine Zumutung für die
Bürgerinnen und Bürger sei.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 667 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 21 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Bereits nach der jetzigen Gesetzeslage sind Fälle besonders aggressiver Werbung
an Haustüren nicht erlaubt, da insoweit ein Verstoß gegen § 7 Absatz 1 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt. Nach dieser Regelung sind
geschäftliche Handlungen unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer – etwa ein
Verbraucher – in unzumutbarer Weise belästigt wird. Dies gilt insbesondere für
Werbung, die erfolgt, obwohl erkennbar ist, dass der Angesprochene diese Werbung
nicht wünscht.

Ob Werbung an der Haustür generell nur eingeschränkt zulässig sein sollte, wird in
Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur kontrovers diskutiert. Nach Ansicht der
Bundesregierung besteht allerdings kein aktueller Handlungsbedarf. Vielmehr
beobachtet sie aufmerksam die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung zur
Frage der Haustürwerbung.
Auch aus Sicht des Petitionsausschusses ist zurzeit keine Veranlassung zum
Tätigwerden gegeben. Er weist ergänzend darauf hin, dass die §§ 312 f. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits einen guten Schutz bieten, da dem Verbraucher
hiernach bei Haustürgeschäften in der Regel ein Widerrufsrecht zusteht. Sollte der
Verbraucher den Vertragsschluss im Nachhinein bereuen, kann er sich in diesen
Fällen regelmäßig ohne Angabe von Gründen innerhalb der Widerrufsfrist von dem
Vertrag lösen.
Aus den genannten Gründen empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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