Región: Alemania

Unlauterer Wettbewerb - Verbot der Zustellung von Werbung oder kostenlosen Zeitungen

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
726 Apoyo 726 En. Alemania

No se aceptó la petición.

726 Apoyo 726 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:16

Pet 4-17-07-43-038187Unlauterer Wettbewerb
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Zustellung von Werbung oder kostenlosen
Zeitungen zu verbieten, wenn dies nicht explizit vom Empfänger angefordert wurde.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass trotz des Anbringens
eines Aufklebers am Briefkasten Werbung und kostenlose Zeitungen eingeworfen
würden. Diese Werbeflut verhindere, dass die gewünschte Post nicht mehr
eingeworfen werden könne. Des Weiteren würden durch ihn die Sendungen
ungelesen weggeworfen, wodurch zusätzlich die Umwelt geschädigt werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 726 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 45 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Verbraucherinnen und Verbraucher haben – wie von dem Petenten bereits
angesprochen – die Möglichkeit, einen Aufkleber bzw. ein Schild an ihrem
Briefkasten anzubringen, welches allgemein den Einwurf von Werbung untersagt.
Hiermit verleihen sie ihrem Willen gegenüber jedem Austräger Ausdruck, dass
Werbung hier unerwünscht ist.

Ein Aufkleber auf dem Briefkasten mit dem vom Petenten geschilderten Aufdruck
„Bitte keine Werbung einwerfen“ gilt auch für Postwurfsendungen, jedoch nicht ohne
Weiteres für Gratisblätter (etwa Zeitschriften, Zeitungen, Anzeigenblätter) mit
redaktionellem Teil. In diesem Fall ist es den Verbrauchern und Verbraucherinnen
möglich, den Sperrvermerk nach ihrem Bedarf zu ergänzen.
Wenn trotz eines entsprechenden Verbotsschilds Werbepost in den Briefkasten
eingeworfen wird, stellt dies nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine unzumutbare und damit unzulässige
Belästigung dar. Zur Unterbindung derartiger geschäftlicher Handlungen räumt das
UWG im Interesse eines kollektiven Verbraucherschutzes speziellen Wirtschafts- und
Verbraucherschutzverbänden Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung ein
(§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2-4 UWG). Die Verbraucherinnen und
Verbraucher können sich dann u. a. an die für sie örtlich zuständige
Verbraucherzentrale ebenso wenden wie an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale).
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Anliegen des Petenten bereits teilweise
der derzeit geltenden Rechtslage entspricht. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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