Περιοχή: Γερμανία

Unlauterer Wettbewerb - Verbot von telefonischen Gewinnspielen mit kostenpflichtigen Rufnummern

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
1.158 Υποστηρικτικό 1.158 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

1.158 Υποστηρικτικό 1.158 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:12 μ.μ.

Pet 4-17-07-43-050234Unlauterer Wettbewerb
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, telefonische Gewinnspiele mit kostenpflichtigen
Rufnummern zu verbieten.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, „automatische
Annahmesysteme“ seien zu beanstanden, da sie den Verbraucher Geld kosteten.
Zudem seien die realen Gewinnchancen dieser Glücksspiele nicht transparent.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.158 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Soweit der Petent die Kosten anspricht, die den Verbrauchern aus Verbindungen mit
einem „automatischen Annahmesystem“ entständen, geht es ihm offensichtlich um
die sogenannten kostenpflichtigen Warteschleifen. Diese wurden teilweise genutzt,
um von Verbrauchern durch eine übertrieben lange Dauer der Ansage
unangemessen hohe Entgelte zu kassieren. Hier hat der Gesetzgeber allerdings
bereits im Rahmen der letzten größeren Änderung des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) im Jahre 2012 verschiedene Verbesserungen des Schutzes von
Telekommunikationskunden vorgenommen.

Der neue § 66g Absatz 1 TKG, der – wegen der notwendigen technischen
Umsetzungsfrist für die Telekommunikationsanbieter – erst zum 1. Juni 2013 in Kraft
getreten ist, enthält eine umfassende Regelung der Zulässigkeit von Warteschleifen.
Diese dürfen demnach nur noch eingesetzt werden, wenn der Anruf zu einer
entgeltfreien Rufnummer, zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder zu einer
Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017) erfolgt.
Außerdem sind Warteschleifen zulässig, wenn für die Verbindung ein Festpreis gilt
oder sichergestellt ist, dass der Anruf für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer
kostenlos bleibt, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem
Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen. Durch diese
Einschränkungen wird nunmehr ausgeschlossen, dass Telefonkunden durch
Warteschleifen übermäßig hohe Kosten entstehen.
Falls Warteschleifen dennoch entgegen dieser Vorgaben eingesetzt werden, entfällt
gemäß § 66h Nummer 8 TKG die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den ganzen
Anruf. Außerdem können bei Verstößen gegen § 66g Absatz 1 TKG gemäß
§ 149 Absatz 1 Nummer 13i, Absatz 2 TKG Bußgelder bis zu einer Höhe von
100.000 Euro verhängt werden. Neben der Verhängung von Bußgeldern kann die
Bundesnetzagentur auch ein Missbrauchsverfahren nach § 67 TKG einleiten.
Danach hat die Bundesnetzagentur u. a. die Möglichkeit, die betroffene Rufnummer
abschalten zu lassen oder ein Fakturierungs- und Inkassoverbot zu verhängen.
Soweit der Petent zudem eine mangelnde Transparenz von Gewinnspielangeboten
beanstandet, sei auf die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) verwiesen. Nach dessen § 5 Absatz 1 handelt unlauter, wer eine
irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UWG etwa dann irreführend, wenn sie unwahre oder
sonst zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale einer
Dienstleistung enthält oder – siehe § 5a UWG – wesentliche Angaben verschweigt.
Als wesentliche Merkmale einer Dienstleistung sind auch die Gewinnchancen bei
einem Gewinnspiel anzusehen.
Sollte ein Gewerbetreibender unlauter handeln, besteht unter den weiteren
Voraussetzungen des § 3 UWG ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung aus
§ 8 Absatz 1 UWG. Dieser Anspruch steht jedem Mitbewerber sowie den in
§ 8 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 UWG genannten Stellen zu, zu denen beispielsweise
auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder die

Verbraucherzentralen gehören. An diese Stellen kann sich auch ein Bürger jederzeit
wenden, um wettbewerbswidriges Verhalten melden.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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