Region: Tyskland

Unlauterer Wettbewerb - Verpflichtung für werbende Unternehmen zum Abgleich mit der "Robinson-Liste"

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
76 Stödjande 76 i Tyskland

Petitionen har nekats

76 Stödjande 76 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2016
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-09-16 04:24

Pet 4-18-07-43-034889

Unlauterer Wettbewerb


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, werbende Unternehmen gesetzlich zu verpflichten,
Adressaten mit der sogenannten Robinson-Liste, in der man den Wunsch vermerken
lassen kann, keine Werbung zu erhalten, abzugleichen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Werbeflut immer
unerträglicher werde und die Aufforderungen an die werbenden Firmen, Werbung zu
unterlassen, von diesen ignoriert werde.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 76 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine
geschäftliche Handlung unzulässig, wenn durch diese ein Marktteilnehmer in
unzumutbarer Weise belästigt wird. Für Werbung über Postsendungen gilt dies gemäß
§ 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG, wenn sie in hartnäckiger Weise erfolgt, obgleich der
Verbraucher diese erkennbar nicht wünscht.
Der Verbraucher kann seinen Wunsch, die entsprechende Werbung nicht zu erhalten,
ausdrücklich gegenüber dem Werbenden erklären. Er kann sich jedoch auch in die
sogenannte Robinson-Liste des Deutschen Direktmarketing Verbandes e. V. (DDV)

eintragen. Dessen Mitglieder sind über die Satzung verpflichtet, den in dieser Liste
eingetragenen Personen keine Briefwerbung zukommen zu lassen.
Zwar ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig, ob auch für Nichtmitglieder
des DDV eine erkennbare Ablehnung des Erhalts von Werbung durch einen
Verbraucher vorliegt, wenn dieser in die Robinson-Liste eingetragen ist. Nach der
Literatur ist dies aber der Fall, weil § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG nur eine
Erkennbarkeit der Ablehnung des Verbrauchers verlange und keine positive Kenntnis.
Da der DDV die Liste auch Nichtmitgliedern zum Abgleich zur Verfügung stellt, sei der
Datenabgleich möglich und zumutbar (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 7
Rn. 115). Gegen die vom Petenten geforderte ausdrückliche Nominierung einer Pflicht
zum Abgleich mit der Robinson-Liste spricht zudem, dass es sich hierbei um eine von
einem Verein geführte Liste handelt, auf die nicht rechtlich verbindlich verwiesen
werden kann.
Wird im Einzelfall die Aufforderung gegenüber dem werbenden Unternehmen, die
Werbung zu unterlassen, ignoriert, so ist durch diese Aufforderung für das betreffende
Unternehmen bereits ersichtlich, dass derjenige keine Werbung erhalten möchte. Ein
verpflichtender Abgleich mit der Robinson-Liste würde zu keinem anderen Ergebnis
führen. In diesem Fall wird empfohlen, das Verhalten des Unternehmens einer der in
§ 8 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 UWG genannten Stellen zu melden, zum Beispiel einer
Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale. Diese Stellen können gegen das
werbende Unternehmen einen Anspruch auf Unterlassung nach § 8 Absatz 1 UWG
ausüben.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachlich richtig und vermag vor dem
dargestellten Hintergrund die Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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