Terület: Türingia
Párbeszéd

Unterbringung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst von den Landratsämtern

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
8 Támogató 8 -ban,-ben Türingia

A gyűjtés befejeződött

8 Támogató 8 -ban,-ben Türingia

A gyűjtés befejeződött

  1. Indított 2018
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd a címzettel
  5. Döntés

Ez egy online petíció des Thüringer Landtages.

2019. 07. 05. 4:37

In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von sieben Mitzeichnern unterstützt. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Anhörung zu der Petition lagen somit nicht vor.

Unabhängig davon hat sich der Petitionsausschuss inhaltlich mit dem Anliegen befasst und die Landesregierung um Stellungnahme gebeten. Das vom Petitionsausschuss am Petitionsverfahren beteiligte Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) teilte zur Petition zu den verschiedenen Schwerpunkten Folgendes mit:

Wohnortnahe Psychiatrie
Eine Auswahl der psychiatrischen Klinik eines gegen den Willen unterzubringenden psychisch kranken Menschen richtet sich nach den im Thüringer Krankenhausplan festgelegten Versorgungsbereichen der medizinischen Behandlungseinrichtungen. Jeder psychiatrischen Klinik/Abteilung ist danach ein Pflichtversorgungsgebiet zugeordnet. Die Klinik ist durch die Zuordnung verpflichtet, Patienten oder Patientinnen aus dem Pflichtversorgungsgebiet bei einer zwangsweisen Zuführung aus medizinischen Gründen aufzunehmen und zu versorgen. Dabei steht grundsätzlich die Sicherstellung einer Akutversorgung im Vordergrund. Die mit der Petition geforderte Wohnortnähe kann durch den jeweiligen Krankenhausstandort nicht in jedem Fall gewährleistet werden.

Rechtsgrundlage zur Entscheidung der Unterbringung
Für eine Unterbringung ohne oder gegen den Willen des betroffenen kranken Menschen sind die in § 7 Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der psychisch kranke Mensch infolge seines Leidens sein Leben, seine Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet oder die gegenwärtige Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung unter Beachtung der vorgenannten Voraussetzungen stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme dar, welche nach Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 104 Grundgesetz grundsätzlich der Genehmigung des zuständigen Gerichts bedarf.

Die Unterbringung kann nur auf schriftlichen Antrag des zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienstes eines Landkreises/kreisfreien Stadt durch gerichtliche Entscheidungen angeordnet werden. Dies ist in § 8 ThürPsychKG geregelt. Dem Antrag ist dabei ein ärztliches Gutachten beizufügen, das durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder – in Ausnahmefällen – durch einen in der Psychiatrie erfahrenen Arzt auszustellen ist. Im Bedarfsfall kann dies auch ein Arzt des Rettungsdienstes sein. Das Gutachten muss aus medizinischer Sicht den kausalen Zusammenhang zwischen psychischer Erkrankung und einer akuten Gefährdungssituation belegen.

Unterbringungsverfahren (Transport)
Nach Entscheidung des Sozialpsychiatrischen Dienstes erfolgt die Verbringung zum Zweck der Unterbringung ohne oder gegen den Willen des betroffenen psychisch kranken Menschen im Rahmen der Vollstreckungshilfe in der Regel durch den Rettungsdienst. Die erforderliche medizinische Versorgung ist damit während des Transports sichergestellt. Die Feststellung der Transportfähigkeit und auch die Anordnung des Transports obliegen der Zuständigkeit des Arztes des Rettungsdienstes. Bei Krankheitseinsicht und Freiwilligkeit des betroffenen psychisch kranken Menschen bedarf es jedoch keiner behördlichen Genehmigung des Sozialpsychiatrischen Dienstes. Der Krankentransport erfolgt dann im Rahmen der regulären Notfallversorgung.

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf zum Unterbringungsverfahren
Im Rahmen der Novellierung des ThürPsychKG soll durch eine Präzisierung von Begrifflichkeiten und Verfahrensabläufen eine höhere Rechtssicherheit für die betroffenen psychisch kranken Menschen erreicht werden. Im Fokus der Novellierung steht auch die Überprüfung des Unterbringungsverfahrens selbst.

Der Petitionsausschuss hat die Petition mit diesen Informationen abgeschlossen. Im Weiteren hat er im Hinblick auf die Novellierung des ThürPsychKG beschlossen, die Petition gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz den Fraktionen des Landtags zur Kenntnis zu geben. Diesen obliegt es, gegebenenfalls parlamentarische Initiativen zu ergreifen.


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