Regione: Germania

Unterhaltsrecht - Abschaffung der Regelungen in § 1573 BGB

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
34 Supporto 34 in Germania

La petizione è stata respinta

34 Supporto 34 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 13:03

Pet 4-18-07-40324-032410Unterhaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die rechtlichen Regelungen in § 1573 Bürgerliches
Gesetzbuch zum Unterhalt des geschiedenen Ehegatten wegen Erwerbslosigkeit und
Aufstockungsunterhalt abzuschaffen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die in § 1573 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) geregelten nachehelichen Unterhaltsansprüche seien
gesellschaftspolitisch mehr als fragwürdig. Sie schadeten den Sozialsystemen und
dienten nur der Bevorteilung einer ausgewählten Bevölkerungsgruppe, nämlich der
Ehefrauen wohlhabender Ehemänner. Zudem sei die Regelung in § 1573 BGB
verfassungswidrig, weil sie de facto den Unterhaltspflichtigen zu „lebenslanger
Zwangsarbeit“ verpflichte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 35 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Verpflichtung zur Leistung nachehelichen Unterhalts ist Ausdruck des Gebots
nachehelicher Solidarität. Allerdings handelt es sich bei dieser Fortwirkung der

ehelichen Solidarität über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus um einen
Ausnahmefall. Grundsätzlich gilt, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für
seinen Unterhalt zu sorgen hat, § 1569 BGB. Nur unter den in den §§ 1570 bis 1576
BGB geregelten besonderen Voraussetzungen ist nachehelicher Unterhalt geschuldet.
Das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich für alle Unterhaltstatbestände
nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).
§ 1573 BGB beinhaltet zwei nacheheliche Unterhaltstatbestände: Den Anspruch auf
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Absatz 1 BGB) und den Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Absatz 2 BGB). Ein Anspruch auf Unterhalt wegen
Erwerbslosigkeit besteht, wenn und soweit der bedürftige Ehegatte nach der
Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag, obwohl er sich
unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel hierum bemüht hat. Im Hinblick
auf die Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten nach der Scheidung sind an diese
Erwerbsbemühungen strenge Anforderungen zu stellen.
Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt besteht dagegen, wenn der bedürftige
Ehegatte nach der Scheidung zwar einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht,
es die hieraus erzielten Einkünfte ihm aber nicht ermöglichen, seinen Unterhalt nach
den ehelichen Lebensverhältnisse zu bestreiten. Hierdurch soll verhindert werden,
dass der bedürftige Ehegatte aufgrund der in der Ehe vereinbarten Rollenverteilung
nach der Scheidung einen abrupten sozialen Abstieg hinzunehmen hätte. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Regelung bereits im Jahr 1981
ausdrücklich für verfassungskonform erklärt (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1981 –
1 BvL 28/77).
Weiter ist zu beachten, dass der andere Ehegatte nur im Rahmen seiner
Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtig ist. Gemäß § 1581 BGB darf sein eigener
angemessener Unterhalt nicht durch die Unterhaltszahlungen gefährdet werden. Über
die Höhe des zu berücksichtigenden eigenen angemessenen Unterhalts entscheiden
die Gerichte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles. Die
Leitlinien der Oberlandesgerichte enthalten insoweit unverbindliche Richtlinien.
Derzeit (Stand: 2016) geht die Praxis im Regelfall von einem sogenannten
angemessenen Selbstbehalt in Höhe von monatlich 1.200,-€aus.
Aus dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit (§ 1569 BGB) folgt zudem, dass auch
den Unterhaltstatbeständen des § 1573 BGB keine Lebensstandardgarantie
entnommen werden kann. Ebenso wie bei allen anderen nachehelichen
Unterhaltstatbeständen kommt nach § 1578b BGB eine Herabsetzung und zeitliche

Begrenzung des Unterhaltsanspruchs in Betracht. Diese Regelung wurde durch die
Unterhaltsrechtsreform 2008 neu eingeführt. Sie führt in den von dem Petenten
angesprochenen Fällen, in denen eine auf Dauer angelegte unbeschränkte
Unterhaltspflicht unbillig wäre, zu einer betragsmäßigen Reduzierung oder zeitlichen
Befristung des Unterhaltsanspruchs. Beide Elemente können auch miteinander
verbunden werden.
Die bestehende Regelung des § 1573 BGB ermöglicht es daher entgegen der
Auffassung des Petenten, die Interessen beider Ehegatten einem angemessenen
Ausgleich zuzuführen, indem sie sowohl den Gesichtspunkt der nachehelichen
Eigenverantwortung als auch den der nachehelichen Solidarität berücksichtigt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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