Region: Tyskland

Unterhaltsrecht - Abschaffung des Elternunterhalts

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
11 Stödjande 11 i Tyskland

Petitionen har nekats

11 Stödjande 11 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2016
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-09-11 13:07

Pet 4-18-07-40324-035547Unterhaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Abschaffung des Elternunterhalts gefordert.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die Verpflichtung zur Zahlung
von Elternunterhalt führe zu einer erheblichen Ungleichbehandlung und verursache
einen enormen Verwaltungsaufwand.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe Bezug genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 72 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 34 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Verwandte sind nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in gerader Linie
verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Der Verwandtenunterhalt ist Ausdruck
einer auf familiärer Bindung beruhenden Mehr-Generationen-Solidarität und von jeher
ein grundlegendes Strukturelement der Institution Familie als einer lebenslangen
Beistandsgemeinschaft. § 1601 BGB gibt deshalb nicht nur dem Kinde gegen die
Eltern, sondern auch den Eltern gegenüber dem Kind einen Anspruch auf Unterhalt.
In der Praxis treten regelmäßig Sozialleistungsträger für entstehende Pflegekosten in
Vorleistung, wenn insbesondere kein einzusetzendes Vermögen des bedürftigen
Elternteils oder kein hinreichender Versicherungsschutz oder eine anderweitige
Versorgung eingreift. In diesem Fall geht der Unterhaltsanspruch des

pflegebedürftigen Elternteils gegen seine Kinder entsprechend dem Grundsatz der
Nachrangigkeit der Sozialhilfe kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über, § 94
Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII). Der
Sozialleistungsträger kann dann die ursprünglich dem unterhaltsberechtigten Elternteil
zustehenden Unterhaltsansprüche geltend machen. Den unterhaltspflichtigen Kindern
erwächst durch den Anspruchsübergang kein Nachteil, denn die Rückgriffsmöglichkeit
des Sozialleistungsträgers besteht nur insoweit, als auch der pflegebedürftige
Elternteil von dem Kind Unterhalt verlangen könnte.
Neben der Bedürftigkeit des Elternteils setzt die Unterhaltspflicht eines Kindes
gegenüber seinen Eltern gemäß § 1603 Absatz 1 BGB insbesondere die
Leistungsfähigkeit des Kindes voraus. Diese Leistungsfähigkeit ist jeweils anhand der
Umstände des Einzelfalls zu bemessen. In der Praxis wird unterhaltspflichtigen
Kindern gegenüber ihren Eltern von den Gerichten regelmäßig ein erhöhter
Selbstbehalt von derzeit monatlich EUR 1.800,- belassen. Von dem darüber
hinausgehenden Nettoeinkommen sind nach gefestigter Rechtsprechung nur 50 % für
den Elternunterhalt einzusetzen. Das unterhaltspflichtige Kind ist zudem grundsätzlich
berechtigt, bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private
Altersversorgung anzusparen, ohne auf bestimmte Anlageformen festgelegt zu sein.
Vermögen, wie beispielsweise ein angemessenes Eigenheim, muss grundsätzlich
nicht eingesetzt werden, wenn es der Alterssicherung des Kindes dient. Eine
Abschaffung des Elternunterhaltes würde hingegen dazu führen, dass die aus
allgemeinen Steuermitteln finanzierte Sozialhilfe auch dann eintreten müsste, wenn
das oder die Kinder leistungsfähig wären.
Schließlich ist zugunsten des Kindes auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 1608
BGB vorrangig vor dem Kind der Ehegatte oder Lebenspartner des
unterhaltsbedürftigen Elternteils für dessen Unterhalt haftet und auch im Übrigen
Eltern gegenüber ihren Kindern in der Rangfolge gemäß § 1609 Nr. 6 BGB hinter einer
Reihe anderer Unterhaltsberechtigter zurückstehen. So gehen ihnen insbesondere
Kinder und Ehegatten des Kindes im Rang vor und sind im Mangelfall, wenn also das
Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes nicht zur Deckung aller
Unterhaltsansprüche ausreicht, vorranging zu befriedigen.
Neben diesen Schutzmechanismen für das unterhaltspflichtige Kind greift das Gesetz
auch den Gesichtspunkt der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs auf. In
Ausnahmefällen kann gemäß § 1611 Absatz 1 BGB der Unterhaltsanspruch eines
Elternteils gegenüber seinem Kind insbesondere dann ganz oder teilweise entfallen,

wenn dieser Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gröblich
vernachlässigt oder er sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen das Kind
schuldig gemacht hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jeweils anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalls im Zuge einer Gesamtabwägung festzustellen.
Hierdurch wird vor dem Hintergrund der familiären Solidarität eine angemessene
Berücksichtigung der Interessen des unterhaltsberechtigten Elternteils und des
unterhaltspflichtigen Kindes gewährleistet.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Bidra till att stärka medborgarnas delaktighet. Vi vill göra din oro hörd samtidigt som vi förblir oberoende.

Donera nu