Terület: Németország

Unterhaltsrecht - Anhebung des Mindestselbstbehalts der Unterhaltspflichtigen bei Anhebung des Mindestunterhaltssatzes aufgrund steigender Lebenshaltungskosten

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A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
71 Támogató 71 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

71 Támogató 71 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2017
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2018. 08. 14. 4:30

Pet 4-18-07-40324-040134 Unterhaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, bei Anhebung des Mindestunterhaltssatzes aufgrund
steigender Lebenshaltungskosten den Selbstbehalt der Unterhaltsverpflichteten
ebenfalls anzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass sich der in der Düsseldorfer
Tabelle festgelegte Kindesunterhalt mehrfach erhöht habe, während die darin ausge-
wiesenen Selbstbehaltsätze unverändert geblieben seien. Dies sei als Diskriminierung
anzusehen. Denn die Begründung für die Erhöhung des Kindesunterhalts, nämlich ge-
stiegene Lebenshaltungskosten, müsse gleichermaßen für Unterhaltspflichtige gelten.
Daher müsse eine Anpassung des Selbstbehalts vorgenommen werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe verwie-
sen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun-
destages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 71 Mitzeichnern unterstützt, und
es gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Gemäß § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Eltern ihren Kindern
gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs sind
insbesondere die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes (§ 1602 BGB) und
die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils (§ 1603 BGB). Normativ
festgelegt ist lediglich auf der Bedarfsseite die Höhe des Mindestunterhalts
minderjähriger Kinder. Der Selbstbehalt als Begrenzung der Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsschuldners ist dagegen normativ nicht festgesetzt. Er ist jeweils im Einzelfall
zu bestimmen.

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes umfasst seinen gesamten Lebensbedarf, § 1610
Absatz 2 BGB. Die Höhe dieses Barbedarfs bestimmt sich gemäß § 1610 Absatz 1
BGB nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten. Kinder sind bis zum
Abschluss einer Ausbildung wirtschaftlich noch nicht selbständig und leiten ihre
Lebensstellung von der ihrer Eltern ab. Maßgeblich für die Höhe des Barunterhalts ist
damit grundsätzlich das Einkommen der Eltern. Eine Besonderheit besteht für
minderjährige Kinder. Diese können von dem Elternteil, mit dem sie nicht in einem
Haushalt leben, gemäß § 1612a BGB einen Mindestunterhalt verlangen, der sich am
Existenzminimum des Kindes orientiert. Die konkrete Höhe dieses Mindestunterhalts
wird gemäß § 1612a Absatz 4 BGB alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) festgelegt. Gemäß
§ 1 der entsprechenden Mindestunterhaltsverordnung vom 3. Dezember 2015 beträgt
der Mindestunterhalt für das Jahr 2018 in der unteren Altersstufe monatlich 348,- Euro,
in der mittleren Altersstufe 399,- Euro und in der oberen Altersstufe 467,- Euro. Die
Aufteilung des Mindestunterhalts in die drei Altersstufen des § 1612a Absatz 1 Satz 3
BGB ist sachlich gerechtfertigt. Sie trägt den statistisch belegten, mit zunehmendem
Alter des Kindes steigenden Konsumkosten Rechnung (vgl. Statistisches Bundesamt,
Konsumausgaben von Familien für Kinder (2014), abrufbar unter www.destatis.net).

Die Höhe des Mindestunterhalts richtet sich nach dem sächlichen Existenzminimum
des Kindes, der von der Bundesregierung alle zwei Jahre in ihrem
Existenzminimumbericht ausgewiesen wird (zuletzt: 11. Existenzminimumbericht vom
2. November 2016, Bundestagsdrucksache 18/10220). Es ist daher erforderlich, den
Mindestunterhalt unmittelbar an eine in dem Bericht dokumentierte Steigerung des
Existenzminimums anzupassen, damit das Existenzminimum der Kinder durch den
Unterhalt gedeckt werden kann.
Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle übernimmt in der ersten Einkommensgruppe die
Mindestunterhaltsbeträge und schreibt diese bei gesteigertem Einkommen der Eltern
entsprechend fort. Daher sind bei einer Änderung des Mindestunterhalts jeweils auch
die Sätze der Düsseldorfer Tabelle anzupassen. Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat
aber keine Gesetzeskraft. Es handelt sich lediglich um Richtlinien für die
unterhaltsrechtliche Praxis, die von der Unterhaltskommission des Deutschen
Familiengerichtstags e. V. unter Beteiligung der Familiensenate aller
Oberlandesgerichte erarbeitet werden.

Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist leistungsfähig, wenn und soweit er den
Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts decken kann,
§ 1603 Absatz 1 BGB. Grundlage der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unter-
haltsverpflichteten ist sein sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen. Dieses ergibt
sich nach Abzug bestimmter Posten (unter anderem Steuern, Alters- und
Krankheitsvorsorge und berufsbedingte Aufwendungen) von seinen
Gesamteinkünften.

Ein Teil des bereinigten Nettoeinkommens steht dem Unterhaltspflichtigen zur
Deckung seiner angemessenen eigenen Lebenshaltungskosten zu (Selbstbehalt). Der
Betrag dieses Selbstbehalts wird gesetzlich nicht vorgegeben, sondern ist in der Praxis
im Einzelfall festzulegen. Zur Orientierungshilfe stellen die Düsseldorfer Tabelle und
die Familiensenate der Oberlandesgerichte unverbindliche Leitlinien für die
Bestimmung des Selbstbehaltes auf.

Ist der unterhaltspflichtige Elternteil bei Wahrung des angemessenen Selbstbehalts
nicht in der Lage, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, liegt ein
unterhaltsrechtlicher Mangelfall vor. Dieser hat gemäß § 1603 Absatz 2 BGB zur
Folge, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern und
volljährigen unverheitateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden, gesteigert unterhaltspflichtig ist. Er hat bis zur Grenze des
notwendigen Selbstbehalts alle verfügbaren Mittel zur Zahlung des Unterhalts
heranzuziehen. Auch die Höhe des notwendigen Selbstbehalts ist normativ nicht
festgelegt, sondern im Einzelfall zu bestimmen. Nach den Leitlinien der Düsseldorfer
Tabelle beträgt der notwendige Selbstbehalt in der Regel bei Erwerbstätigen 1.080,-
Euro und bei Erwerbslosen 880,- Euro.

In dem notwendigen Selbstbehalt sind unter anderem 380,- Euro für Unterkunft ein-
schließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Es
handelt sich hierbei aber nur um einen Richtwert, der im Einzelfall auf seine Ange-
messenheit zu überprüfen ist. Die Düsseldorfer Tabelle sieht ausdrücklich vor, dass
der Selbstbehalt erhöht werden soll, wenn die tatsächlichen Wohnkosten des Unter-
haltspflichtigen 380,- Euro überschreiten und nicht unangemessen sind. Auch sonstige
außergewöhnliche Kosten des Unterhaltspflichtigen können im Einzelfall
berücksichtigt werden. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der notwendige
Selbstbehalt nach den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle deutlich oberhalb des
sächlichen Existenzminimums eines alleinstehenden Erwachsenen von derzeit 750,-
Euro liegt (Stand: 1. Januar 2018; vergleiche 11. Existenzminimumbericht vom
2. November 2016, Bundestagsdrucksache 18/3893). Der Mindestunterhalt
minderjähriger Kinder entspricht dagegen derzeit exakt deren sächlichem
Existenzminimum.

Nach Auffassung des Petitionsausschusses wird damit durch das bestehende
Unterhaltsrecht und seine Ausgestaltung durch die Praxis eine angemessene
Berücksichtigung der schützenswerten Interessen sowohl des barunterhaltspflichtigen
Elternteils als auch der unterhaltsberechtigten Kinder ermöglichen.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht ent-
sprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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